TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/24 2001/12/0218

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §176 Abs2 Z3 idF 1999/I/132;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde der Mag. Dr. E in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 26. September 2001, Zl. 423.255/6-VII/B/3/2001, betreffend Umwandlung des zeitlich begrenzten Universitätsassistentendienstverhältnisses gemäß § 176 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand seit 1. Juli 1997 als Assistentsärztin in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das - nach § 175 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) - nach Ablauf von vier Jahren endete. Nach § 176 Abs. 4 BDG 1979 verlängerte sich ihr Dienstverhältnis mangels zeitgerechter Entscheidung über ihren Antrag auf Umwandlung ihres Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit bis 30. September 2001.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2000 suchte sie um Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (richtig:) gemäß §§ 176f BDG 1979 an. Diesem Ansuchen waren neben einer Übersicht zum curriculum vitae und dem <seite_2>curriculum vitae sowie dem Facharzt-Diplom für Psychiatrie und Neurologie insbesondere eine Liste der Originalarbeiten und Publikationen in Zeitschriften mit "review'", von Buchbeiträgen und publizierten Vorträgen, von publizierten Kongressbeiträgen (abstracts) und Kongressteilnahmen (Vorträge, Poster) angeschlossen.

In einer Stellungnahme, am 22. Februar 2001 beim Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Wien eingelangt, kam offenbar der Leiter der klinischen Abteilung Allgemeine Psychiatrie der Universitätsklinik für Psychiatrie, in der die Beschwerdeführerin tätig ist, zur zusammenfassenden Beurteilung, auf Grund der pädagogisch-didaktischen Befähigung und der Bewährung im Lehrbetrieb, der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen Aufgaben verbundenen Verwaltungstätigkeit, der praktisch-medizinischen und wissenschaftlichen Tätigkeit, könne ihr eine ausgezeichnete Beurteilung ausgestellt werden. Sie sei eine große Bereicherung, sowohl für die ärztliche Tätigkeit, als auch für eine wissenschaftliche Tätigkeit, weshalb er die Übernahme in das provisorische Dienstverhältnis vollinhaltlich befürworten könne.

In einer am 8. Mai 2001 beim Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Wien eingereichten Stellungnahme gab der Vorstand der Universitätsklinik für Psychiatrie (als Dienstvorgesetzter der Beschwerdeführerin) Univ. Prof. Dr. K die zusammenfassende Beurteilung ab, die Beschwerdeführerin sei in der Lehre und im klinischen Bereich mit ausreichender Leistung tätig. Im Hinblick auf ihre wissenschaftlichen Leistungen sei festzuhalten, dass diese nicht als ausreichend zu bewerten seien. Insbesondere fehlten - mit Ausnahme einer Übersichtsarbeit in der Weiterbildungszeitschrift "Der Mediziner" - Publikationen mit Erstautorenschaft. Unbegreiflich seien die zahlreichen falschen Angaben in der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Publikationsliste. Außerdem lege sie zu ihrem hauptsächlichen Tätigkeitsgebiet, nämlich der forensischen Drogentherapie, keine Originalarbeiten vor. Er könne die Überleitung der Beschwerdeführerin in das provisorische Dienstverhältnis nicht befürworten.

<seite_3>Im Rahmen des Umwandlungsverfahrens erstattete Univ. Prof. Dr. S - offenbar auf Veranlassung des Vorsitzenden des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät der Universität Wien - am 18. April 2001 ein "Gutachten", das - nach Anführung der vorgenannten Unterlagen und der Herausstellung von drei Arbeitsschwerpunkten der Beschwerdeführerin - ihre wissenschaftliche Tätigkeit folgendermaßen zusammenfasst:

"Die Mitarbeit in verschiedenen, thematisch doch sehr gut abgegrenzten psychiatrischen Forschungsbereichen, weisen die Beschwerdeführerin als vielseitig interessiert und wissenschaftlich aktiv aus. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist und somit wird die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis befürwortet."

Weiters erstattete Univ. Prof. Dr. D am 30. April 2001 eine Stellungnahme mit folgender Zusammenfassung:

"Zusammenfassend stelle ich daher fest, dass die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis befürwortet wird, da die Beschwerdeführerin sowohl pädagogisch/didaktische Befähigung und Bewährung im Lehrbetrieb aufweist, die mit der Erfüllung der wissenschaftlichen Aufgaben verbundene Verwaltungstätigkeit effizient durchführt und im praktisch-medizinischen Umgang einen breiten Erfahrungsschatz aufweist. Darüber hinaus ist die wissenschaftliche Tätigkeit von der Beschwerdeführerin auf einem Stand, die bei Fertigstellung der verschiedenen laufenden Projekte in den nächsten Jahren eine Habilitation rechtfertigen dürfte. Aufgrund dieser Überlegungen kann ich daher die Übernahme in das provisorische Dienstverhältnis gem. BDG § 176/177 voll inhaltlich befürworten."

Laut Protokoll des "Personalausschusses gem. UOG 93" erfolgte am 6. Juni 2001 (unter anderem) mit der Beschwerdeführerin die Erörterung der von ihr genannten wissenschaftlichen Arbeiten im Hinblick darauf, weil - so das Protokoll - "die eingereichten Unterlagen zumindest zum Teil der tatsächlichen Publikationsleistung der Beschwerdeführerin nicht entsprechen".

Der bei dieser Anhörung anwesende Univ.-Prof. Dr. D erklärte hierauf seine Bereitschaft, auf Grund einer richtiggestellten Publikationsliste ein neuerliches Gutachten zu erstellen, und betonte, dass ihn die klinische Tätigkeit der <seite_4>Beschwerdeführerin, insbesondere ein näher genanntes Projekt, tief beeindruckt habe.

