TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/23 96/14/0046

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
39/03 Doppelbesteuerung;

Norm

DBAbk BRD 1955 Art10;
EStG 1988 §16 Abs1 Z4;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des S S in G, Deutschland, vertreten durch Dr. Josef Lechner und Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Grünmarkt 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom 24. Jänner 1996, Zl 11/31/1- BK/Hö-1995, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1990 und 1991, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des S S in G, Deutschland, vertreten durch Dr. Josef Lechner und Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Grünmarkt 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat römisch eins, vom 24. Jänner 1996, Zl 11/31/1- BK/Hö-1995, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1990 und 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Angestellter der B AG in Deutschland, war in den Streitjahren (zeitlich befristet) bei der B GmbH in Österreich tätig, wobei er für diesen Zeitraum einen Wohnsitz in Österreich begründete. Unbestritten ist, dass Österreich als Tätigkeitsstaat nach Art 9 Abs 2 DBA-Deutschland, BGBl Nr 220/1955 idgF, das Besteuerungsrecht an den Einkünften des Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit zusteht. Der Beschwerdeführer, ein Angestellter der B AG in Deutschland, war in den Streitjahren (zeitlich befristet) bei der B GmbH in Österreich tätig, wobei er für diesen Zeitraum einen Wohnsitz in Österreich begründete. Unbestritten ist, dass Österreich als Tätigkeitsstaat nach Artikel 9, Absatz 2, DBA-Deutschland, Bundesgesetzblatt Nr 220 aus 1955, idgF, das Besteuerungsrecht an den Einkünften des Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit zusteht.

Der Beschwerdeführer beantragte, Beiträge an eine private deutsche Krankenversicherung als Werbungskosten abzuziehen. Er sei gemäß Art 10 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Soziale Sicherheit (BGBl Nr 382/1969; idF nur: Abkommen) von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit befreit, weswegen während seiner Tätigkeit in Österreich weiterhin die entsprechenden deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Da er laut Dienstvertrag mit der B AG zum Abschluss einer Krankenversicherung verpflichtet sei, stellten seine Beiträge an eine private deutsche Krankenversicherung Pflichtbeiträge iSd § 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 dar. Der Beschwerdeführer beantragte, Beiträge an eine private deutsche Krankenversicherung als Werbungskosten abzuziehen. Er sei gemäß Artikel 10, Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Soziale Sicherheit Bundesgesetzblatt Nr 382 aus 1969,; in der Fassung nur: Abkommen) von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit befreit, weswegen während seiner Tätigkeit in Österreich weiterhin die entsprechenden deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Da er laut Dienstvertrag mit der B AG zum Abschluss einer Krankenversicherung verpflichtet sei, stellten seine Beiträge an eine private deutsche Krankenversicherung Pflichtbeiträge iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, EStG 1988 dar.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid zog die belangte Behörde die geltend gemachten Beiträge an eine private deutsche Krankenversicherung nicht als Werbungskosten ab. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer in Deutschland auf Grund der Höhe seines Einkommens aus der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung herausgefallen sei, weswegen er Beiträge an eine private deutsche Krankenversicherung geleistet habe. Unter § 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 fielen nur Beiträge zu einer Pflichtversicherung, die durch österreichische Gesetze auferlegt seien. § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988 sei ebenfalls nicht anwendbar, weil die geltend gemachten Beiträge nicht an eine ausländische Pflichtversicherung geleistet worden seien. Beiträge zu einer privaten ausländischen Krankenversicherung seien selbst dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die private Krankenversicherung mit einer gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar und der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrages zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung verpflichtet sei. An diesem Ergebnis ändere auch die erfolgte Befreiung von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit gemäß Art 10 Abkommen nichts. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid zog die belangte Behörde die geltend gemachten Beiträge an eine private deutsche Krankenversicherung nicht als Werbungskosten ab. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer in Deutschland auf Grund der Höhe seines Einkommens aus der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung herausgefallen sei, weswegen er Beiträge an eine private deutsche Krankenversicherung geleistet habe. Unter Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, EStG 1988 fielen nur Beiträge zu einer Pflichtversicherung, die durch österreichische Gesetze auferlegt seien. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, EStG 1988 sei ebenfalls nicht anwendbar, weil die geltend gemachten Beiträge nicht an eine ausländische Pflichtversicherung geleistet worden seien. Beiträge zu einer privaten ausländischen Krankenversicherung seien selbst dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die private Krankenversicherung mit einer gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar und der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrages zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung verpflichtet sei. An diesem Ergebnis ändere auch die erfolgte Befreiung von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit gemäß Artikel 10, Abkommen nichts.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 sind Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, EStG 1988 sind Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten.

