TE Vfgh Beschluss 1999/6/7 B230/99

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §536

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags wegen fehlender Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 2. Februar 1999 beantragt die Einschreiterin die Wiederaufnahme des zu B2672/97 protokollierten und mit Beschluß vom 15. Oktober 1998 auf Ablehnung der Beschwerdebehandlung abgeschlossenen Verfahrens. Sie weist lediglich auf den dem Verfassungsgerichtshof bekannten Umstand hin, daß der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß einer parallel zur Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art177 (nunmehr: Art234) EGV an den EuGH gerichtet habe und behauptet ohne weitere Differenzierung und ohne Bezugnahme auf die gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe, daß nach den Regeln des Gemeinschaftsrechtes kein nationales Gericht während der Dauer der Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens Entscheidungen treffen dürfe, es sei denn, es handle sich um absolut unaufschiebbare Maßnahmen.

2. Gemäß §536 ZPO (der entsprechend §35 VerfGG im verfassungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist) hat ein Antrag auf Wiederaufnahme die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes zu enthalten.

Einen solchen tut der Antrag aber nicht dar. Er ist daher gemäß §34 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14468/1996).

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B230.1999

Dokumentnummer

JFT_10009393_99B00230_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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