TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2001/07/0122

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
81/02 Sonstiges Wasserrecht;

Norm

VwGG §59 Abs2 Z1;
VwRallg;
WBFG 1948 §6 Abs2;
WBFG 1985 §8 Abs2;
WRG 1959 §47 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der A L in A, vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juli 2001, Zl. Wa- 204011/4-2001-Lab/Ram, betreffend einen wasserrechtlichen Instandhaltungsauftrag, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalts-Anwärter Mag. Robert Eichler für Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz, Hauptstraße 33, und des Vertreters der belangten Behörde, LRR Mag. Gunter Labner, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 742,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 19. Oktober 2000 stellte die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (Bürgermeister) den Antrag, den Bund als Erhalter von Bundesgewässern zur Erhaltung und Instandsetzung des Ufers der Liegenschaft 8/1, KG W, zu verpflichten.

Die Liegenschaft 8/1 ist ein Gewässer (Bett).

Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag damit, sie sei Eigentümerin der Grundstücke 9/3 und 3/3 der KG W und als solche Anrainerin des Grundstückes 8/1. Bei dem diese Liegenschaft darstellenden Gewässer handle es sich nicht um die K, sondern um einen T-Altarm, für dessen Erhaltung der Bund nach dem Wasserbautenförderungsgesetz zuständig sei. Dies ergebe sich aus einer Reihe näher bezeichneter und dem Antrag angeschlossener Unterlagen. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei bereits so unterspült, dass es erforderlich sei, befestigte Uferbauten zu errichten, weil die Liegenschaft durch Korrosion abgetragen und verkleinert werde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 30. März 2001 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 47 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) abgewiesen.

In der Begründung heißt es, es sei fraglich, ob für den zwischen den Grundstücken Nr. 9/3 und 7/3 der KG W befindlichen Teil des dortigen Flussbettes (es handle sich um einen Teilbereich des Grundstückes Nr. 8/1 der KG W) und die Ufer eine Erhaltungspflicht des Bundes gemäß § 8 Abs. 2 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1985, bestehe. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich um einen der im § 8 Abs. 2 des Wasserbautenförderungsgesetzes aufgezählten Flüsse oder Bäche handle. Die T sei im § 8 Abs. 2 leg. cit. aufgelistet, die K nicht. Es sei daher von Bedeutung, welche Flüsse bzw. Gewässerregime als "T" im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes und welche als "K" zu verstehen seien.

Beim Wasserbautenförderungsgesetz handle es sich um eine Wiederverlautbarung des Wasserbautenförderungsgesetzes BGBl. Nr. 34/1948. § 6 Abs. 2 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1948, der dem nunmehrigen § 8 Abs. 2 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 entspreche, habe eine Auflistung derselben Flüsse und Bäche wie § 8 Abs. 2 der nunmehr gültigen Fassung des Wasserbautenförderungsgesetzes enthalten. Es sei daher darauf abzustellen, welcher Fluss bzw. welches Gewässerregime zum Zeitpunkt der Erlassung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1948 als "T" anzusehen gewesen sei, da nur dieses Gewässer - nicht jedoch die K - in die Erhaltungspflicht des Bundes gefallen sei bzw. falle.

Das Wasserbautenförderungsgesetz 1948 sei am 17. Februar 1948 in Kraft getreten. Die der Wasserrechtsbehörde für den Zeitraum vor und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorliegenden Pläne ergäben Folgendes:

Der Situationsplan aus dem Jahr 1895, der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk der Landeshauptstadt Linz unter Wasserbuch-Postzahl 1 (Wasserrecht "S") aufliege und in welchem der damalige Verlauf der K ersichtlich sei, bezeichne das gegenständliche Gewässer bereits als "K-Fluss" und trage die Grundstücksnummer 8.

Der Stadtplan des Stadtvermessungsamtes Linz aus dem Jahr 1944 im Maßstab 1 : 4.000 bezeichne das fragliche Gewässer ebenfalls bereits als "K-Fluss".

Im "town plan of Linz" aus dem Jahr 1949 sei das im fraglichen Bereich befindliche Fließgewässer ebenso als "K-Fluss" ausgewiesen.

Aus den genannten Planunterlagen ergebe sich somit, dass bereits Jahrzehnte vor Erlassung des Wasserbautenförderungsgesetzes im Jahr 1948, ebenso aber auch nach Erlassung desselben das Gewässer, das die (heutigen) Grundstücke 9/3 und 7/3 der KG W trenne, als "K" bezeichnet worden sei.

Da davon auszugehen sei, dass den im Wasserbautenförderungsgesetz angeführten Gewässern der Verlauf und die Lage zugrunde zu legen sei, den diese zum Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes aufgewiesen hätten, sei für die Feststellung des Verpflichteten darauf abzustellen, welche Bezeichnung der fragliche Gewässerabschnitt zum Zeitpunkt der Erlassung des Wasserbautenförderungsgesetzes, also am 17. Februar 1948, getragen habe. Nicht maßgebend sei, ob der fragliche Gewässerabschnitt in den Jahren 1815 bis 1817 und in den Jahrhunderten zuvor als "verlassener" T-Arm anzusehen gewesen sei oder nicht. Es sei daher davon auszugehen, dass dieser Gewässerabschnitt nicht als "T" im Sinne des § 8 Abs. 2 des Wasserbautenförderungsgesetzes anzusehen sei und dass es sich somit nicht um ein vom Bund zu betreuendes Gewässer handle.

Da den Bund im gegenständlichen Bereich somit keine Instandhaltungspflicht treffe, könne die Frage, ob und inwieweit das Ufer im gegenständlichen Flussabschnitt einer Instandsetzung bedürfe, in diesem Verfahren dahingestellt bleiben.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Wasserbautechnik, allenfalls eines historischen Wasserbausachverständigen, sei festzustellen, dass die Einholung eines Sachverständigenbeweises mangels zwingender gesetzlicher Vorschrift entbehrlich sei, da zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht die besonderen Sachkenntnisse eines Sachverständigen für Wasserbautechnik notwendig seien und die allgemeine Lebenserfahrung und die Fachkenntnisse der Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ausreichten.

Die Beschwerdeführerin berief. Sie erklärte, es sei zwar richtig, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wasserbautenförderungsgesetzes der T-Seitenarm bereits als K bezeichnet worden sei. Dies sei aber eine unrichtige Bezeichnung gewesen, die nicht maßgeblich sein könne. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen auseinander zu setzen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2001 wies die belangte Behörde die Berufung ab.

In der Begründung stützt sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf dieselben Argumente wie die Erstbehörde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich nicht mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln auseinander gesetzt. Es sei zwar richtig, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wasserbautenförderungsgesetzes der T-Seitenarm bereits unrichtig als K bezeichnet worden sei. Einer solchen unrichtigen Bezeichnung komme aber deshalb keine weitere Bedeutung zu, weil diese nicht in Rechtskraft erwachse. Die Frage, ob der gegenständliche Fluss die T oder die K sei, stelle eine Tat- und keine Rechtsfrage dar. Aus diesem Grund sei die von der Behörde angesprochene historische Interpretation zur Klärung dieser Frage nicht heranzuziehen. Auch die Behörde sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht befugt, die Bezeichnung des Flusses mit normativer Wirkung festzulegen. Im Übrigen sei auch schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wasserbautenförderungsgesetzes der Grundsatz, dass eine falsche Bezeichnung nicht schade, gültig gewesen. Die Wasserrechtsbehörde wäre verpflichtet gewesen, die Bezeichnung gemäß § 66 AVG richtig zu stellen. Es sei nicht Ziel und Zweck des Wasserbautenförderungsgesetzes, die Bezeichnung von Gewässern festzulegen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat in einem weiteren Schriftsatz den Antrag gestellt, der belangten Behörde keinen Kostenersatz für die Gegenschrift zuzuerkennen, weil sich die Gegenschrift darauf beschränke, auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides zu verweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 47 Abs. 1 WRG 1959 kann im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden:

a) die Abstockung und Freihaltung der Uferböschungen und der im Bereiche der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp und die entsprechende Bewirtschaftung der vorhandenen Bewachsung;

b) die entsprechende Bepflanzung der Ufer und Bewirtschaftung der Bewachsung;

c) die Beseitigung kleiner Uferbrüche und Einrisse und die Räumung kleiner Gerinne von Stöcken, Bäumen, Schutt und anderen den Abfluss hindernden oder die Ablagerung von Sand und Schotter fördernden Gegenständen, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist.

Wird eine Verfügung nach Abs. 1 von einem Beteiligten verlangt, so kann dieser nach § 47 Abs. 2 WRG 1959 auf Antrag des Ufereigentümers zu einem seinem Interesse an der betreffenden Maßnahme entsprechenden Kostenbeitrage (§ 117) verhalten werden.

Nach § 8 Abs. 2 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sind die Kosten für die Instandhaltung einer Reihe von in dieser Bestimmung genannten Flüssen, darunter auch der T, sowie die Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten von Schutz, Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an diesen Flüssen und Bächen aus Bundesmitteln zu bestreiten, wobei die Nutznießer nach § 44 des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Beitragsleistungen herangezogen werden können.

Es kann dahingestellt werden, ob aus den Bestimmungen des § 47 WRG 1959 und des § 8 Abs. 2 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 eine Befugnis der Wasserrechtsbehörde abgeleitet werden kann, dem Bund auf Antrag eines Grundstückseigentümers einen Auftrag der von der Beschwerdeführerin begehrten Art zu erteilen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die genannten Bestimmungen eine solche Ermächtigung der Behörde beinhalteten, wäre für die Beschwerdeführerin daraus nichts zu gewinnen. Voraussetzung für einen solchen Auftrag wäre nämlich, dass das in Rede stehende Gewässer als "T" und nicht als "K" einzustufen wäre.

Die Wasserrechtsbehörden sind aber zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass dieses Gewässer nicht als T im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes anzusehen ist.

§ 8 Abs. 2 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 entspricht dem § 6 Abs. 2 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1948. Das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 ist eine Wiederverlautbarung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1948.

Wenn das Wasserbautenförderungsgesetz 1948 die T erwähnt, dann ist davon auszugehen, dass damit all jene Gewässer gemeint sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bezeichnung "T" trugen.

Dass der in Rede stehende Gewässerabschnitt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wasserbautenförderungsgesetzes 1948 nicht als "T", sondern als "K" bezeichnet wurde, bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht. Sie meint aber, es habe sich dabei um eine unrichtige Bezeichnung gehandelt, auf die es nicht ankomme.

Diese Auffassung ist unzutreffend. Entscheidend ist die Bezeichnung, welche der Gesetzgeber vorgefunden hat.

Der Hinweis darauf, dass diese Bezeichnung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, geht von vornherein fehl. Es kommt nicht auf eine rechtskräftige Bezeichnung des Flusses an, sondern auf das Faktum der Bezeichnung als "K".

Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass das Wasserbautenförderungsgesetz nicht darauf abziele, Gewässern Bezeichnungen zu verleihen, so ist das zwar richtig, doch geht es am Thema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorbei. Die Wasserrechtsbehörden haben auch nicht damit argumentiert, dass die Bezeichnung K durch das Wasserbautenförderungsgesetz festgelegt worden sei, sondern vielmehr umgekehrt damit, dass das Wasserbautenförderungsgesetz die Bezeichnung als K vorgefunden habe und darauf aufbaue.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Abgesehen davon, dass sich die Gegenschrift nicht in einem bloßen Verweis auf den angefochtenen Bescheid erschöpft, enthält das VwGG keine Vorschriften über den Inhalt von Gegenschriften. Dem Begehren der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde keine Kosten für die Gegenschrift zuzusprechen, war daher nicht Rechnung zu tragen.

Wien, am 25. April 2002

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070122.X00

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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