TE Vwgh Beschluss 2002/4/18 2000/09/0193

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs3;
VwGG §33a idF 2001/I/136;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, in der Beschwerdesache des P in L, vertreten durch Mag. jur. Horst Bruckner, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Kadagasse 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 20. September 2000, Zl. UVS 30.12-76/2000-17, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, in der Beschwerdesache des P in L, vertreten durch Mag. jur. Horst Bruckner, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Kadagasse 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 20. September 2000, Zl. UVS 30.12-76/2000-17, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 14. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer als Inhaber der Einzelfirma P in N für schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass in dieser Firma zwei namentlich angeführte ausländische Staatsbürger entgegen § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) am 15. April 1999 auf einer bestimmt bezeichneten Baustelle mit Verputzarbeiten beschäftigt worden seien. Er habe hierdurch zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Über ihn wurden wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz AuslBG zwei Geldstrafen von je S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Tagen) samt Kostenbeitrag verhängt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 14. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer als Inhaber der Einzelfirma P in N für schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass in dieser Firma zwei namentlich angeführte ausländische Staatsbürger entgegen Paragraph 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) am 15. April 1999 auf einer bestimmt bezeichneten Baustelle mit Verputzarbeiten beschäftigt worden seien. Er habe hierdurch zwei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begangen. Über ihn wurden wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz AuslBG zwei Geldstrafen von je S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Tagen) samt Kostenbeitrag verhängt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG (von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht relevanten Spruchkorrekturen abgesehen) keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht relevanten Spruchkorrekturen abgesehen) keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn weder eine EUR 726,-- (vor dem Inkrafttreten der obgenannten Novelle S 10.000,--) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, noch die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der angefochtene Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 136/2001 wurde die bisherige Wertgrenze des § 33a VwGG - inhaltlich betrachtet - nicht verändert (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 28. Februar 2002, Zl. 2000/09/0103). Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn weder eine EUR 726,-- (vor dem Inkrafttreten der obgenannten Novelle S 10.000,--) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, noch die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der angefochtene Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, wurde die bisherige Wertgrenze des Paragraph 33 a, VwGG - inhaltlich betrachtet - nicht verändert vergleiche , dazu auch den hg. Beschluss vom 28. Februar 2002, Zl. 2000/09/0103).

Insoweit der Beschwerdeführer die Unvollständigkeit der über die Berufungsverhandlung aufgenommenen Niederschrift bzw. die unzulässige Beschränkung seiner Verteidigungsrechte durch Nichtzulassung bestimmter Fragen rügt, legt er in der Beschwerde nicht dar, welche der - übrigens protokollierten - Fragen zu welchem sachverhaltsmäßigen und somit für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Ergebnis geführt hätten. Mit dieser Einwendung und mangels Unterfertigung der Verhandlungsschrift durch den Beschwerdeführer bzw. seinen Verteidiger, geht dieser zwar gemäß § 14 Abs. 3 AVG die volle Beweiskraft verloren, sie verliert aber nicht jeglichen Beweischarakter, sondern unterliegt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG. Einen konkreten Gegenbeweis bietet der Beschwerdeführer jedoch auch in der Beschwerde nicht an. Insoweit der Beschwerdeführer die Unvollständigkeit der über die Berufungsverhandlung aufgenommenen Niederschrift bzw. die unzulässige Beschränkung seiner Verteidigungsrechte durch Nichtzulassung bestimmter Fragen rügt, legt er in der Beschwerde nicht dar, welche der - übrigens protokollierten - Fragen zu welchem sachverhaltsmäßigen und somit für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Ergebnis geführt hätten. Mit dieser Einwendung und mangels Unterfertigung der Verhandlungsschrift durch den Beschwerdeführer bzw. seinen Verteidiger, geht dieser zwar gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG die volle Beweiskraft verloren, sie verliert aber nicht jeglichen Beweischarakter, sondern unterliegt der Beweiswürdigung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG. Einen konkreten Gegenbeweis bietet der Beschwerdeführer jedoch auch in der Beschwerde nicht an.

Insoweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu bekämpfen versucht, ist darauf zu verweisen, dass diese grundsätzlich der überprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur insofern unterliegt, als die Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht schlüssig dargelegt sind, und auf einer Sachverhaltsgrundlage beruhen, die nicht in einem mängelfreien Verfahren aufrecht erhoben wurde. Die Beschwerdeausführungen lassen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert und ausführlich dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Die belangte Behörde hat vielmehr die ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegten Feststellungen auf Grund einer explizit dargelegten und somit gut nachvollziehbaren Beweiswürdigung gewonnen. Insbesondere wurde auch das Vorbringen, es habe sich um ein Werkvertragsverhältnis gehandelt, von der belangten Behörde auf schlüssige Weise als nicht glaubwürdig erachtet (vgl. auch als Beispiel für viele den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2000, Zl. 98/09/0288). Insoweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu bekämpfen versucht, ist darauf zu verweisen, dass diese grundsätzlich der überprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur insofern unterliegt, als die Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht schlüssig dargelegt sind, und auf einer Sachverhaltsgrundlage beruhen, die nicht in einem mängelfreien Verfahren aufrecht erhoben wurde. Die Beschwerdeausführungen lassen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert und ausführlich dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Die belangte Behörde hat vielmehr die ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegten Feststellungen auf Grund einer explizit dargelegten und somit gut nachvollziehbaren Beweiswürdigung gewonnen. Insbesondere wurde auch das Vorbringen, es habe sich um ein Werkvertragsverhältnis gehandelt, von der belangten Behörde auf schlüssige Weise als nicht glaubwürdig erachtet vergleiche , auch als Beispiel für viele den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2000, Zl. 98/09/0288).

Insoweit der Beschwerdeführer sich dadurch in Rechten verletzt erachtet, dass die belangte Behörde nicht von einem "Werkvertrag" ausgegangen ist, ist im Hinblick auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in der Beurteilung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes der vorliegenden Umstände durch die belangte Behörde kein Rechtsirrtum erkennbar.

Der vorliegende Beschwerdefall wirft sohin keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme; der angefochtene Bescheid weicht nicht von der bestehenden und diesbezüglich nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch sonst wird keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen. Der vorliegende Beschwerdefall wirft sohin keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme; der angefochtene Bescheid weicht nicht von der bestehenden und diesbezüglich nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch sonst wird keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen.

Für die Ausübung des dem Verwaltungsgerichtshof im Grund des Art. 131 Abs. 3 B-VG eingeräumten Ermessens, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen, war einerseits die offensichtlich fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde maßgeblich, anderseits - angesichts der bestehenden Überlastung des Verwaltungsgerichtshofes - die Zielsetzung der Aufrechterhaltung einer so weit wie möglich effektiven Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Ausübung des dem Verwaltungsgerichtshof im Grund des Artikel 131, Absatz 3, B-VG eingeräumten Ermessens, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen, war einerseits die offensichtlich fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde maßgeblich, anderseits - angesichts der bestehenden Überlastung des Verwaltungsgerichtshofes - die Zielsetzung der Aufrechterhaltung einer so weit wie möglich effektiven Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Für den Fall der Ablehnung ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodass gemäß § 58 Abs. 1 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat. Für den Fall der Ablehnung ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodass gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.

Wien, am 18. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090193.X00

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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