TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0375

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Jänner 2002, Zl. 639279/5-III/16/02-scs, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Bad Aussee in 8990 Bad Aussee, 2. Albert Ainhirn in 5020 Salzburg, Kaiserschützenstraße 14), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem dieser angeschlossenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus dem Reklamationsverfahren (insbesondere aus den beiden Wohnsitzerklärungen) ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der 1955 geborene Zweitmitbeteiligt ist ledig und berufstätig; er tritt den Weg zur Arbeitsstätte in Salzburg von seinem erklärten Nebenwohnsitz in Salzburg aus an. In der Wohnsitzerklärung vom 24. Mai 2001 hat er angegeben, dass er sich 200 Tage des Jahres in Salzburg, 140 Tage des Jahres in der Hauptwohnsitzgemeinde Bad Aussee aufhalte. Er sei im Turnusdienst beschäftigt, weshalb er oft vom Hauptwohnsitz nach Salzburg zum Dienstantritt reise. In der Wohnsitzerklärung vom 21. Juli 2001 gab er an, in Salzburg 240 Tage und in Bad Aussee 120 Tage zu verbringen und dass sein Hauptwohnsitz der Freizeitaufenthalt, der Nebenwohnsitz ein berufsbedingter Aufenthalt sei. Außerdem verweist er in beiden Wohnsitzerklärungen auf ein 1987 geborenes, in Schladming wohnhaftes Kind. Mitbewohner wurden an keinem Wohnsitz namhaft gemacht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Zweitmitbeteiligte erfüllt die Merkmale eines Wochenpendlers, zumal die angegebene Aufenthaltsdauer in Bad Aussee (unabhängig, ob 120 oder 140 Tage) jedenfalls darauf schließen lässt, dass tatsächlich die gesamte Freizeit in Bad Aussee verbracht wird und daher der Aufenthalt in Salzburg ausschließlich berufsbedingt ist. Auch die nicht allzu große Entfernung zwischen Salzburg und Bad Aussee erlaubt ein wöchentliches Pendeln ohne weiteres. Dem Wohnsitz in Bad Aussee kommt deshalb jedenfalls Mittelpunktqualität zu.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050375.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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