TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0167

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Jänner 2002, Zl. 607.848/5-II/13/02, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Schönbach in 3633 Schönbach, 2. Andrea Lugmaier in 1030 Wien, Baumgasse 58/34), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab. Die belangte Behörde stellte fest, dass die (laut Beschwerde 1978 geborene) Zweitmitbeteiligte in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, in der Gemeinde des Erstmitbeteiligten mit Hauptwohnsitz. Am Nebenwohnsitz verbringe sie 310 Tage im Jahr, am Hauptwohnsitz ca. 50 Tage. Sie lebt weder an der Hauptwohnsitzadresse noch an der Nebenwohnsitzadresse mit einem Familienangehörigen. Den Weg zum Wiener Arbeitsplatz tritt sie von der Wiener Adresse an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Zweitmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Erkenntnis vom 29. Jänner 2001, Zl. 2001/05/1031 hat der Verwaltungsgerichtshof bei damals 290 Tagen Aufenthalt am Berufsort Wien ausgeführt, dass von einem "Wochenpendler" keine Rede sein könne, weil auch die Freizeit zum Teil in Wien verbracht werde. Hier beträgt der Aufenthalt am Berufsort sogar 310 Tage, sodass nur diesem Ort Mittelpunktcharakter zukommt.

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050167.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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