Die ebenfalls anwesende Univ. Prof. Dr. S gab hiezu an, sie habe in ihrem Gutachten diese Diskrepanzen deutlich ausgesprochen, jedoch die Unterlagen nicht weiter überprüft. Auf Frage des Vorsitzenden des Fakultätskollegiums, ob sie nach Kenntnis der tatsächlichen Publikationstätigkeit die Überleitung der Beschwerdeführerin weiter befürworten würde, gab sie zu bedenken, dass es besonders im forensischen Bereich in Fragen, die sich konkret auf den Strafvollzug bezögen, extrem schwierig sei, in englischsprachigen Journalen zu publizieren. Deshalb sei es ihr nicht möglich, davon abzusehen, dass die Beschwerdeführerin im forensischen Bereich tätig gewesen sei. Die Entscheidung, ob die von der Beschwerdeführerin erreichten Publikationsleistungen tatsächlich für jemanden mit einer Justizstelle ausreichend seien, müsse sie dem Gremium überlassen.

Im Zuge der weiteren Anhörung gab die Beschwerdeführerin eine Erläuterung zur Unrichtigkeit ihrer ursprünglich eingereichten Publikationsliste ab.

In weiterer Folge erstattete - offenbar auf Veranlassung des Dekanes der Medizinischen Fakultät der Universität Wien - Prim. Univ. Doz. Dr. R am 15. Juni 2001 ein Gutachten über die fachliche Qualifikation der Beschwerdeführerin, in dem nach kurzer Wiedergabe ihrer beruflichen Laufbahn ausgeführt wird:

"An wissenschaftlichen Arbeiten liegen vor

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10 "Originalarbeiten und Publikationen in Zeitschriften mit 'review', davon 1 als Erstautor. 1 Arbeit (Stamenkovic ...: Neuropsychobiology) wird anlässlich einer Anhörung (AV Prof. Auff) nachgereicht

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14 Buchbeiträge

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56 Abstracts

Inhaltliche Schwerpunkte erben sich u.a. bei genetischen Untersuchungen verschiedener Störungen und Methadonsubstitutionsbehandlung.

Bei genauer Sichtung der vorliegenden Unterlagen ist festzuhalten:

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<seite_5>Von den insgesamt 11 "Originalarbeiten und Publikationen in Zeitschriften mit 'review' gehören 2 nicht in die Gruppe jener Zeitschriften, die man üblicherweise als 'peerreviewed' ansieht ('Internistische Praxis', 'Der Mediziner')

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2 Arbeiten in hochrangigen Journals (Am J Psychiatry, Arch Gen Psychiatry), beide mit 'Oktober 1998, in press' datiert, sind bisher nicht publiziert worden.

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Es liegt weder ein Manuskript dieser Arbeiten, noch eine allfällige Mitteilung der Herausgeber über die Annahme bei.

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Arbeit No. 3 liegt nicht vor.

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Eine Abfrage bei Medline ergibt 4 Einträge: Arbeiten 4, 6, 11 und eine von der Beschwerdeführerin nicht erwähnte Arbeit in der Wien Med Wochenschr aus dem Jahr 1992

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Es verbleiben als beurteilbar 6 Arbeiten in peer-reviewed Journals, wobei die Beschwerdeführerin jeweils als Mitautorin im Rahmen einer größeren Arbeitsgruppe fungierte. Bei keiner dieser Arbeiten ist sie Erstautorin.

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Von den insgesamt 14 Buchbeiträgen ist bei 5 der Ort der Publikation nicht klar ersichtlich (No. 7, 11-14). Bei den verbleibenden 9 Publikationen war die Beschwerdeführerin in keinem Fall Erstautorin.

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Von den insgesamt 56 Abstracts war die Beschwerdeführerin bei 5 Erstautorin.

Zusammenfassende Beurteilung :

In Anbetracht der über zehnjährigen Tätigkeit an der Universitätsklinik für Psychiatrie müssen die vorgelegten Publikationen vom Umfang her als sehr bescheiden eingestuft werden. Insbesonders entsteht der Eindruck, dass die vorhandenen Arbeiten praktisch ausschließlich durch Mitarbeit in größeren Arbeitsgruppen entstanden sind, wobei nach den Angaben, die die Beschwerdeführerin bei der Anhörung gemacht hat, ihre Tätigkeit vorwiegend in der Rekrutierung von Patienten und der Durchführung von Ratings bestanden hat.

Der Nachweis einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung kann mit den vorgelegten Unterlagen nicht erbracht werden. Auch der im CV angeführte Schwerpunkt im Bereich der forensischen Psychiatrie und Therapie Drogenabhängiger hat, von einigen Abstracts abgesehen, keinen Niederschlag in eigenständigen Publikationen gefunden.

Gemessen an den Publikationen liegt die Beschwerdeführerin deutlich unterhalb des Niveaus, das ansonsten von Mitarbeitern der Universitätsklinik (bei oft wesentlich kürzerer klinischer Tätigkeit) erreicht wird.

Auf Grund der vorgelegten Unterlagen muss ich die wissenschaftliche Leistung von der Beschwerdeführerin als deutlich unter dem Durchschnitt liegend bewerten. Insbesonders entsteht der Eindruck, dass auch aus den Bereichen, wo die Beschwerdeführerin klinisch verantwortlich tätig ist, keine eigenständigen <seite_6>wissenschaftlichen Publikationen entstanden sind. Ich kann daher die Übernahme ins provisorische Dienstverhältnis nicht empfehlen."

Schließlich erstattete Univ. Prof. Dr. S - offenbar auf Veranlassung des Vorsitzenden des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät der Universität Wien, "eingegangen am 13. Juni 2000" - ein Gutachten über die fachliche Qualifikation (wissenschaftlichen Leistungen) der Beschwerdeführerin. Nach Wiedergabe von ihm zur Begutachtung vorliegenden Unterlagen führt er aus:

"In dieser losen Folge von Kopien, einmal durch einen Farbprospekt und ein zweites Mal durch einen Sonderdruck unterbrochen sind lediglich die Originalarbeiten 1, 2, 4, 5, 6 ev. 7 sowie 11 auffindbar. Nr. 8 fehlt in der Aufzählung, Nr. 9 und 10 sind nach den Angaben auf der Seite 6 der Originalarbeiten seit Oktober 1998 in höchstrangigen Zeitschriften in Druck (!).

