TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0094

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2002
beobachten
merken

Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. November 2001, Zl. 601.507/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: 1. Bürgermeister der Gemeinde Jeging, 2. Mag. Christiane Reitshammer in 1070 Wien, Apollogasse 20/45), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1973 in Salzburg geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in der Gemeinde des Zweitmitbeteiligten Bürgermeisters (5222 Jeging) mit Hauptwohnsitz gemeldet und verbringt dort ca. 100 bis 150 Tage im Jahr; an der Hauptwohnsitzadresse leben ihre Mutter und großjährigen Brüder. In der Hauptwohnsitzgemeinde leben auch weitere Verwandte. In der Bundeshauptstadt ist die Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet und verbringt dort 200 bis 265 Tage im Jahr. Sie ist in Wien berufstätig und tritt den Weg zur Arbeitsstätte von ihrer Wiener Unterkunft, in der sie alleine wohnt, aus an. Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften werden von ihr nicht ausgeübt. Die Zweitmitbeteiligte gibt an, sich in Wien werktags aufzuhalten, die Wochenenden und Urlaube jedoch am Hauptwohnsitz zu verbringen. Neben ihrer Familie habe sie am Hauptwohnsitz ihren Freundeskreis.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beanspruchte den Vorlageaufwand.

Der erstmitbeteiligte Bürgermeister erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/05/0945, ausgeführt, dass sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet haben. Die Zweitmitbeteiligte ist eine typische Wochenpendlerin im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dem Umstand, dass sie in Wien auch Unterkunft nimmt, kommt im Beschwerdefall keine überwiegende Bedeutung zu, weil sie diese Wohnung im Wesentlichen nur aus beruflichen Gründen benutzt und den Großteil ihrer Freizeit in ihrer Heimatgemeinde verbringt, in welcher ihre familiären und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen konzentriert sind. In der Annahme der belangten Behörde, dass jedenfalls (auch) zur Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Zweitmitbeteiligten besteht, vermag daher der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050094.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten