TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/18 99/09/0259

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4;
FrG 1997 §9 Abs1;
FrG SaisonarbeitskräfteV Land- und Forstwirtschaft 1999/II/055 §2;
FrG SaisonarbeitskräfteV Land- und Forstwirtschaft 1999/II/055;
FrG SaisonarbeitskräfteV Land- und Forstwirtschaft 1999/II/171 §2;
FrG SaisonarbeitskräfteV Land- und Forstwirtschaft 1999/II/171;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr.  Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der W in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 8, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 29. Oktober 1999, Zl. 10/13113/190 5682, betreffend Ablehnung der Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung (Saisonbewilligung auf Grund des § 9 Abs. 1 Fremdengesetz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr.  Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der W in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 8, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 29. Oktober 1999, Zl. 10/13113/190 5682, betreffend Ablehnung der Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung (Saisonbewilligung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins, Fremdengesetz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 23. Juli 1999 beim Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien die Erteilung (eigentlich Verlängerung) einer Beschäftigungsbewilligung auf Grund des § 9 Abs. 1 Fremdengesetz für den mazedonischen Staatsangehörigen V als "Dauerbeschäftigung" (mit monatlicher Bruttoentlohnung von S 15.600,-- für 40 Wochenstunden) in der Land- und Forstwirtschaft für die berufliche Tätigkeit "Weinbau-Weingarten"; als erforderliche spezielle Kenntnisse führte die Beschwerdeführerin an: " Traktor-Führerschein und sämtliche Weingartenarbeiten, Mazedonischer-Albaner, Deutschkenntnisse".Die Beschwerdeführerin beantragte am 23. Juli 1999 beim Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien die Erteilung (eigentlich Verlängerung) einer Beschäftigungsbewilligung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins, Fremdengesetz für den mazedonischen Staatsangehörigen römisch fünf als "Dauerbeschäftigung" (mit monatlicher Bruttoentlohnung von S 15.600,-- für 40 Wochenstunden) in der Land- und Forstwirtschaft für die berufliche Tätigkeit "Weinbau-Weingarten"; als erforderliche spezielle Kenntnisse führte die Beschwerdeführerin an: " Traktor-Führerschein und sämtliche Weingartenarbeiten, Mazedonischer-Albaner, Deutschkenntnisse".

Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien mit Bescheid vom 31. August 1999 gemäß § 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in Verbindung mit der "Verordnung zum § 9 Fremdengesetz 1997" ab. Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien mit Bescheid vom 31. August 1999 gemäß Paragraph 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in Verbindung mit der "Verordnung zum Paragraph 9, Fremdengesetz 1997" ab.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 1999 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG 1997) keine Folge gegeben und damit die erstinstanzliche Versagung der Beschäftigungsbewilligung bestätigt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 1999 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Fremdengesetz (FrG 1997) keine Folge gegeben und damit die erstinstanzliche Versagung der Beschäftigungsbewilligung bestätigt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage und des bisherigen Verfahrensverlaufes im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe für V eine Saisonbewilligung als Rebenarbeiter beantragt. Für diesen Ausländer sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25. Februar 1999 gemäß § 9 Abs. 1 FrG eine Saisonbewilligung (als Rebenarbeiter) für die Zeit von 1. März bis 31. Mai 1999 erteilt worden; diese Bewilligung sei mit Bescheid vom 31. Mai 1999 (antragsgemäß) für die Zeit von 1. Juni bis 31. August 1999 verlängert worden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gebe es nicht zwei getrennte Saisonkräfteverordnungen, sondern das Kontingent sei lediglich unter der Voraussetzung aufgestockt worden, dass die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen sechs Monate nicht überschreiten dürfe. Da der Beschwerdeführerin für den beantragten Ausländer im Kalenderjahr 1999 bereits Beschäftigungsbewilligungen (Saisonbewilligungen in der Land- und Forstwirtschaft) über einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten erteilt worden seien, sei gemäß § 2 der Verordnung BGBl II Nr. 55 und 171/1999 die Erteilung einer weiteren Saisonbewilligung unzulässig. Die Zusammenrechnung der erteilten Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen eines für einen Wirtschaftszweig festgesetzten Saisonkontingents sei zwingend geboten. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage und des bisherigen Verfahrensverlaufes im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe für römisch fünf eine Saisonbewilligung als Rebenarbeiter beantragt. Für diesen Ausländer sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25. Februar 1999 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FrG eine Saisonbewilligung (als Rebenarbeiter) für die Zeit von 1. März bis 31. Mai 1999 erteilt worden; diese Bewilligung sei mit Bescheid vom 31. Mai 1999 (antragsgemäß) für die Zeit von 1. Juni bis 31. August 1999 verlängert worden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gebe es nicht zwei getrennte Saisonkräfteverordnungen, sondern das Kontingent sei lediglich unter der Voraussetzung aufgestockt worden, dass die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen sechs Monate nicht überschreiten dürfe. Da der Beschwerdeführerin für den beantragten Ausländer im Kalenderjahr 1999 bereits Beschäftigungsbewilligungen (Saisonbewilligungen in der Land- und Forstwirtschaft) über einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten erteilt worden seien, sei gemäß Paragraph 2, der Verordnung BGBl römisch zwei Nr. 55 und 171/1999 die Erteilung einer weiteren Saisonbewilligung unzulässig. Die Zusammenrechnung der erteilten Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen eines für einen Wirtschaftszweig festgesetzten Saisonkontingents sei zwingend geboten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung (Saisonbewilligung) verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hat nach dem in ihrem Antragsformular gestellten Antrag die Erteilung einer Saisonbewilligung auf Grund von § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes begehrt. Dass sie eigentlich eine "Dauerbeschäftigung" dieser ausländischen Arbeitskraft anstrebt ergibt sich zwar unter anderem auch aus ihren Angaben, die Beschwerdeführerin hat allerdings in dieser Hinsicht keinen Antrag gestellt. Die Behörden haben im vorliegenden Verfahren nach dem Inhalt ihrer in dieser Hinsicht zu keinem Zweifel Anlass gebenden Entscheidungen ausschließlich den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Saisonbewilligung abgelehnt; ein bescheidmäßiger Abspruch über eine "Dauerbeschäftigung" ist nicht erfolgt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0119). Die Beschwerdeführerin hat nach dem in ihrem Antragsformular gestellten Antrag die Erteilung einer Saisonbewilligung auf Grund von Paragraph 9, Absatz eins, des Fremdengesetzes begehrt. Dass sie eigentlich eine "Dauerbeschäftigung" dieser ausländischen Arbeitskraft anstrebt ergibt sich zwar unter anderem auch aus ihren Angaben, die Beschwerdeführerin hat allerdings in dieser Hinsicht keinen Antrag gestellt. Die Behörden haben im vorliegenden Verfahren nach dem Inhalt ihrer in dieser Hinsicht zu keinem Zweifel Anlass gebenden Entscheidungen ausschließlich den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Saisonbewilligung abgelehnt; ein bescheidmäßiger Abspruch über eine "Dauerbeschäftigung" ist nicht erfolgt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0119).

Gemäß § 9 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (FrG - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 75/1997) ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potential an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im Inland Zugang zum Arbeitsmarkt hat, - innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18) vorgegebenen Rahmens und nach Anhörung des betroffenen Landes - für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine Region - eine Saisonarbeitskräfteverordnung zu erlassen, in der zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt werden. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden; sie sind vorrangig Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 (FrG - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potential an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im Inland Zugang zum Arbeitsmarkt hat, - innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (Paragraph 18,) vorgegebenen Rahmens und nach Anhörung des betroffenen Landes - für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine Region - eine Saisonarbeitskräfteverordnung zu erlassen, in der zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt werden. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden; sie sind vorrangig Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen.

Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Monat können im Reisedokument eines an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Fremden ersichtlich gemacht werden.

Die auf Grund des § 9 Abs. 1 FrG (am 19. Februar 1999) erlassene Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, BGBl. II Nr. 55/1999, legte für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften für Wien ein Kontingent von 300 fest. Nach § 2 dieser Verordnung darf die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 1999 enden. Die auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins, FrG (am 19. Februar 1999) erlassene Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 1999,, legte für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften für Wien ein Kontingent von 300 fest. Nach Paragraph 2, dieser Verordnung darf die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 1999 enden.

