TE Vfgh Beschluss 1999/6/7 B379/99

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §82 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist; Unkenntnis über den richtigen Rechtsweg kein Wiedereinsetzungsgrund; Abweisung des unter einem gestellten Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt. römisch zwei. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.

Begründung

Begründung:

I. Der Antragsteller hat die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde versäumt und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Einschreiter begründet selbst die Fristversäumnis damit, daß er fälschlicherweise auf der Entscheidung einer objektiv unzuständigen Behörde beharrt hat, anstatt sich rechtzeitig an den Verfassungsgerichtshof zu wenden. Unkenntnis über den richtigen Rechtsweg bildet nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. bereits VfSlg. 3537/1959). Der Antrag auf Wiedereinsetzung war schon deshalb abzuweisen. römisch eins. Der Antragsteller hat die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde versäumt und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Einschreiter begründet selbst die Fristversäumnis damit, daß er fälschlicherweise auf der Entscheidung einer objektiv unzuständigen Behörde beharrt hat, anstatt sich rechtzeitig an den Verfassungsgerichtshof zu wenden. Unkenntnis über den richtigen Rechtsweg bildet nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keinen Wiedereinsetzungsgrund vergleiche bereits VfSlg. 3537/1959). Der Antrag auf Wiedereinsetzung war schon deshalb abzuweisen.

II. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte sein unter einem mit dem Wiedereinsetzungsantrag gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG). römisch zwei. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte sein unter einem mit dem Wiedereinsetzungsantrag gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG).

III. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO i.V.m. §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z1 VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt werden. römisch drei. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO i.V.m. §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z1 VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B379.1999

Dokumentnummer

JFT_10009393_99B00379_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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