TE Vfgh Beschluss 1999/6/7 V17/99

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1 erster Satz
  1. VfGG § 57 heute
  2. VfGG § 57 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 57 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 57 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 57 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 57 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 57 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags mangels eindeutiger Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Verordnungsbestimmungen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 9. Februar 1999 stellte das Bezirksgericht Schladming unter Bezugnahme auf Art139 B-VG den Antrag, "den Haftungsausschluß des Punktes 7 der Wasserleitungsordnung vom 28. Februar 1964 der Antragsgegnerin hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Landesgesetz vom 16. Februar 1971 über die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen (Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, Stmk. LGBl. Nr. 42/1971 idF Stmk. LGBl. Nr. 82/1995) zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben". 1. Mit Schreiben vom 9. Februar 1999 stellte das Bezirksgericht Schladming unter Bezugnahme auf Art139 B-VG den Antrag, "den Haftungsausschluß des Punktes 7 der Wasserleitungsordnung vom 28. Februar 1964 der Antragsgegnerin hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Landesgesetz vom 16. Februar 1971 über die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen (Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, Stmk. Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1971, in der Fassung Stmk. Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1995,) zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben".

2.1. Gemäß §57 Abs1 erster Satz VerfGG muß ein Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, "daß entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden".

2.2. Dem unter Pkt. 1. wörtlich wiedergegebenen Antrag haftet nun ein nicht im Sinne des §18 VerfGG verbesserungsfähiger - gravierender - Mangel an (vgl. VfSlg. 10702/1985, 11152/1986, 11802/1988, 12859/1991), denn er enthält entgegen der zwingenden Vorschrift des §57 Abs1 VerfGG keine bestimmte Bezeichnung jener Verordnungsstellen, deren Aufhebung begehrt wird (vgl. zB VfSlg. 11802/1988): Die gegenständliche Wasserleitungsordnung enthält nicht nur einen Pkt. 7; abgesehen davon läßt der Antrag mit dem Ausdruck "den Haftungsausschluß" offen, exakt welche Wortfolge(n) der Verordnung tatsächlich der Aufhebung verfallen soll(en). Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Verordnungsbestimmungen aufgrund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen (VfSlg. 8552/1979, 11152/1986, 11802/1988). 2.2. Dem unter Pkt. 1. wörtlich wiedergegebenen Antrag haftet nun ein nicht im Sinne des §18 VerfGG verbesserungsfähiger - gravierender - Mangel an vergleiche VfSlg. 10702/1985, 11152/1986, 11802/1988, 12859/1991), denn er enthält entgegen der zwingenden Vorschrift des §57 Abs1 VerfGG keine bestimmte Bezeichnung jener Verordnungsstellen, deren Aufhebung begehrt wird vergleiche zB VfSlg. 11802/1988): Die gegenständliche Wasserleitungsordnung enthält nicht nur einen Pkt. 7; abgesehen davon läßt der Antrag mit dem Ausdruck "den Haftungsausschluß" offen, exakt welche Wortfolge(n) der Verordnung tatsächlich der Aufhebung verfallen soll(en). Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Verordnungsbestimmungen aufgrund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen (VfSlg. 8552/1979, 11152/1986, 11802/1988).

2.3. Der Antrag des Bezirksgerichtes Schladming war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V17.1999

Dokumentnummer

JFT_10009393_99V00017_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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