Nach § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988 sind Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, Werbungskosten. Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, EStG 1988 sind Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, Werbungskosten.

Unter welchen Voraussetzungen Beiträge zu einer Krankenversicherung als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu entnehmen. Wie der Detailliertheit dieser Bestimmung zu entnehmen ist, handelt es sich dabei um eine taxative Aufzählung. Da Beiträge zu einer privaten ausländischen Krankenversicherung in der eben zitierten Bestimmung nicht aufgezählt sind, hat die belangte Behörde die geltend gemachten Beiträge zu einer privaten deutschen Krankenversicherung zu Recht nicht als Werbungskosten abgezogen. Beiträge zu einer privaten ausländischen Krankenversicherung sind selbst dann nicht als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG 1988 abzugsfähig, wenn die private Krankenversicherung mit einer gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar und der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrages zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung verpflichtet ist. Vielmehr gehören diese Beiträge zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung (vgl das hg Erkenntnis vom 30. April 1996, 95/14/0155, mwN). Unter welchen Voraussetzungen Beiträge zu einer Krankenversicherung als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 zu entnehmen. Wie der Detailliertheit dieser Bestimmung zu entnehmen ist, handelt es sich dabei um eine taxative Aufzählung. Da Beiträge zu einer privaten ausländischen Krankenversicherung in der eben zitierten Bestimmung nicht aufgezählt sind, hat die belangte Behörde die geltend gemachten Beiträge zu einer privaten deutschen Krankenversicherung zu Recht nicht als Werbungskosten abgezogen. Beiträge zu einer privaten ausländischen Krankenversicherung sind selbst dann nicht als Werbungskosten iSd Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 abzugsfähig, wenn die private Krankenversicherung mit einer gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar und der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrages zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung verpflichtet ist. Vielmehr gehören diese Beiträge zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung vergleiche das hg Erkenntnis vom 30. April 1996, 95/14/0155, mwN).

Mit den Ausführungen zu Art 10 Abkommen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auf Grund des gemeinsamen Antrages des Beschwerdeführers und seines deutschen Arbeitgebers wurde der Beschwerdeführer von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit befreit, weswegen während seiner Tätigkeit in Österreich weiterhin die entsprechenden deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden waren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass - wie bereits ausgeführt - aus steuerlicher Sicht die geleisteten Beiträge an eine private deutsche Krankenversicherung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Denn durch Art 10 Abkommen werden Beiträge zu einer privaten deutschen Krankenversicherung nicht solche zu einer deutschen Pflichtversicherung. Mit den Ausführungen zu Artikel 10, Abkommen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auf Grund des gemeinsamen Antrages des Beschwerdeführers und seines deutschen Arbeitgebers wurde der Beschwerdeführer von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit befreit, weswegen während seiner Tätigkeit in Österreich weiterhin die entsprechenden deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden waren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass - wie bereits ausgeführt - aus steuerlicher Sicht die geleisteten Beiträge an eine private deutsche Krankenversicherung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Denn durch Artikel 10, Abkommen werden Beiträge zu einer privaten deutschen Krankenversicherung nicht solche zu einer deutschen Pflichtversicherung.

Mit dem Hinweis auf eine mögliche Verletzung der Dienstleistungsfreiheit wegen der Diskriminierung ausländischer gegenüber inländischen Beiträgen zu einer Krankenversicherung zeigt der Beschwerdeführer schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die so genannten Grundfreiheiten für Zeiträume vor dem Beitritt Österreichs zum EWR bzw zur EU nicht maßgeblich sind.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 501 aus 2001,.

Wien, am 23. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140046.X00

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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