TE Vfgh Beschluss 1999/6/7 B625/98

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGHGO §42
VfGG §88
ZPO §419

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags der belangten Behörde auf Berichtigung der Kostenentscheidung infolge vorzeitigen Ablebens der Beschwerdeführerin mangels eines Ausfertigungsfehlers

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Erkenntnis vom 14. Oktober 1998, B2972/97 u.a., gab der Verfassungsgerichtshof unter anderem der Beschwerde des Franz Urschitz (B625/98) gegen einen Bescheid der Salzburger Landesregierung statt und verfällte das Land Salzburg in den Ersatz der antragsgemäß mit S 18.000,- bestimmten Kosten des Beschwerdeführers. Zwei weitere Verfahren dieses Beschwerdeführers zu den Zahlen B1393/98 und B1532/98, in denen ebenfalls Bescheide der Salzburger Landesregierung bekämpft wurden, stellte der Gerichtshof mit Beschlüssen vom 23. Februar 1999 ein, nachdem ihn die Salzburger Landesregierung zu diesen Zahlen mit Schreiben vom 20. September 1998 vom Ableben des Beschwerdeführers unterrichtet hatte.

Mit der vorliegenden Eingabe gibt die Salzburger Landesregierung bekannt, daß der Beschwerdeführer am 14. September 1998, also noch vor dem Zeitpunkt der Fällung des genannten Erkenntnisses vom 14. Oktober 1998, verstorben sei. Dieser Umstand sei dem Verfassungsgerichtshof bereits mit Schreiben vom 20. September 1998, übernommen am 24. September 1998, mitgeteilt worden, und ersucht, das betreffende Erkenntnis "bzw. die in Höhe von S 12.000,-- zu Lasten der belangten Behörde ergangene Kostenentscheidung zu berichtigen".

Einem solchen Begehren steht aber die Rechtskraft der - endgültigen - Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes entgegen. Eine Berichtigung wäre gemäß §419 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG und §42 GO-VfGH nur im Falle eines Ausfertigungsfehlers zulässig. Ein solcher läge nur dann vor, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtshofes zur Zeit der Entscheidungsfällung entsprochen hat (vgl. zB VfSlg 14788/1997). Die hier beanstandete (Kosten)Entscheidung entspricht aber der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschlußfassung des Gerichtshofes. Hingegen sieht keine Rechtsvorschrift die Berichtigung eines Erkenntnisses in dem Fall vor, daß der Verfassungsgerichtshof vom Tod des Beschwerdeführers zwar in anderen, nicht aber im konkreten Beschwerdeverfahren unterrichtet wurde und das Ableben des Beschwerdeführers in diesem Verfahren daher nicht berücksichtigte.

Selbst wenn man den Antrag der Landesregierung als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §34 VerfGG deuten wollte, wäre für die Landesregierung schon deshalb nichts gewonnen, weil Wiederaufnahmsanträge gemäß §§35 VerfGG iVm 536 ZPO zwingend die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes zu enthalten haben und das Unterlassen dieser Angabe - wie hier - einer Mängelbehebung nicht zugänglich wäre (vgl. zB VfSlg. 14468/1996).

Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Berichtigung, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B625.1998

Dokumentnummer

JFT_10009393_98B00625_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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