TE Vfgh Erkenntnis 1999/6/7 B4890/96

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
DSG §1
ÄrzteG §56 Abs3
ÄrzteG §75 Abs5
ASVG §338

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Einbehalt von Kammerbeiträgen vom Kassenhonorar durch die Gebietskrankenkasse zwecks Überweisung an die Ärztekammer aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit der GKK

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Ärztekammer für Steiermark (im folgenden: ÄK) und Vertragsarzt der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte (im folgenden: GKK). Im §4 des von ihm und der GKK am 1. April 1965 abgeschlossenen Einzelvertrages wird festgelegt, daß sich die Rechte und Pflichten der Parteien des Einzelvertrages aus dem Gesamtvertrag, aus den in Hinkunft abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen und aus dem Einzelvertrag ergeben. Gemäß §5 des Einzelvertrages gibt der Vertragsarzt - offenkundig im Hinblick auf die von ihm geschuldeten Kammerbeiträge - "durch die Unterfertigung des Einzelvertrages sein Einverständnis, daß die von der Kammer beschlossenen und dem Versicherungsträger bekanntgegebenen Abzüge von seinem Honorar vorgenommen werden können."

Gemäß §32 Abs1 des am 4. Juli 1956 zwischen der ÄK und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auch für die GKK abgeschlossenen Gesamtvertrages, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit 1957, S. 135 ff., werden vom jeweiligen Versicherungsträger "von dem dem Vertragsarzt zustehenden Honorar jene Beträge einbehalten, die rechtzeitig von der Kammer schriftlich bekanntgegeben werden; diese Beträge sind ehestens der Kammer zu überweisen. Die Überweisungstermine werden zwischen den Vertragsparteien vereinbart."

1.2. Mit an die Paritätische Schiedskommission gerichtetem Schriftsatz vom 12. April 1992 begehrte der Beschwerdeführer, der GKK aufzutragen, die ziffernmäßig genau bezeichneten Honorarteile der Jahre 1985 - 1991 in der Gesamthöhe von S 600.252,-- samt Zinsen auszuzahlen, die aufgrund des §5 des Einzelvertrages vom Honorar einbehalten und an die ÄK abgeführt worden seien. Dieses Begehren wurde im wesentlichen damit begründet, daß einerseits die Ermächtigung zum Honorarabzug im §5 des Einzelvertrages unter Zwang eingeräumt worden sei und daß andererseits Gesamt- und Einzelvertrag durch Überschreiten des Rahmens der §§338 ff. ASVG mit Gesetzwidrigkeit belastet und überdies sittenwidrig seien. Darüber hinaus liege ein Widerspruch der §§56 und 75 ÄrzteG idF BGBl. Nr. 314/1987, welche die gesetzliche Grundlage für den Einbehalt von Kammerbeiträgen darstellten, zu den im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen des Grundrechtes auf Datenschutz vor.

Der Antrag wurde mit Bescheid der Paritätischen Schiedskommission vom 16. September 1992 abgewiesen.

1.3. Die dagegen erhobene Berufung mit dem Antrag, die Entscheidung der Paritätischen Schiedskommission zur Gänze aufzuheben, wurde mit Bescheid der Landesberufungskommission für das Land Steiermark (im folgenden: LBK) vom 15. Dezember 1992 abgewiesen.

1.4. Aus Anlaß eines anderen (von der Gattin des Beschwerdeführers angestrengten) Beschwerdeverfahrens gemäß Art144 B-VG leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des ersten Satzes des §11 Abs1 der Beitrags- und Umlagenordnung (im folgenden: BUO) der ÄK vom 28. Juni 1966 idF des Beschlusses der Vollversammlung vom 10. Dezember 1975 sowie des ersten und zweiten Satzes des §11 Abs1 dieser Verordnung idF des Beschlusses der Vollversammlung vom 24. Juli 1986 ein. Mit Erkenntnis vom 17. Juni 1993 (= VfSlg. 13448/1993), stellte der Gerichtshof fest, daß diese Bestimmungen gesetzwidrig waren.

Mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1994, B386/93, wurde sodann der genannte Bescheid der LBK vom 15. Dezember 1992 aufgehoben, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, daß die Anwendung der als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen für den Beschwerdeführer von Nachteil war.

1.5. In der Folge erließ die LBK den - hier bekämpften - (Ersatz)Bescheid vom 2. Mai 1995, mit dem sie die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für das Land Steiermark vom 16. September 1992 erneut abwies.

Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die behauptete Sittenwidrigkeit des §5 Abs1 des Einzelvertrages, wonach vom Kassenhonorar Abzüge für Kammerumlagen und -beiträge vorgenommen werden können, nicht vorliege. Eine grobe Verletzung oberster Rechtsgrundsätze oder ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Vereinbarung verletzten und den durch sie geförderten Interessen sei nicht erkennbar. Zweck der in Rede stehenden Klausel sei, eine öffentlich-rechtliche Abgaben- und Beitragsschuld des Beschwerdeführers in kurzem Wege, vergleichbar dem Abzug der Arbeiterkammerumlage vom Arbeitslohn, zu tilgen. Eine rechtswidrig kausale Verknüpfung dieses Vertragszweckes mit einem wirtschaftlichen Entgang des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen.

Auch sei der behauptete Zwang zum Abschluß des Einzelvertrages mit der Abzugsklausel nicht erkennbar. Der freiberufliche Vertragspartner Arzt habe nämlich die Möglichkeit, den Einzelvertrag unter den vom potentiellen Partner angebotenen Bedingungen abzuschließen oder darauf zu verzichten. Wähle er die zweite Variante, so bleibe ihm die möglicherweise wirtschaftlich ungünstigere Betätigung als Nichtvertragsarzt (Wahlarzt) oder unselbständig tätiger Arzt. Wirtschaftliche Über- oder Unterlegenheit beim Vertragsabschluß bilde in dieser Situation jedenfalls keinen Grund zur Annahme, das angedrohte Übel (Verweigerung des Einzelvertrages) wäre rechtswidrig.

Auch eine Gesetzwidrigkeit der Abzugsklausel könne nicht festgestellt werden. Ein Geschäft sei, wie unter Verweis auf die Entscheidung SZ 36/78 ausgeführt wird, nur dann gesetzwidrig, wenn seine Nichtigkeit in der Verbotsnorm ausgesprochen werde oder wenn es der Zweck der Verbotsnorm erfordere. Es müsse also einmal eine Verbotsnorm bestehen. Eine solche sei jedoch nicht erblickbar. Auch ein Verstoß gegen §342 ASVG liege nicht vor, da diese Norm den Inhalt des Gesamtvertrages nur beispielsweise vorschreibe. Darüber hinaus könne sich der Anspruch des Beschwerdeführers nicht auf eventuell unerlaubten Datenverkehr zwischen der ÄK und der GKK stützen, sondern nur darauf, daß die GKK vom Gesetz verbotene Abzüge vom Honorar des Beschwerdeführers vorgenommen habe, "gleichgültig wie die Antragsgegnerin zur Information über die Höhe der abzuziehenden Beträge gelangt war, mag dies auch durch unerlaubten Datenverkehr geschehen sein".

Die Behörde sei nicht zuständig oder befugt, die seitens des Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Ärztegesetzes und der Beitrags- und Umlagenordnung zu klären; davon abgesehen seien diese Normen gar nicht anzuwenden, da Grundlage der vorgenommenen Honorarabzüge der Einzelvertrag sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer angeblichen Gleichheitswidrigkeit der Bestimmungen des Gesamtvertrages und des Einzelvertrages gingen schon deshalb ins Leere, weil vertragliche Vereinbarungen im Regelfall nicht am Gleichheitsrecht zu messen seien; außerdem sei der Gesamtvertrag nur zwischen den Partnern dieses Vertrages, nicht aber zwischen den Streitteilen anzuwenden.

1.6. Zunächst erhob der Einschreiter Beschwerde gegen eine "Ausfertigung" dieses Bescheides (Erledigung), welche weder mit der Unterschrift dessen versehen war, der diese Erledigung genehmigt hatte, noch eine Beglaubigung der Kanzlei enthielt. Diese Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 23. September 1996, B1955/95, wegen offenbarer Nichtzuständigkeit zurück, da es der angefochtenen Erledigung an der Bescheidqualität mangelte.

2. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich nunmehr gegen den genannten Bescheid der LBK vom 2. Mai 1995. In der Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Anwendung verfassungs- und gesetzwidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde hat die Akten und eine Stellungnahme eines Kommissionsmitgliedes zu in der Beschwerde behaupteten, ihn betreffenden Befangenheitsgründen vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

3.1. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10356/1985, 10482/1985, 11650/1988) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

3.2. Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß die Gebietskrankenkasse aufgrund der mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen, von der belangten Behörde mit näherer Begründung als rechtswirksam angesehenen einzelvertraglichen Vereinbarung berechtigt gewesen ist, die fraglichen Honorarabzüge vorzunehmen und zur Deckung der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Beitragsleistungen an die Ärztekammer zu überweisen.

3.2.1. Soweit in der vorliegenden Beschwerde daher die Verfassungswidrigkeit der §§56 Abs3 und 75 Abs5 des ÄrzteG, sowie ferner die Gesetzwidrigkeit des §2 Abs1 der Beitrags- und Umlagenordnung "in der derzeit gültigen Fassung" (somit einer Bestimmung, welche die vorläufige Festsetzung vom Kammerbeitrag und Kammerumlage regelt) sowie der Umlagenordnung der Österreichischen Ärztekammer behauptet wird, ist darauf mangels Präjudizialität nicht weiter einzugehen: Weder hat die belangte Behörde diese Bestimmungen angewendet, noch hat sie der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über diese Beschwerde anzuwenden.

3.2.2. Aus der in der Beschwerde im übrigen nicht weiter substantiierten Behauptung, es habe an der Entscheidung der belangten Behörde ein befangenes Mitglied, nämlich ein näher bezeichneter Obermedizinalrat mitgewirkt, der seit Jahren mit dem Beschwerdeführer verfeindet sei, sucht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter abzuleiten. Dementgegen wird nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes durch die Teilnahme eines befangenen Mitgliedes an der Entscheidung einer Kollegialbehörde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt (vgl. VfSlg. 3408/1958, 6454/1971, 7738/1976, 14843/1997 u.a.).

