Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §4b;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der C Handels GmbH in W, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 26. November 1999, Zl. 10/13113/191 2980, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte als Arbeitgeberin am 15. September 1999 bei der regionalen Geschäftsstelle Angestellte Ost Wien des Arbeitsmarktservice die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine jugoslawische Staatsbürgerin für die berufliche Tätigkeit als Verkäuferin.
Diesen Antrag wies die genannte Geschäftsstelle mit Bescheid vom 4. November 1999 gemäß § 4 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ab. Diesen Antrag wies die genannte Geschäftsstelle mit Bescheid vom 4. November 1999 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ab.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Sie brachte darin im Wesentlichen vor, die ihr vom Arbeitsmarktservice zur Vermittlung geschickten Personen hätten sich nur einen Stempel abholen wollen oder sich schon vormittags alkoholisiert vorgestellt, die meisten hätten überhaupt nur eine telefonische Auskunft gewollt. Sie wäre wegen des dringenden Bedarfs nach einer Arbeitskraft bemüht, jemanden zu finden, der arbeitswillig wäre und seine Tätigkeit sofort aufnehmen könne.
Mit Note vom 18. Oktober 1999 hielt die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei vor, ihr seien vom Arbeitsmarktservice 17 namentlich genannte Personen zugewiesen worden, die ohne Angabe von Gründen durch die Beschwerdeführerin nicht eingestellt worden seien.
Dazu nahm die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 Stellung und führte aus, von den angeführten Arbeitskräften hätte zwei Personen angerufen, ohne dass diese ihren Namen bekannt gegeben hätten. Persönlich hätte sich niemand vorgestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 1999 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin daraufhin gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V. m. § 4 Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die beantragte Ausländerin im Hinblick auf ihre Aufenthaltszeiten dem § 4b Abs. 1 Z. 4 lit. b AuslBG zugeordnet werden könne. Die Integration in den Arbeitsmarkt sei aber entsprechend der im § 4b AuslBG aufgezählten Reihenfolge durchzuführen. Eine Überprüfung der Lage auf dem Arbeitsmarkt habe ergeben, dass derzeit für die beantragte Beschäftigung eine Ersatzkraftstellung mit geeigneten beim Arbeitsmarktsservice zur Vermittlung vorgemerkten Personen, die durch ihre Zugehörigkeit zu den Ziffern 1 bis 3 dieser Gesetzesstelle einen höheren Grad an Integration als die beantragte Ausländerin aufwiesen, realisierbar erscheine. Der Beschwerdeführerin seien mehrere solche Arbeitskräfte zugewiesen worden, mit denen kein Dienstverhältnis begründet worden sei. Drei der vermittelten Arbeitskräfte hätten bei der belangten Behörde niederschriftlich angegeben, es sei ihnen von der beschwerdeführenden GmbH telefonisch mitgeteilt worden, dass die Stelle schon besetzt sei. Durch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung solle aber dem Antragsteller ein konkreter Bedarf an einer Arbeitskraft abgedeckt werden. Sofern dieser nicht mehr gegeben erscheine, stehe § 4 Abs. 1 AuslBG der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen. Außerdem bestehe die Möglichkeit, den Arbeitskräftebedarf der beschwerdeführenden Partei mit begünstigter zu vermittelnden Arbeitskräften zu decken. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 1999 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin daraufhin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i. römisch fünf. m. Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die beantragte Ausländerin im Hinblick auf ihre Aufenthaltszeiten dem Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, AuslBG zugeordnet werden könne. Die Integration in den Arbeitsmarkt sei aber entsprechend der im Paragraph 4 b, AuslBG aufgezählten Reihenfolge durchzuführen. Eine Überprüfung der Lage auf dem Arbeitsmarkt habe ergeben, dass derzeit für die beantragte Beschäftigung eine Ersatzkraftstellung mit geeigneten beim Arbeitsmarktsservice zur Vermittlung vorgemerkten Personen, die durch ihre Zugehörigkeit zu den Ziffern 1 bis 3 dieser Gesetzesstelle einen höheren Grad an Integration als die beantragte Ausländerin aufwiesen, realisierbar erscheine. Der Beschwerdeführerin seien mehrere solche Arbeitskräfte zugewiesen worden, mit denen kein Dienstverhältnis begründet worden sei. Drei der vermittelten Arbeitskräfte hätten bei der belangten Behörde niederschriftlich angegeben, es sei ihnen von der beschwerdeführenden GmbH telefonisch mitgeteilt worden, dass die Stelle schon besetzt sei. Durch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung solle aber dem Antragsteller ein konkreter Bedarf an einer Arbeitskraft abgedeckt werden. Sofern dieser nicht mehr gegeben erscheine, stehe Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen. Außerdem bestehe die Möglichkeit, den Arbeitskräftebedarf der beschwerdeführenden Partei mit begünstigter zu vermittelnden Arbeitskräften zu decken.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird. Die beschwerdeführende GmbH hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil ein dem AuslBG entsprechendes Ersatzkraftverfahren nicht durchgeführt worden sei. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin den festgestellten Sachverhalt, von dem die Beschwerdeführerin erst durch den angefochtenen Bescheid Kenntnis erlangt habe, im Verwaltungsverfahren nicht vorgehalten und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Aussagen von als Ersatzkräften in Frage kommenden Personen auch wahr und richtig seien. Es sei seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft niemals einem Arbeitssuchenden die Auskunft erteilt worden, die Stelle sei besetzt. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin alle Anrufer zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch in das Unternehmen gebeten, wobei aber eben einige Personen mitgeteilt hätten, dass dies zu umständlich sei und keinen Termin vereinbart hätten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 Abs. 1 und § 4b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 78/1997, lauten: Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4 b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,, lauten:
"§ 4. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
...
Prüfung der Arbeitsmarktlage
§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können:Paragraph 4 b, (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß Paragraph 9, des Fremdengesetzes 1997 für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können:
2. Befreiungsscheininhaber;
3. Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen aus
der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch
Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben haben;
4. a) jugendliche Ausländer, sofern sie das
letzte volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert
haben und wenigstens ein Elternteil, der nach dem
Fremdengesetz 1997 niedergelassen ist, während der letzten fünf
Jahre mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet
erwerbstätig war, oder
b) Ausländer, die seit mindestens acht Jahren in
Österreich gemäß dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen sind;
5. Ausländer, die, sofern sie nicht bereits einer der
vorgenannten Personengruppen zuzurechnen sind, von einer
Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfasst sind und für eine
Vermittlung in Betracht kommen;
6. Ausländer, die nach mindestens dreijähriger
erlaubter Beschäftigung im Inland einen Leistungsanspruch gemäß
Z 3 erschöpft haben und seitdem durchgehend beim
Arbeitsmarktservice zur Vermittlung vorgemerkt sind;
7. Ausländer, die sich länger als drei Jahre erlaubt
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090008.X00Im RIS seit
08.07.2002