Die auf Grund des § 9 Abs. 1 FrG (am 4. Juni 1999) erlassene Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, BGBl. II Nr. 171/1999, legte für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften für Wien ein Kontingent von 70 fest. Nach dem § 2 dieser Verordnung dürfen nach Ausschöpfung der mit der genannten Verordnung BGBl. II Nr. 55/1999 zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 1999 enden. Die auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins, FrG (am 4. Juni 1999) erlassene Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 1999,, legte für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften für Wien ein Kontingent von 70 fest. Nach dem Paragraph 2, dieser Verordnung dürfen nach Ausschöpfung der mit der genannten Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 1999, zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 1999 enden.

Beide Verordnungen sind jeweils nach ihrem § 3 mit 30. November 1999 außer Kraft getreten. Beide Verordnungen sind jeweils nach ihrem Paragraph 3, mit 30. November 1999 außer Kraft getreten.

Die Beschwerdeführerin macht (wie schon in ihrer Berufung) geltend, dass zwei Kontingente verordnet worden seien und die von der belangten Behörde festgestellten (mit zwei Bescheiden erteilten) Bewilligungen aufgrund eines dieser beiden Kontingente erteilt worden seien. Demnach hätte aber aufgrund des anderen Kontingentes die begehrte Verlängerung erteilt werden können. Die Addition der Beschäftigungszeiträume (von je drei Monaten) sei unzulässig, weil zwei getrennte Bescheide erlassen worden seien.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Für Saisonarbeitskräfte ist gemäß § 9 Abs. 1 FrG die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung mit höchstens sechs Monaten zwingend festgelegt. Dass der zuständige Bundesminister für das Kalenderjahr 1999 mit zwei Verordnungen Kontingente für den Wirtschaftszweig der Land- und Forstwirtschaft festlegte, kann - bei gesetzeskonformer Auslegung der Ausübung der dem Bundesminister eingeräumten Ermächtigung - nicht bedeuten, dass der Bundesminister dadurch die im § 9 Abs. 1 FrG festgelegte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen veränderte (erweiterte). Die Verordnungen BGBl. II Nr. 55 und 171/1999 stellen vielmehr (jeweils in § 2) ausdrücklich im Sinne des § 9 Abs. 1 FrG klar, dass die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen sechs Monate nicht überschreiten darf. Die Verordnung BGBl. II Nr. 171/1999 hat wohl weitere Bewilligungen für Saisonkräfte in der Land- und Forstwirtschaft für die Zeit bis 31. Dezember 1999 zahlenmäßig festgelegt, die Verordnung hat allerdings die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen für diesen Zeitraum nicht verändert (erweitert). Für Saisonarbeitskräfte ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FrG die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung mit höchstens sechs Monaten zwingend festgelegt. Dass der zuständige Bundesminister für das Kalenderjahr 1999 mit zwei Verordnungen Kontingente für den Wirtschaftszweig der Land- und Forstwirtschaft festlegte, kann - bei gesetzeskonformer Auslegung der Ausübung der dem Bundesminister eingeräumten Ermächtigung - nicht bedeuten, dass der Bundesminister dadurch die im Paragraph 9, Absatz eins, FrG festgelegte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen veränderte (erweiterte). Die Verordnungen BGBl. II Nr. 55 und 171/1999 stellen vielmehr (jeweils in Paragraph 2,) ausdrücklich im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, FrG klar, dass die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen sechs Monate nicht überschreiten darf. Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 1999, hat wohl weitere Bewilligungen für Saisonkräfte in der Land- und Forstwirtschaft für die Zeit bis 31. Dezember 1999 zahlenmäßig festgelegt, die Verordnung hat allerdings die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen für diesen Zeitraum nicht verändert (erweitert).

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass für das Kalenderjahr 1999 im Rahmen der für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft (zahlenmäßig) festgelegten Kontingente Beschäftigungsbewilligungen als Saisonarbeitskraft für die von der Beschwerdeführerin beantrage ausländische Arbeitskraft mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden dürfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann weder daraus, dass die Kontingente des Wirtschaftszweiges Land- und Forstwirtschaft für den Zeitraum bis 31. Dezember 1999 mit zwei Verordnungen (zahlenmäßig) festgelegt wurden, noch daraus, dass für den beantragten Ausländer im Kalenderjahr 1999 die Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft mit zwei Bescheiden (mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Monaten) erteilt wurde, abgeleitet werden, dass der beantragte Ausländer von der Beschwerdeführerin bis 31. Dezember 1999 länger als sechs Monate als Saisonarbeitskraft hätte beschäftigt werden dürfen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 41, AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 18. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090259.X00

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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