3.2.3. Mit den weiteren Beschwerdebehauptungen, die Behörde habe im Spruch ihres Bescheides nicht alle von ihr anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze zitiert, wird weder eine Rechtsverletzung, geschweige denn eine Verletzung im geltend gemachten Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dargetan. Es kann daraus weder abgeleitet werden, daß der bekämpfte Bescheid nicht erkennen läßt, welchen gesetzlichen Vorschriften die belangte Behörde den von ihr angenommenen Tatbestand unterstellen wollte (vgl. VwSlg. (A) 296/1948), noch daß die belangte Behörde durch gehäufte Verkennung der Rechtslage Willkür geübt hat.

3.2.4. Soweit die Beschwerdeausführungen auf die Zahlungspflicht für die Jahre 1991 bis 1994 bezugnehmend das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, sowie das Fehlen jeglicher Begründung für Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung und das Ignorieren des Parteivorbringens rügen, ist ihnen einmal zu entgegnen, daß der angefochtene Bescheid über die Beitragsjahre 1992 bis 1994 gar nicht abspricht. Im übrigen treffen diese Behauptungen - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids ergibt - offenkundig nicht zu. Ob die Begründung des angefochtenen Bescheides in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen: Verfahrens- und Begründungsmängel reichen nur dann in die Verfassungssphäre des Beschwerdeführers, wenn darin zugleich eine willkürliche, das Gleichheitsrecht verletzende Gesetzeshandhabung begründet läge (vgl. zB VfSlg 10338/1985; 12598/1991).

3.2.5. Der Beschwerdeführer kann durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in seinem nach §1 Datenschutzgesetz verfassungsrechtlich gewährleisten Recht verletzt sein, weil die Abzugs- und Überweisungsberechtigung der Gebietskrankenkasse, soweit sie aus einer gültigen vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Gebietskrankenkasse abgeleitet werden kann, schon deshalb gegen dieses Grundrecht nicht verstoßen kann.

3.2.6. Schließlich kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - berücksichtigt man seinen Entscheidungsgegenstand - auch nicht dadurch im verfassungsgesetzlichen Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden sein, daß ihm - wie er behauptet - in rechtswidriger Weise nie rechtsmittelfähige Erledigungen bzw. Bescheide über die Zahlungspflicht an Kammerbeiträgen und -umlagen für den Zeitraum 1989 bis 1994 zugestellt worden seien. Auch weitere, das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Ärztekammer betreffende Beschwerdebehauptungen, die der Sache nach teils die Beitragsordnung als gesetzwidrig bzw. nicht ordnungsgemäß kundgemacht bezeichnen und der Ärztekammer rechtswidriges Vorgehen in verschiedener Hinsicht vorwerfen, übergehen, daß dieses Rechtsverhältnis nicht Gegenstand des Abspruchs der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gewesen ist.

3.3. Was letzlich die Beschwerdebehauptung anlangt, die belangte Behörde habe verkannt, daß der von ihr angewendete Einzelvertrag mit Sittenwidrigkeit behaftet sei, so wird diese nicht weiter substantiiert. Insbesondere kann der belangten Behörde im Hinblick auf die oben referierte Begründung, aus der sie den Einzelvertrag des Beschwerdeführers mit der Gebietskrankenkasse in diesem strittigen Punkt als rechtswirksam angesehen hat, nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe Willkür geübt: Es ist nämlich nicht denkunmöglich anzunehmen, daß wichtige Interessen des Beschwerdeführers in einer Sittenwidrigkeit gleichzuhaltenden Weise durch eine Vereinbarung, aufgrund derer die Gebietskrankenkasse berechtigt gewesen ist, die vom Beschwerdeführer der Ärztekammer geschuldeten Beiträge und Umlagen einzubehalten und - auf Rechnung und zugunsten des Beschwerdeführers - direkt der Ärztekammer zu überweisen, ohne daß dem Beschwerdeführer dadurch die Möglichkeit genommen wurde, Streitigkeiten mit der Ärztekammer über die Höhe der Beiträge auf dem dafür vorgesehenen Verwaltungswege auszutragen, nicht verletzt wurden. Durch die Verneinung der Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung ist der belangten Behörde daher kein die Grundrechtssphäre des Beschwerdeführers verletzender, grober Rechtsirrtum unterlaufen.

Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums liegt demnach nicht vor.

4. Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte des Beschwerdeführers haben somit insgesamt nicht stattgefunden.

5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.

Ob das Gesetz richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn, wie hier, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art133 Z4 B-VG nicht zulässig ist (zB VfSlg. 6877/1972, 9454/1982, 12697/1991).

6. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften ist es auch ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte, Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht Ärzte, Ärztekammer, Verwaltungsverfahren, Befangenheit, Datenschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B4890.1996

Dokumentnummer

JFT_10009393_96B04890_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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