TE Vfgh Erkenntnis 1999/6/8 B2348/97

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
EStG 1988 §34 Abs7

Leitsatz

Aufhebung eines Bescheides betreffend Versagung der Anerkennung von Heiratsgut als außergewöhnliche Belastung; Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer Bestimmung des EStG 1988 betreffend Familienbesteuerung

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 20.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 1994 unter dem Titel "Heiratsausstattung/Heiratsgut" einen Betrag in Höhe von insgesamt 537.267 S als außergewöhnliche Belastung gemäß §34 EStG 1988 geltend.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich wurde die Anerkennung des Heiratsgutes als außergewöhnliche Belastung - wie auch im Bescheid erster Instanz - mit der Begründung versagt, aus §34 Abs7 Z1 EStG, wonach die Unterhaltsleistungen für Kinder grundsätzlich durch die Familienbeihilfe abgegolten sind, ergebe sich, daß das Erfüllen einer Unterhaltsverpflichtung nach ABGB keine außergewöhnliche Belastung bewirke. Unterhaltsleistungen seien nach Z4 dieser Bestimmung nur abzugsfähig, soweit beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung vorliege.

Durch diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt und beantragt kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.

Die belangte Behörde führt in der Gegenschrift aus, §34 Abs7 Z4 EStG 1988 lasse erkennen, daß Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastung des Unterhaltspflichtigen angesehen werden könnten, wenn der Unterhaltsberechtigte selbst sich dem Aufwand aus tatsächlichen (und nicht, wie hier, bloß aus rechtlichen) Gründen nicht entziehen kann.

II. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß eines anderen Beschwerdeverfahrens (und aus anderen, nicht das Heiratsgut betreffenden Gründen) mit Erkenntnis VfSlg. 14992/1997, die auch den hier angefochtenen Bescheid stützende Z1 (und 2) des §34 Abs7 EStG 1988, BGBl. 400/1988, idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl.818/1993, als verfassungswidrig aufgehoben.

Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren

(VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).

Die mündliche Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 6. Oktober 1997. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 12. September 1997 eingelangt, war also zum Beginn der mündlichen Verhandlung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Z1 des §34 Abs7 EStG an. Unter anderem auch an die darin (und in Z2) enthaltene Aussage über die Abgeltung der Unterhaltsleistungen für ein Kind knüpft Z4 dieser Gesetzesstelle bei Umschreibung der Voraussetzungen an, unter denen Unterhaltsleistungen ausnahmsweise doch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Nach Aufhebung der Z1 (und 2) hat Z4 nur mehr Bedeutung für den in Z3 geregelten Fall von Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner. Wie der Verfassungsgerichtshof nämlich im aufhebenden Erkenntnis VfSlg. 14992/1997 die Wirkungen der Aufhebung beschrieben hat, (S 487), "reduziert sich der Anwendungsbereich der Z4 dieses Absatzes (...) auf den Regelungsbereich der Z3 (...) und geht hinsichtlich der Kinderabsetzbeträge (Z1) (und ... der Unterhaltsabsetzbeträge (Z2)) ins Leere".

Daraus folgt, daß Unterhaltsleistungen für Kinder nach der bereinigten Fassung den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über außergewöhnliche Belastungen unterliegen. In dieser Richtung hat die Behörde jedoch keine Überlegungen angestellt. Es ist daher nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Anwendung des als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzes für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S und eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in der Höhe von 2.500 S enthalten.

Schlagworte

Einkommensteuer, Kinder (Steuerrecht), Belastung außergewöhnliche, Unterhalt, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2348.1997

Dokumentnummer

JFT_10009392_97B02348_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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