RS OGH 2007/3/20 2Ob366/59, 5Ob588/79, 3Ob4/80, 7Ob525/86, 2Ob523/92, 1Ob618/92, 1Ob541/93, 8ObA212/

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Veröffentlicht am 23.09.1959
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Rechtssatz

Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erstrecken sich nicht nur auf die Prozessparteien, sondern auch auf deren Gesamtrechtsnachfolger. Das Urteil im Prozess, dem ein Nebenintervenient beigetreten ist, hat keine erweiterte Rechtskraft für und wider den Nebenintervenienten.

Anmerkung

Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0035389 zitiert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0035389;RS0035451

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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