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E1E;Norm
11992E177 EGV Art177;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der N in Wien, geboren 1974, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Jänner 2002, Zl. 129.325/2- III/11/01, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 14. Jänner 2002 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 14. Jänner 2002 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Fremdengesetz 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, abgewiesen.
Auf Grund der auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden Aktenlage stehe fest, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Sie habe sich bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 21. September 2000 im Bundesgebiet aufgehalten. Seit 3. September 1999 sei sie in Wien polizeilich gemeldet. Die Beschwerdeführerin sei noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen. Ihr Antrag sei daher als Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu werten. Diesen Antrag hätte sie gemäß § 14 Abs. 2 FrG vor der Einreise vom Ausland aus stellen müssen. Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.Auf Grund der auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden Aktenlage stehe fest, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Sie habe sich bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 21. September 2000 im Bundesgebiet aufgehalten. Seit 3. September 1999 sei sie in Wien polizeilich gemeldet. Die Beschwerdeführerin sei noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen. Ihr Antrag sei daher als Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu werten. Diesen Antrag hätte sie gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG vor der Einreise vom Ausland aus stellen müssen. Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie bewusst gesetzwidrig gehandelt habe, um sich in Österreich dauernd niederzulassen. Sie sei seit 7. Juli 2000 ordnungsgemäß polizeilich gemeldet, ohne jemals im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gewesen zu sein. Dieses Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Eine Billigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin würde sämtliche fremdenpolizeilichen Bestimmungen obsolet werden lassen. Eine genaue und umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts sei auf Grund des Einwanderungsstromes erforderlich. Auf Grund der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung durch das Verhalten der Beschwerdeführerin sei der Antrag abzuweisen.
Die Berufung der Beschwerdeführerin auf ihre Stellung als Angehörige eines türkischen Arbeitnehmers nach dem Assoziationsabkommen sei nicht zielführend, weil dieses Abkommen nur dann Anwendung finde, wenn die Beschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaates stehe.
Aus diesen Gründen sei der Antrag gemäß § 14 Abs. 2 FrG abzuweisen gewesen. Ebenso wie dies der Verwaltungsgerichtshof zu § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz judiziert habe, sei ein Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf Art. 8 EMRK entbehrlich.Aus diesen Gründen sei der Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG abzuweisen gewesen. Ebenso wie dies der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz judiziert habe, sei ein Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf Artikel 8, EMRK entbehrlich.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. 1.1. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen.
Dabei handelt es sich um eine Anordnung an die Behörde, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich auch vom Ausland aus abzuwarten ist. Bei einem entgegen dieser Bestimmung gestellten Antrag kommt eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG unter Bedachtnahme auf die in § 8 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien nicht in Betracht. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2002, Zl. 2002/18/0008, mwN.)Dabei handelt es sich um eine Anordnung an die Behörde, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich auch vom Ausland aus abzuwarten ist. Bei einem entgegen dieser Bestimmung gestellten Antrag kommt eine Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, FrG unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. genannten Kriterien nicht in Betracht. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2002, Zl. 2002/18/0008, mwN.)
1.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr bisher kein Einreise- oder Aufenthaltstitel erteilt worden ist und sie sich im Bundesgebiet aufhält, von wo aus sie bereits den gegenständlichen Antrag gestellt hat.
Aus diesem Grund hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 FrG abgewiesen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beschwerdeführerin bereits seit 3. September 1999 oder erst seit 7. Juli 2000 in Österreich polizeilich gemeldet ist. Der diesbezügliche Widerspruch in den Feststellungen der belangten Behörde führt daher zu keiner Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin.Aus diesem Grund hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG abgewiesen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beschwerdeführerin bereits seit 3. September 1999 oder erst seit 7. Juli 2000 in Österreich polizeilich gemeldet ist. Der diesbezügliche Widerspruch in den Feststellungen der belangten Behörde führt daher zu keiner Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin.
2. Entgegen der Beschwerdemeinung regeln das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei aus 1963 und der auf dessen Grundlage gefasste Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB) nicht den Familiennachzug, sondern nur die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die auf Grund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, wobei die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen (oder nicht zu erteilen), nicht berührt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/18/0424 und die dort zitierte Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften). 2. Entgegen der Beschwerdemeinung regeln das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei aus 1963 und der auf dessen Grundlage gefasste Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB) nicht den Familiennachzug, sondern nur die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die auf Grund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, wobei die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen (oder nicht zu erteilen), nicht berührt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/18/0424 und die dort zitierte Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften).
Soweit die Beschwerdeführerin meint, sie sei gemäß § 21 Abs. 3 FrG zum Familiennachzug außerhalb der Quote berechtigt, ist ihr zu entgegnen, dass diese Bestimmung weder eine Ausnahme von der im § 18 Abs. 1 leg. cit. grundgelegten Quotenpflicht (siehe dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend ein Fremdengesetz, 685 BlgNR 20. GP, 69) noch von der gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. bestehenden Verpflichtung, den Antrag vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen, enthält.Soweit die Beschwerdeführerin meint, sie sei gemäß Paragraph 21, Absatz 3, FrG zum Familiennachzug außerhalb der Quote berechtigt, ist ihr zu entgegnen, dass diese Bestimmung weder eine Ausnahme von der im Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. grundgelegten Quotenpflicht (siehe dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend ein Fremdengesetz, 685 BlgNR 20. GP, 69) noch von der gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz leg. cit. bestehenden Verpflichtung, den Antrag vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen, enthält.
Schon aus diesen Gründen hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu Recht weder auf den ARB noch auf § 21 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 1 FrG gestützt.Schon aus diesen Gründen hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu Recht weder auf den ARB noch auf Paragraph 21, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, FrG gestützt.
3. Da die belangte Behörde die Abweisung des Antrages in unbedenklicher Weise (spruchmäßig) auf § 14 Abs. 2 FrG gestützt hat, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob sie mit der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Ansicht, die Beschwerdeführerin stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, auch den Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. herangezogen hat, und ob dies gegebenenfalls zu Recht erfolgt ist. 3. Da die belangte Behörde die Abweisung des Antrages in unbedenklicher Weise (spruchmäßig) auf Paragraph 14, Absatz 2, FrG gestützt hat, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob sie mit der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Ansicht, die Beschwerdeführerin stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, auch den Versagungsgrund gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. herangezogen hat, und ob dies gegebenenfalls zu Recht erfolgt ist.
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 5. April 2002
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180045.X00Im RIS seit
01.07.2002Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011