TE Vfgh Beschluss 1999/6/8 B3065/97

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden gegen die - die Bescheide einer Gemeinde betreffend Standortabgabe aufhebenden - Vorstellungsbescheide mangels Legitimation; keine Verletzung von subjektiven Rechten mangels Bindungswirkung den Spruch nicht tragender Begründungselemente

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 28. Oktober 1997 wurde der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl, mit dem der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Standortabgabe für das Jahr 1995 im Ausmaß vonrömisch eins. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 28. Oktober 1997 wurde der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl, mit dem der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Standortabgabe für das Jahr 1995 im Ausmaß von

S 95.700,-- vorgeschrieben wurde, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Potzneusiedl zurückverwiesen.

2. Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger bzw. gesetzwidriger genereller Normen, nämlich 1. des Gesetzes vom 17. Mai 1995 über eine Abgabe für die Verwendung von Grundflächen für das Betreiben einer Deponie, LGBl. 52/1995 (Bgld. Standortabgabegesetz 1995) und 2. der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Potzneusiedl vom 24. August 1995 über die Ausschreibung einer Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 25. August 1995 bis 11. September 1995, verletzt. 2. Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger bzw. gesetzwidriger genereller Normen, nämlich 1. des Gesetzes vom 17. Mai 1995 über eine Abgabe für die Verwendung von Grundflächen für das Betreiben einer Deponie, Landesgesetzblatt 52 aus 1995, (Bgld. Standortabgabegesetz 1995) und 2. der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Potzneusiedl vom 24. August 1995 über die Ausschreibung einer Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 25. August 1995 bis 11. September 1995, verletzt.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die Marktgemeinde Potzneusiedl hat eine Äußerung erstattet und darin beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.römisch zwei. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Eine Beschwerdebehauptung nach Art144 Abs1 B-VG begründet nur dann die Beschwerdelegitimation, wenn die behauptete Rechtsverletzung wenigstens möglich ist (vgl. VfSlg. 5038/1965, 5712/1968, 9002/1980, 14954/1997, VfGH vom 10.3.1999, B334/99). 1. Eine Beschwerdebehauptung nach Art144 Abs1 B-VG begründet nur dann die Beschwerdelegitimation, wenn die behauptete Rechtsverletzung wenigstens möglich ist vergleiche VfSlg. 5038/1965, 5712/1968, 9002/1980, 14954/1997, VfGH vom 10.3.1999, B334/99).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. 9710/1983, 9878/1983, 10166/1984, 12437/1990, 14954/1997, VfGH vom 29.9.1998, B619/98, 10.3.1999, B334/99) können den Spruch nicht tragende Begründungselemente eines Vorstellungsbescheides keine Bindungswirkung entfalten. Da mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft Folge gegeben wurde und der von ihr bekämpfte Bescheid aufgehoben wurde, ist hier eine Verletzung in subjektiven Rechten durch den Vorstellungsbescheid ausgeschlossen. Wenn die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach wie vor von einer Abgabenverpflichtung der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgeht, stellt dies kein den Spruch tragendes Begründungselement des Vorstellungsbescheides dar und kann daher keine Bindungswirkung entfalten (vgl. insbesondere VfSlg. 14954/1997). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche 9710/1983, 9878/1983, 10166/1984, 12437/1990, 14954/1997, VfGH vom 29.9.1998, B619/98, 10.3.1999, B334/99) können den Spruch nicht tragende Begründungselemente eines Vorstellungsbescheides keine Bindungswirkung entfalten. Da mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft Folge gegeben wurde und der von ihr bekämpfte Bescheid aufgehoben wurde, ist hier eine Verletzung in subjektiven Rechten durch den Vorstellungsbescheid ausgeschlossen. Wenn die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach wie vor von einer Abgabenverpflichtung der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgeht, stellt dies kein den Spruch tragendes Begründungselement des Vorstellungsbescheides dar und kann daher keine Bindungswirkung entfalten vergleiche insbesondere VfSlg. 14954/1997).

2. Die Beschwerde war daher mangels Legitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Vorstellung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B3065.1997

Dokumentnummer

JFT_10009392_97B03065_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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