Von den aufgefundenen Originalarbeiten ist die Beschwerdeführerin wie aus dem Inhaltsverzeichnis der Zeitschrift hervorgeht bei Nr. 7 Erstautorin, es liegt keine Kopie dieser Publikation vor, vielmehr ein Mauskript, das über Drogentherapie und Substitutionsbehandlung Aufschluss gibt. Es handelt sich dabei um eine Übersichtsarbeit, die angeführte Zeitschrift hat kein Review-Verfahren.

Eine ähnliche Arbeit ist jene unter Nr. 2, bei der die Beschwerdeführerin als Letztautorin firmiert. Die publizierende Zeitschrift Internistische Praxis hat nach Wissen des Endesgefertigten kein Review-Verfahren. Bei den anderen aufgefundenen Arbeiten (1, 4, 5, 6 und 11) ist die Beschwerdeführerin (mit Ausnahme von Nr. 4, in der sie Letztautorin ist) Mitautorin unter jeweils 6 bis 15 weiteren AutorInnen, dabei handelt es sich mit Ausnahme der Arbeit 4 und 11 um genetische Arbeiten. Die Arbeit 4 ist eine ganz interessante jedoch unter Verzicht auf Zeitreihenanalysen durchgeführte statistische Arbeit, die Publikation 11 ist eine offene psychopharmakologische Arbeit.

Bei Publikation 4 ist die Beschwerdeführerin von 8 Autoren an letzter Stelle. Falls das darauf hinweisen sollte, dass die Idee zu dieser Arbeit von der Beschwerdeführerin stammt, so ist diese Arbeit allerdings eine Replikationsstudie und nicht hinreichend elaboriert ...

Die nicht auffindbare Arbeit Nr. 3 findet sich möglicherweise als Typographie in einem Kongressband (9. Weltkongress für Psychiatrie, Rio de Janiero (sic!) 1993: Mediating variables in familial schizophrenia), mit teilweise anderen Autoren und anderer Autorenreihenfolge.

Unter Abstract 6 finden sich Angaben über ein Abstract mit denselben Autoren und gleichem Titel wie in Publikation 3 angeführt jedoch anderer Seitenzahl <seite_7>(121 statt 128)

Dieses Abstract konnte unter den eingereichten Unterlagen jedoch nicht gefunden werden.

Die Publikation Nr. 11 ist vom Titel ähnlich wie die nicht auffindbare nach der Literaturliste unter Nr. 9 als seit 1998 'in press' angegeben.

Aus der Kopie der Arbeit 1 geht nicht hervor, wo diese Arbeit erschienen ist, nach den Angaben auf Seite 6 waren es die 'Fortschritte der Neurologie und Psychiatrie 60 Sonderheft 1' (IF 0,4?). Die Arbeiten 4 und 5 sind in Zeitschriften mit einem IF von 0,5 bzw. 0,6 erschienen, die Arbeit 6 (IF 2,6) und 11 (IF 2,1) in einem Topjournal.

Von den 'Originalarbeiten und Publikationen in Zeitschriften mit Review' wurden somit 4 nicht vorgelegt und waren auch sonst für den Endgefertigten nicht auffindbar, zwei weitere sind Übersichtsarbeiten in Zeitschriften ohne Review-Verfahren. Es bleiben somit 5 Arbeiten übrig, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bei wissenschaftlichen Studien mitgearbeitet hat. Der Beitrag, den die Beschwerdeführerin dabei geleistet hat, ist weder aus den Arbeiten noch aus ihrer Beschreibung (siehe Seite 3 der Übersicht zu Curriculum Vitae (V Forschungstätigkeit)) nachvollziehbar dargestellt. Die Beschwerdeführerin firmiert bei keiner der aufgefundenen Publikationen von Belang als Erst- oder Zweitautorin, was auf Grund der Gepflogenheiten im Publikationsbetrieb am ehesten darauf schließen lässt, dass sie sich mit Zuarbeiten nicht jedoch mit wissenschaftlichen Beiträgen verdient gemacht haben mag.

Die Buchbeiträge, die auf Seite 7 und 8 so wie die publizierten Kongressbeiträge, die auf den Seiten 9 bis 14 angeführt sind, liegen größtenteils nicht vor, laut Liste handelt es sich neben Berichten um ähnliche Coautorschaften bei ähnlichen bzw. gleichen Themen wie bei den Publikationen bei den Originalarbeiten angegeben.

Zusammenfassung:

Es findet sich im gesamten Antrag keine nachvollziehbare Beschreibung, die den Beitrag der Beschwerdeführerin bei den Publikationen als wissenschaftlich auswiese. Auch ist der Umstand Mitprojektleiterin für einen Projektantrag (biologische, klinische und Persönlichkeitsfaktoren als Einflussgrößen für Substanzabhängigkeit) oder Mitverfasserin von Arbeitsberichten zu sein, in denen sie als Mitarbeiterin nicht jedoch in der Riege der wissenschaftlichen Mitarbeiter aufscheint, nicht ausreichend, um daraus wissenschaftliche Qualifikation abzuleiten. Die in den vorliegenden Unterlagen tatsächlich aufgefundenen Publikationen, bei denen die Beschwerdeführerin Mitautorin in Journalen am Ende der Standardjournalgruppe und zweimal der Topgruppe ist, geben keinen zwingenden und hinreichenden Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin wissenschaftlich so qualifiziert ist, dass die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre.

<seite_8>Nachträglich (am 19.6.01) wird - außerhalb des Literaturverzeichnisses (S. 6) folgende Arbeit: N. N.: Study of Family History in Seasonal Affective Disorder als Druckfahne für Neuropsychobiology (IF 0,95) vorgelegt. Dabei handelt es sich um eine prospektive Studie zur Bestimmung der Lebenszeitprävalenz psychiatischer Störungen von Verwandten ersten Grades von Patienten mit SAD verglichen mit solchen mit NSMD (je 36 PatientInnen), die keinen Unterschied zwischen beiden Gruppen der untersuchten Angehörigen ergab.

Auch bei dieser Arbeit ist die Beschwerdeführerin Coautorin (unter 8). Wie bei den anderen Arbeiten (1, 5, 6 und 11) ist auch hier der wissenschaftliche Beitrag der Antragstellerin nicht ersichtlich.

Es ergibt sich somit auch durch diese nachträglich beigefügte

Publikation keine Änderung des Gutachtens.

o.Univ.-Prof.Dr. S

NB: Die Antragsteller mögen angehalten werden, die Beilagen in der im Antrag angeführten Reihenfolge eingeteilt nach Originalarbeiten, Buchbeiträgen, Abstracts etc. in aufsteigender oder absteigender Ordnung nummeriert beizulegen, nur solche Kopien zu verwenden, die auch die Quelle eindeutig ausweisen und die jeweiligen Beiträge zu heften und nicht im Loseblattverfahren aneinander zu reihen."

Mit Eingabe (datiert mit 11. Juni 2001) übermittelte die Beschwerdeführerin ein neugefasstes Curriculum samt Beilagen und erstattete an das Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät der Universität Wien eine Stellungnahme zu ihrer Anhörung vom 6. Juni 2001 (offenbar jeweils am 20. Juni 2001 beim Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Wien eingelangt).

Am 18. Juni 2001 übersandte Univ.-Prof. Dr. H, Vorstand der Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck, ein von ihm verfasstes Gutachten über die wissenschaftlichen Leistungen der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde; dieses Gutachten langte im Wege der Telekopie am 21. Juni 2001 auch beim Dekanat der Medizinischen Fakultät ein.

Auf Grund der Mitteilung des Dekanates der Medizinischen Fakultät vom 20. Juni 2001, dass die zum Übernahmeverfahren notwendigen Unterlagen (Gutachten, Stellungnahmen) nun vorlägen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit <seite_9>gegeben werde, in diese Unterlagen Einsicht zu nehmen und zum Ergebnis dieser Ermittlungen schriftlich Stellung zu nehmen ("diese Einsichtnahme hat innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung, d.h. bis zum (ab sofort) zu erfolgen (Sitzung des Fak.Kol: 22.06.01)") nahm die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2001 Einsicht in den Verwaltungsakt, entnahm offenbar Ablichtungen der Gutachten von Prim. Univ. Doz. Dr. H. R und Univ. Prof. Dr. G. S und erstattete am selben Tag eine Stellungnahme an das Fakultätskollegium, in der sie eingangs darauf hinweist, die beiden neu bestellten Gutachter bezögen sich auf ihr im Dezember 2000 abgegebenes curriculum vitae. Sie habe aber erst heute ihr korrigiertes curriculum vitae im Dekanat abgegeben, weil ihr vom Dekanat mitgeteilt worden sei, dass sie die neuen Unterlagen bis 22. Juni 2001 nachreichen könne.

Im weiteren stellt sie ihre bisherigen Leistungen dar und schließt ihre Stellungnahme mit einer Auflistung von sieben weiteren Publikationen "in Vorbereitung", von denen zwei Arbeiten in den nächsten zwei Monaten zur Publikation eingereicht würden.

Am 25. Juni 2001 erstattete Univ. Prof. Dr. D - offenbar nach Übersendung einer korrigierten Publikationsliste - eine weitere Stellungnahme, in der einleitend ausgeführt wird, an dem positiven Votum der Stellungnahme vom 30. April 2001 ändere sich nichts. Er habe sich auf Grund des Studiums der Unterlagen ein genaues Bild der Beschwerdeführerin machen können und komme zu einer eindeutig positiven Stellungnahme. Die Änderungen bestünden im Wegfall einer Originalarbeit, weil die Beschwerdeführerin in der Endpublikation nicht unter den Autoren gereiht gewesen sei, was ihr jedoch nicht gesagt worden sei, und in der Angabe eines anderen Journals im Schriftenverzeichnis als in der Veröffentlichung selbst. Da aber beides "Top-Journals" seien, ergebe sich daraus keine Änderung.

<seite_10>Unter inhaltlicher Beibehaltung seiner Stellungnahme vom 30. April 2001 und der damaligen Zusammenfassung fügt er hinzu:

"Nachtrag 25.6.01: An dieser Einschätzung ändert sich, wie gesagt, in Kenntnis des überarbeiteten Schriftenverzeichnisses nichts. Ich bekräftige als Gutachter daher mit Nachdruck, dass die Beschwerdeführerin sowohl auf dem wissenschaftlichen Sektor als auch im klinisch-psychiatrischen Betrieb sehr gut ausgewiesen ist, auch in der Anwerbung von Drittmitteln äußerst tüchtig war und didaktisch sowie in der Administration großen Einsatz gezeigt hat. Das klinische Arbeiten mit dem besonderen Patientengut der drogenabhängigen Straftäter versieht sie beispielhaft mit viel Herz und Einfühlungsvermögen, sodass sie insgesamt die Voraussetzungen zur Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis mit sehr gutem Rüstzeug und gediegener Substanz vollinhaltlich erfüllt."

Mit Erledigung vom 28. Juni 2001 legte der Vorsitzende des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät der Universität Wien der belangten Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2000 samt den eingeholten Stellungnahmen und Gutachten vor. Nach kurzer Wiedergabe des zu Grunde liegenden Antrages, der Stellungnahmen des Vorstandes der Universitätsklinik und des Leiters der klinischen Abteilung Allgemeine Psychiatrie sowie des Ergebnisses des (ersten) Gutachtens von Prof. D und des Gutachtens von Prof. S wird weiters ausgeführt, auf Grund der eingelangten Stellungnahmen und Gutachten habe völlig unerwartet festgestellt werden müssen, dass die vorgelegten Unterlagen unklar und unvollständig gewesen seien. Am 6. Juni 2001 sei die Beschwerdeführerin zu einer persönlichen Anhörung vor dem Personalausschuss der Medizinischen Fakultät eingeladen worden und im Rahmen dieser Anhörung habe der aktuelle Stand der tatsächlich durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten ermittelt werden können. Im Rahmen der Sitzung des Personalausschusses seien auch die beiden Gutachter zu einer persönlichen Anhörung gebeten worden; es habe sich herausgestellt, dass ein Gutachter ohne detaillierte Prüfung auf die korrekte Vorlage der Unterlagen vertraut und das Gutachten auf unrichtigen Angaben beruht habe. Auch das andere Gutachten habe auf Angaben beruht, die sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend <seite_11>herausgestellt hätten. Den Gutachtern sei im Rahmen der persönlichen Anhörung das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht worden und in der Folge auch schriftlich die Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme eingeräumt worden. Da sich die beiden Gutachten als unschlüssig erwiesen hätten, seien zwei weitere, voneinander unabhängige Gutachten (Univ. Prof. Dr. S und Prim. Univ. Doz. Dr. R) eingeholt worden. Diesen Gutachtern sei das vollständige Ergebnis der Beweisaufnahmen in Form des Aktenvermerkes sowie der zusätzlich vorgelegten Publikation mitgeteilt worden. Beide, am 19. bzw. 20. Juni 2001 am Dekanat eingelangten Gutachten kämen unabhängig voneinander zum Ergebnis, dass die fachliche Qualifikation der Beschwerdeführerin für eine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis nicht gegeben sei. Am 20. Juni 2001 habe die Beschwerdeführerin Einsicht in ihren Akt genommen und "neue" Unterlagen vorgelegt, die sich bei Durchsicht als bekannt erwiesen hätten. Auf Grund der Akteneinsicht habe die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der sie festgestellt habe, die Gutachten beruhten nicht auf dem aktuellen Stand. Dem sei entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Beweisaufnahme (einschließlich persönlicher Anhörung der Antragstellerin) die Behörde bereits amtswegig den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Publikationen ermittelt habe und dieses Ergebnis den Gutachten von S und R zu Grunde gelegt worden sei.

Von der Gutachterin Univ. Prof. Dr. S sei trotz schriftlicher Aufforderung keine Ergänzung beigebracht worden. Univ. Prof. Dr. D habe eine ergänzende Stellungnahme übersandt, die allerdings erst am 27. Juni 2001 im Dekanat eingelangt sei; er habe darin auf seiner positiven Einschätzung der Leistungen der Beschwerdeführerin beharrt, ohne jedoch - wie erforderlich - auf die fachliche Qualifikation einzugehen. Am 22. Juni 2001 habe die Beschwerdeführerin ein Gutachten von Prof. H, datiert mit 11. Juni 2001, vorgelegt, das zwar die Überleitung befürworte, aber begründete Ausführungen zur fachlichen <seite_12>Qualifikation vermissen lasse und somit nicht in der Lage sei, die beiden anderen unabhängigen Gutachten zu widerlegen.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Vorstand der Universitätsklinik für Psychiatrie in seiner Gesamtbeurteilung ebenso wie zwei unabhängige Gutachter über die fachliche Qualifikation zu dem Ergebnis gekommen seien, dass die Voraussetzungen für eine Überleitung der Beschwerdeführerin in das provisorische Dienstverhältnis nicht gegeben seien. Der Personalausschuss der Medizinischen Fakultät habe in seiner Sitzung vom 20. Juni 2001 die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis einstimmig nicht befürwortet. Das Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät habe sich in seiner Sitzung vom 22. Juni 2001 ausführlich mit dem Antrag und den Stellungnahmen und Gutachten auseinander gesetzt und sei in einer geheimen Abstimmung einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis nicht zu befürworten sei.

Mit Erledigung vom 25. Juli 2001 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Darstellung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

Hierauf nahm die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 10. August 2001 unter Anschluss von zwei weiteren, in ihrer bisherigen Publikationsliste noch nicht enthaltenen Arbeiten, sowie eines Gutachtens von em. Univ. Prof. Dr. Z vom 21. Juni 2001 Stellung, der unter Hervorhebung einzelner Punkte des curriculum vitae der Beschwerdeführerin und der Themenschwerpunkte ihrer Arbeiten zusammenfassend die Überstellung der Beschwerdeführerin empfahl.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen wurden wiederum dem Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät der Universität Wien zur Stellungnahme übersandt, dessen Vorsitzender in seinem Schreiben vom 18. September 2001 zum Gutachten von Univ. Prof. Dr. Z ausführt, es lasse eine fachliche Beurteilung oder Auseinandersetzung völlig vermissen. Es gehe <seite_13>auch in keiner Weise auf den Beitrag der Beschwerdeführerin an den angeführten Arbeiten ein; weiters könne ihm nicht dieselbe Wertigkeit zukommen wie den beiden Gutachten von Univ. Prof. Dr. S und Prim. Univ. Doz. Dr. R, die die fachliche Qualifikation der Beschwerdeführerin in allen Aspekten beurteilt hätten und zu einer nachvollziehbaren Beurteilung gelangt seien. Weiters werden Zweifel an den zusätzlich vorgelegten Publikationen geäußert.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2001 auf Umwandlung ihres zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit als Assistentsärztin an der Universität Wien auf der Grundlage des "§ 176 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des BGBl. I Nr. 94/2000 (BDG 1979)" ab. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Grundlage zur Beurteilung des bisherigen Verwendungserfolges der Beschwerdeführerin in der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitätseinrichtung festgestellten Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung seien die der belangten Behörde vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten (deren Verfasser im Einzelnen aufgezählt werden). Nach Darstellung von Gang und Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Anlehnung an die Stellungnahme des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 28. Juni 2001 und Wiedergabe der Zusammenfassungen der Gutachten von Univ. Prof. Dr. S und Univ. Doz. Dr. R führte die belangte Behörde weiter aus, das Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät der Universität Wien habe sich in seiner Sitzung am 22. Juni 2001 unter Ausscheidung der beiden Erstgutachten mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Mit der bereits eingangs wiedergegebenen Begründung, der Vorstand der Universitätsklinik für Psychiatrie sowie zwei unabhängige Gutachter wären zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis nicht <seite_14>gegeben wären, sei einstimmig den Beschluss gefasst worden, den Antrag nicht zu befürworten.

