TE Vfgh Beschluss 1999/6/7 B379/99

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist; Unkenntnis über den richtigen Rechtsweg kein Wiedereinsetzungsgrund; Abweisung des unter einem gestellten Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.

Begründung

Begründung:

I. Der Antragsteller hat die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde versäumt und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Einschreiter begründet selbst die Fristversäumnis damit, daß er fälschlicherweise auf der Entscheidung einer objektiv unzuständigen Behörde beharrt hat, anstatt sich rechtzeitig an den Verfassungsgerichtshof zu wenden. Unkenntnis über den richtigen Rechtsweg bildet nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. bereits VfSlg. 3537/1959). Der Antrag auf Wiedereinsetzung war schon deshalb abzuweisen.

II. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte sein unter einem mit dem Wiedereinsetzungsantrag gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG).

III. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO i.V.m. §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z1 VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B379.1999

Dokumentnummer

JFT_10009393_99B00379_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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