TE Vwgh Beschluss 2002/4/16 AW 2002/03/0023

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Veröffentlicht am 16.04.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E13103020;
E3L E13206000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs2;
EURallg;
TKG 1997 §111 Z6;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §38 Abs2;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der P GmbH in Wien, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 18. Jänner 2002, Zl. Z 18/01- 23, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: 3 G GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Verfahren betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen, sondern er hat von den sachverhaltsmäßigen Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Mai 2000, Zl. AW 99/03/0123, uva.).

Mit dem vorliegenden, mit der Beschwerde angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 111 Z. 6 TKG Regelungen betreffend die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Antragstellerin. Diese verband ihre Beschwerde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sie sich - hier - nicht gegen die Anordnung von Zusammenschaltungsentgelten wende, sondern es allein um die von der Behörde - der Auffassung der Antragstellerin nach - rechtswidrig angenommene Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei gehe. Durch die vorliegende Anordnung erhalte diese Hilfestellung, in den Markt einzutreten, wodurch die Antragstellerin durch Abwanderung von Kunden besonders betroffen sei, was zu einer angespannten Marktlage und "sogar zum Marktaustritt der Beschwerdeführerin" führen könne.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben sich in ihren Stellungnahmen zum Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen deren Zuerkennung ausgesprochen.

Der antragstellenden Partei ist im vorliegenden Zusammenhang entgegenzuhalten, dass die die Telekommunikation regelnden Rechtsvorschriften den Zweck haben, das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen durch Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbes zu gewährleisten (vgl. §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 2 TKG; weiters den hg. Beschluss vom 17. Mai 2000, Zl. AW 99/03/0123). Nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 97/33/EG haben die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere u.a. die Notwendigkeit, einen wettbewerbsorientierten Markt zu fördern, zu berücksichtigen (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Feber 2002, Zlen. AW 2001/03/0134, 0135). Den im angefochtenen Bescheid betreffend die Zusammenschaltung der Netze der Antragstellerin und der Mitbeteiligten getroffenen Anordnungen steht das zwingende öffentliche Interesse einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2000, Zl. AW 2000/03/0079), sodass eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen ist, abgesehen davon, dass die Antragstellerin die behaupteten Nachteile nicht näher konkretisiert hat.

Im Besonderen ist die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten, die der Zielsetzung der angeführten Richtlinie und des TKG entsprechen im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Maßnahmen für die Herstellung eines funktionsfähigen Marktes als zwingendes öffentliches Interesse anzusehen (vgl. den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 7. Feber 2002). Hiebei ist es nicht von Bedeutung, aus welchen Erwägungen die Antragstellerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (behauptete fehlende Antragslegitimation der Mitbeteiligten) begehrt.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen somit nicht vor, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am 16. April 2002

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002030023.A00

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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