Das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Privatgutachten von Univ. Prof. Dr. H verweise auf eine Reihe von Originalarbeiten, Buchbeiträge, publizierte Kongressbeiträge sowie auf die erfolgreiche Therapieführung im forensisch-psychiatrischen Bereich und auf das Geschick der Beschwerdeführerin im Umgang mit Patienten und befürworte den Antrag, lasse aber begründete Ausführungen zur fachlichen Qualifikation vermissen und sei somit nicht in der Lage, die beiden zuletzt erstellten Amtsgutachten zu entkräften.

Nach weiterer Erörterung des Gutachtens von Univ. Prof. Dr. Z sowie der von der Beschwerdeführerin nachgereichten zwei Publikationen in Anlehnung an die Stellungnahme des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 18. September 2001 führte die belangte Behörde weiter aus, den Einwendungen, den Gutachten von Univ. Prof. Dr. S und Univ. Doz. Dr. R läge offensichtlich das curriculum vitae vom 11. Dezember 2000 zu Grunde, müsse entgegengehalten werden, dass im Rahmen der amtswegigen Beweisaufnahme seitens der Fakultät am 6. Juni 2001 ein aktueller Stand der wissenschaftlichen Publikationen ermittelt worden sei und dieses Ergebnis den beiden erwähnten Amtsgutachten zu Grunde liege. Die von der Beschwerdeführerin reklamierten wissenschaftlichen Vorarbeiten im Rahmen ihrer Projekte könnten mangels Vorliegen in Publikationsform nicht beurteilt werden. Die ebenfalls angeführte Bewährung in der praktisch-medizinischen Tätigkeit (Tätigkeit im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung) werde weder vom Klinikvorstand noch vom Abteilungsleiter in Frage gestellt.

Zusammenfassend müsse daher festgestellt werden, dass die Gutachten von Univ. Prof. Dr. S sowie Univ. Doz. Dr. R die fachliche Qualifikation der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) in allen Aspekten beurteilten und zu einer nachvollziehbaren Beurteilung gelangten; die Gutachten von <seite_15>Univ. Prof. Dr. S und Univ. Prof. Dr. D basierten auf unrichtigen Unterlagen und Angaben und seien nach Hervorkommen dieses Fehlers teils mangelhaft geblieben, teils nicht ergänzt worden; sie könnten daher die erstgenannten Gutachten nicht entkräften. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten von Univ. Prof. Dr. H und Univ. Prof. Dr. Z ließen eine entsprechende fachliche Beurteilung oder Auseinandersetzung mit den Arbeiten der Beschwerdeführerin vermissen und gingen auch auf ihren Beitrag an den angeführten Arbeiten nicht ein, weshalb ihnen auch nicht dieselbe Wertigkeit wie den erstangeführten Gutachten zukommen könne. Der Klinikvorstand halte in seiner Stellungnahme fest, dass er die wissenschaftlichen Leistungen als nicht ausreichend bewerte; insbesondere würden zum hauptsächlichen Tätigkeitsgebiet, der forensischen Drogentherapie, keine für den Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation hinreichenden Arbeiten vorliegen, während der Abteilungsleiter den Antrag befürworte, ohne sich jedoch näher mit den vorliegenden Arbeiten zu befassen.

In der Gesamtschau sei daher den negativen Gutachten von Univ. Prof. Dr. S und Univ. Doz. Dr. R und der negativen Stellungnahme des Klinikvorstandes und des Fakultätskollegiums zweifelsfrei mehr Gewicht beizumessen als der positiven Stellungnahme des Abteilungsleiters sowie den von der Beschwerdeführerin selbst beigebrachten positiven Privatgutachten. Bei den beiden zusätzlich vorgelegten Publikationen sei der tatsächliche Beitrag der Beschwerdeführerin weder von ihr angegeben noch aus dem Inhalt ersichtlich bzw. abzuleiten; dies könnte daher mangels Beurteilbarkeit auch an der Gesamtbeurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation nichts zu ändern.

Unter Würdigung aller vorliegenden Unterlagen sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdeführerin zwar die Erfordernisse für die Umwandlung ihres Dienstverhältnisses gemäß § 176 BDG 1979 in Bezug auf Lehre und Verwaltung sowie in der praktisch-medizinischen Tätigkeit erfülle, aber im Hinblick auf ihre Verwendung als Assistentsärztin an der Universitätsklinik für <seite_16>Psychiatrie der Universität Wien nicht von einem ausreichenden Verwendungserfolg in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) gesprochen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Hierauf brachte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Umwandlung ihres zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses als Universitätsassistentin (Assistenzsärztin) in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nach § 176 BDG 1979 (Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis) durch unrichtige Anwendung dieser Norm (insbesondere ihres Abs. 2 Z. 3) sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Sie sieht eine Verletzung von Verfahrensvorschriften - zusammengefasst - darin, dass den zwei vom Fakultätskollegium eingeholten negativen Gutachten fünf positive Gutachten und Stellungnahmen gegenüberstünden. In den negativen Beurteilungen schienen im Wesentlichen drei Kritikpunkte auf. Der erste, die von ihr vorgelegten Publikationslisten wären fehlerhaft gewesen, sei richtig, jedoch habe die Beschwerdeführerin die Gründe hiefür erläutert und die berichtigten Listen vorgelegt. Ein Mangel des Ermittlungsverfahrens liege darin, dass diese berichtigen Unterlagen den Sachverständigen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Unrichtigkeit der ersten Auflistung habe im Übrigen aus rechtlichen Gründen nicht negativ ins Gewicht fallen können.

Der zweite Kritikpunkt bestehe darin, dass die Beschwerdeführerin wissenschaftliche Publikationen nicht im erforderlichen Ausmaß vorzuweisen hätte.

<seite_17>Univ. Doz. Dr. R behaupte, dass die Beschwerdeführerin gemessen an den Publikationen deutlich unterhalb des Niveaus, das ansonsten von Mitarbeitern der Universitätsklinik (bei oft wesentlich kürzerer klinischer Tätigkeit) erreicht würde, läge. Es sei aber nicht ersichtlich, auf welche Universitätsklinik sich das beziehen solle.

Der dritte Kritikpunkt liege darin, dass die Beschwerdeführerin bei den von ihr geführten Publikationen größtenteils nur "an hinterer Stelle" aufscheinen würde. Für die Behauptung von Univ. Doz. Dr. R, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin hätte vorwiegend in der Rekrutierung von Patienten und Durchführung von Ratings bestanden, gebe er selbst keine Grundlage an; diese stimme nicht mit den Tatschen überein.

Es wäre Pflicht der belangten Behörde gewesen, diese Mängel der Begutachtung aufzugreifen und ihre Beseitigung zu veranlassen, anstatt die negativen Gutachten ihrer Entscheidung kritiklos als schlüssig und richtig zu Grunde zu legen. Die Ausführung, das Privatgutachten Z lasse eine entsprechende fachliche Beurteilung oder Auseinandersetzung völlig vermissen, stelle eine krasse Einseitigkeit dar, wenn die belangte Behörde andererseits eine solche Beurteilung im Gutachten von Univ. Doz. Dr. R gefunden haben wolle. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass (sinngemäß) die positiven Gutachten wegen Mängeln in ihren Grundlagen und in ihrer Ausführung die negativen Gutachten nicht hätten entkräften können, sei weder aus den Verfahrensergebnissen ableitbar noch durch nachvollziehbare Argumente gestützt.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte selbst erkennen können und müssen, dass die Erbringung der erforderlichen Leistungen auf dem Gebiet von Wissenschaft und Forschung durch die Beschwerdeführerin bewiesen sei. Die vorhandenen Verfahrensergebnisse seien so eindeutig, dass den Verfahrensmängeln nur sekundäre Bedeutung zukomme. Die belangte Behörde hätte <seite_18>primär erkennen müssen, dass alle Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über den Überleitungsantrag erfüllt seien.

§ 176 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 148/1988, dessen Abs. 2 in der Fassung der Novellen BGBl. I Nr. 109/1997 sowie BGBl. I Nr. 132/1999, dessen Abs. 3 in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 522/1995 sowie BGBl. I Nr. 109/1997, die Einfügung der Begriffe "Universitätsassistent" und "Entwicklung und Erschließung der Künste" durch BGBl. I Nr. 127/1999, die Bezeichnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach der Novelle BGBl. I Nr. 94/2001, sowie die Anfügung des Abs. 6 durch die Novelle BGBl. I Nr. 87/2001, lautet:

"Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

§ 176. (1) Auf Antrag des Universitätsassistenten kann sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.

(2) Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

1. der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,

2. der Universitätsassistent die Erfordernisse für den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfüllt und

3. die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist unverzüglich unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitätsassistenten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren <seite_19>oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahme hat Aussagen über

1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180 oder § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre,

2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie

3. die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses dem Bundesminister Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten.

(4) Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 nicht vor dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert. Wenn innerhalb dieser drei Monate eine bescheidmäßige Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfolgt, tritt sie mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten in Kraft.

(5) Wird ein Bescheid, mit dem die Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgelehnt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der die Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit neu begründet. Die im abgelaufenen Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten sind auf die in § 177 angeführten Fristen anzurechnen. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist

1. wie eine im § 12 Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, angeführte Zeit zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen und

2. wie eine im § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen.

<seite_20>(6) Abs. 1 bis 5 ist auf Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis nach dem 1. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden. Allfällige Anträge gemäß Abs. 1, die von solchen Universitätsassistenten gestellt werden, können bereits vor dem 30. September 2001 abgewiesen werden."

Die ErläutRV 320 BlgNR 17. GP 33 ff führen zur Neufassung des § 176 BDG 1979, die mit Novelle BGBl. Nr. 148/1988 erfolgte, insbesondere aus:

"Diese Bestimmung regelt die Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein zeitlich unbefristetes, zunächst provisorisches Dienstverhältnis. Diese Umwandlung erfolgt durch einen im Ermessen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung liegenden Bescheid. Die Ausübung des Ermessens durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist durch die in Abs. 2 umschriebenen Voraussetzungen determiniert. Partei des Verfahrens und Bescheidadressat ist nur der Universitäts(Hochschul)assistent ...

...

Weil unter den Voraussetzungen für die Umwandlung des Dienstverhältnisses die Leistungen des Universitäts(Hochschul)assistenten in wissenschaftlicher (künstlerischer) Hinsicht von besonderer Bedeutung sind und seine Befähigung als Hochschullehrer beurteilt werden muss, ist eine breite Einbindung der hiezu berufenen Organe durch Universitäten (Hochschulen) vorgesehen. Als solche Organe kommen nach Abs. 3 für die Universitäten neben dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Institutsvorstand, die Personalkommission und die Budget- und Stellenplankommission ... in Betracht. Soweit die Personalkommission (das entsprechende Hochschulorgan) für eine sachgerechte Beurteilung zusätzliche Entscheidungsgrundlagen benötigt, wird sie (es) Gutachten facheinschlägiger Wissenschafter (Künstler) einzuholen haben.

Zu Konkretisierung und Gewichtung der Aussagen in den Stellungnahmen wurden in den Abs. 3 die Z. 1, 2 und 3 eingefügt. Damit soll auch gewährleistet werden, dass dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bei der Ausübung seines Ermessens auf gleichartige Kriterien aufgebaute Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung stehen.

...

