TE Vfgh Beschluss 1999/6/7 B257/99

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

GEG 1962 §7
VfGG §86
VfGG §88
VfGG §17a

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend einen gerichtlichen Gebührenbescheid aufgrund Klaglosstellung des Beschwerdeführers trotz nichterfolgter Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Kostenbeamten; Kostenzuspruch im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Vertreter die mit S 29.500,-

bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Zahlungsauftrag vom 11. Jänner 1999 schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichts Salzburg dem Beschwerdeführer eine Eintragungsgebühr von S 1,427.929,- gemäß TP9 litC sublit. b Gerichtsgebührengesetz und eine Einhebungsgebühr von

S 100,- gemäß §6 Abs1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 BGBl. 288 (GEG 1962) vor.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Berichtigungsantrages gemäß §7 Abs1 GEG 1962 ein und stellte gleichzeitig den Antrag, die Einbringung der Gebühren gemäß §7 Abs2 GEG 1962 bis zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag aufzuschieben.

Mit Bescheid vom 28. Jänner 1999 gab der Kostenbeamte dem Aufschiebungsantrag nicht statt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die beim Verfassungsgerichtshof am 11. Februar 1999 eingelangt ist.

3. Mit Bescheid vom 10. März 1999 hob der Bundesminister für Justiz den angefochtenen Bescheid gemäß §7 Abs3 letzter Satz GEG 1962 von Amts wegen auf; dies deshalb, weil die belangte Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt habe. Sie werde daher das Verfahren zu ergänzen und über den Aufschiebungsantrag neuerlich zu entscheiden haben.

4. Mit Schriftsatz vom 24. März 1999 teilte der Beschwerdeführer dem Verfassungsgerichtshof mit, daß er sich durch den Bescheid des Bundesministers für Justiz nicht als klaglos gestellt erachte. Da nämlich der Berichtigungsantrag gemäß §7 Abs2 GEG 1962 keine aufschiebende Wirkung habe, sondern nur der Kostenbeamte die Einbringung aufschieben könne, ändere auch der aufhebende Bescheid des Bundesministers für Justiz nichts daran, daß dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers auch weiterhin ex lege keine aufschiebende Wirkung zukomme. Eine Klaglosstellung würde erst dann eintreten, wenn dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben worden sei.

II. 1. Da der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid vom Bundesminister für Justiz aufgehoben wurde, ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer iSd §86 VerfGG klaglos gestellt worden ist. Seine Ansicht, eine Klaglosstellung würde erst durch einen Bescheid bewirkt, der seinem Aufschiebungsantrag stattgebe, ist verfehlt und kann daher die Einstellung des Verfahrens nicht verhindern (VfSlg. 11710/1988): Auch eine Aufhebung des Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof würde nicht dazu führen, daß dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung zukäme.

Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren gemäß §86 VerfGG einzustellen.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer von S 4.500,- sowie der Ersatz der gemäß §17 a VerfGG zu entrichtenden Gebühr von

S 2.500,- enthalten.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B257.1999

Dokumentnummer

JFT_10009393_99B00257_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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