TE Vfgh Beschluss 1999/6/8 G52/98

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

74 Kirchen, Religionsgemeinschaften
74/02 Finanzielle Angelegenheiten

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
KirchenbeitragsG
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des KirchenbeitragsG mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter begehrt der Sache nach die Aufhebung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, GBlÖ 543/1939.

2. Nach Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Anfechtungsberechtigt ist also nur der Normadressat, in dessen Rechtssphäre unmittelbar durch das Gesetz in einer nach Art und Ausmaß im Gesetz eindeutig bestimmten Weise nicht nur potentiell, sondern aktuell eingegriffen wird und dem ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht (vgl. VfSlg. 11684/1988, 13871/1994). 2. Nach Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Anfechtungsberechtigt ist also nur der Normadressat, in dessen Rechtssphäre unmittelbar durch das Gesetz in einer nach Art und Ausmaß im Gesetz eindeutig bestimmten Weise nicht nur potentiell, sondern aktuell eingegriffen wird und dem ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht vergleiche VfSlg. 11684/1988, 13871/1994).

3. Aus dem bekämpften Gesetz ergibt sich, daß es nicht unmittelbar in die Rechtssphäre einer Person eingreift. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in langjähriger Rechtsprechung (VfSlg. 3039/1956, 9199/1981, 9278/1981) die Rechtsauffassung, daß Kirchenbeitragsschuldigkeiten zivilrechtliche Verpflichtungen sind. Ein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre einer Person iS des Art140 Abs1 B-VG erfolgt erst durch eine gerichtliche Entscheidung, die auf Grund einer nach dem angefochtenen Gesetz erlassenen Kirchenbeitragsordnung gefällt wird.

Dem Einschreiter fehlt sohin die Antragsberechtigung, sodaß sein Antrag zurückzuweisen ist.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Kultusrecht, Kirchenbeiträge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G52.1998

Dokumentnummer

JFT_10009392_98G00052_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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