Um aber auch der persönlichen Qualifikation angemessene Berücksichtigung einzuräumen, sollen sowohl die innerhalb als auch außerhalb der Universität (Hochschule) erbrachten einschlägigen Leistungen und erworbenen Befähigungen in die Beurteilung einfließen. Abs. 3 Z. 2 trägt dem Rechnung und soll insbesondere die Öffnung der Universitäten (Hochschulen) zur inner- und außeruniversitären Praxis des In- und Auslandes verstärken. Mit dieser Regelung ist auch Sorge getragen worden, dass sich die Evaluierung der Leistungen in Wissenschaft und Forschung und bei der Erschließung der Künste nicht auf die ausschließlich dienstlich erfüllten <seite_21>Aufgaben beschränkt. In Abwägung der divergierenden Interessen und aus dem Gebot einer sparsamen und zweckmäßigen Erfüllung der den Universitäten (Hochschulen) übertragenen Aufgaben wird durch Abs. 3 Z. 3 festgelegt, dass eines der wesentlichen Entscheidungskriterien das Messen an den der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung übertragenen Aufgaben sein muss.

...

Durch die zwingend vorgeschriebene Einbindung der Universitäts(Hochschul)organe in das Verfahren und die Pflicht zur Begründung des Bescheides in allen Fällen ist ausreichend Gewähr für die Transparenz der objektiven Entscheidung gegeben."

Die ErläutRV 691 BlgNR 20. GP 35 führen zur Novellierung des § 176 Abs. 2 BDG 1979 (durch BGBl. I Nr. 109/1997) aus:

"Derzeit ist lediglich durch die Bestimmungen über den Inhalt der von der Personalkommission im Zuge der Verfahren zur Überleitung ins provisorische Dienstverhältnis und zur Definitivstellung abzugebenden Stellungnahme die Möglichkeit gegeben, auf eine vom Assistenten erworbene facheinschlägige außeruniversitäre Praxis bzw. auf Auslandserfahrung überhaupt einzugehen. Man kann zwar daraus schließen, dass eine einschlägige außeruniversitäre Praxis und Auslandserfahrung dem Assistenten positiv angerechnet werden können, garantiert ist dies derzeit aber keinesfalls. Dem steht die in den letzten Jahren in zahlreichen Diskussionen und Publikationen immer wieder erhobene Forderung nach dem Erwerb von Auslands- und Praxiserfahrung der Universitäts(Hochschul)lehrer gegenüber. Bisher wurde eine Auslands- und Praxiserfahrung im Überleitungs- und Definitivstellungsverfahren nur unzureichend Bedeutung beigemessen. Die im § 176 Abs. 2 Z. 3 und in der Anlage 1 Z. 21 Punkt 4 vorgeschlagenen Ergänzungen sollen derartige Zusatzqualifikationen ausdrücklich in die Qualifikationsbeurteilung einbeziehen."

§ 176 Abs. 1BDG 1979 räumt der belangten Behörde eine Ermessensentscheidung über die Umwandlung eines zeitlich begrenzten (öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit ein. § 176 Abs. 2 leg. cit. regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine solche Ermessensentscheidung. Insbesondere nennt § 176 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. die Qualifikation in der Forschung. Wie die Deutung des Spruches des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde eine dieser Voraussetzungen verneint. Grundlage für diese Entscheidung ist, wie auch die zitierten ErläutRV 320 BlgNR <seite_22>17. GP 34 verdeutlichen, die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in einem ordnungsgemäßen Verfahren, für das § 176 Abs. 3 BDG 1979 - neben Stellungnahmen - die Einholung von zwei voneinander unabhängigen Gutachten fachlich zuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers vorsieht. Auf deren Grundlage hat das im § 176 Abs. 3 BDG 1979 genannte Organ eine Stellungnahme abzugeben. Solcherart eingeholte Gutachten bilden jedoch nicht nur die Grundlagen für eine Stellungnahme nach § 176 Abs. 3 BDG 1979, sondern sind Beweismittel für die von der belangten Behörde im Vorfeld ihrer Ermessensentscheidung nach § 176 Abs. 1 leg. cit. zu lösenden Tatsachenfragen nach § 176 Abs. 2 leg. cit. Soweit die Ausführungen der belangten Behörde dahingehend zu verstehen sind, dass sie die im vorliegenden Fall strittige Tatsachenfrage der wissenschaftlich Qualifikation der Beschwerdeführerin anhand der Gutachten von Univ. Prof. Dr. S und Univ. Doz. Dr. R löste, halten diese Gutachten jedoch einer näheren Schlüssigkeitsprüfung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin relevierten Mängel nicht stand. So moniert die Beschwerdeführerin, dass den beiden genannten Sachverständigen nicht die von der Beschwerdeführerin aktualisierte Publikationsliste zur Verfügung gestanden sei. Zwar geht die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass im Rahmen der amtswegigen Beweisaufnahme seitens der Fakultät am 6. Juni 2001 ein aktueller Stand der wissenschaftlichen Publikationen ermittelt worden sei und dieses Ergebnis den beiden erwähnten Amtsgutachten auch zu Grunde liege, allerdings entziehen sich die Gutachten von Univ. Doz. Dr. R und Univ. Prof. Dr. S (insbesondere in ihrem Befund) einer nachvollziehbaren Überprüfung, ob die beiden Amtssachverständigen im Ergebnis den selben Publikationsumfang zu Grunde legten, wie ihn die Beschwerdeführerin in ihrer berichtigten Publikationsliste auswies. Soweit die <seite_23>belangte Behörde davon ausgeht, dass bereits im Rahmen des "Personalausschusses" vom 6. Juni 2001 der Umfang der Publikationen der Beschwerdeführerin (von Amts wegen) zutreffend erhoben worden sei, insbesondere in Übereinstimmung mit der von der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegte Publikationsliste, steht damit nicht im Einklang, dass sie der von Univ. Prof. Dr. S - nach Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Publikationen - am 6. Juni 2001 mündlich erstatteten Ergänzung offenbar noch die Vollständigkeit der Befundunterlagen absprach.

Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof zwischen den von der belangten Behörde bevorzugten Gutachten von Univ. Doz. Dr. R und Univ. Prof. Dr. S einerseits und insbesondere von Univ. Prof. Dr. D andererseits keinen Unterschied in der Nachvollziehbarkeit der Erörterung der fachlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin zu erkennen, der es rechtfertigen würde,

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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