TE Vfgh Beschluss 1999/6/8 B501/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §66 Abs1
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Fristerstreckung; keine Verlängerbarkeit der Frist zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses; Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages hinsichtlich des Verfahrenshilfeantrages

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Fristerstreckung wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Schreiben vom 24. März 1999 - zugestellt am 26. März 1999 - wurde die Einschreiterin gemäß §§66, 84 und 85 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen mit beiliegendem Formblatt ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll.

Mit Schriftsatz vom 16. April 1999 wurde von der Einschreiterin ein Antrag auf Fristerstreckung bis zum 14. Mai 1999 zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses eingebracht.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953; vgl. VfGH 13.6.1989, B342/89). Der Antrag auf Fristerstreckung ist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 abzuweisen, da eine Verlängerung der Frist zur Verbesserung nicht zulässig ist.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B501.1999

Dokumentnummer

JFT_10009392_99B00501_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten