TE Vfgh Beschluss 1999/6/8 B91/99

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde wegen Klaglosstellung

Spruch

Das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragte beim Verfassungsgerichtshof am 20. Jänner 1999 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Dezember 1998, Zl. SD 934/98, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 25. Feber 1999 teilte der Antragsteller dem Verfassungsgerichtshof mit, daß ihm nunmehr ein Visum (gültig vom 22. Feber 1999 bis 21. August 1999) sowie eine Niederlassungsbewilligung (gültig bis 9. März 2000) erteilt wurden.

Da somit Klaglosstellung eingetreten ist, war das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung (§19 Abs3 Z3 VerfGG) einzustellen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B91.1999

Dokumentnummer

JFT_10009392_99B00091_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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