TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0133

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Romuald Artmann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, Stadtplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Jänner 2002, Zl. 642767/5- III/11/02-kun, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 22. Juli 1960 in Klosterneuburg geborene Betroffene August Scheifinger ist in Klosterneuburg seit 1987 mit Hauptwohnsitz und seit 1998 in Wien mit weiterem Wohnsitz gemeldet.

Laut Wohnsitzerklärung sind in Klosterneuburg die Ehefrau und die 1988 geborene Tochter jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet; der Betroffene ist berufstätig und tritt den Weg zum Arbeitsplatz in Wien XXII von der Wiener Wohnung an. Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften werden an keinem der beiden Orte ausgeübt. In Wien halte er sich 265 Tage im Jahr, in Klosterneuburg 100 Tage auf. An der Wiener Adresse waren keine Mitbewohner angegeben. Das Kind besuche in Wien die Schule.

In dem über Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters eingeleiteten Reklamationsverfahrens gab der Betroffene am 6. November 2001 an, er habe die Eintragungsspalten verwechselt. Tatsächlich halte er sich in Klosterneuburg 265 Tage, in Wien 100 Tage auf. In Klosterneuburg sei seine Mutter Mitbewohnerin, in Wien die Ehefrau und die Tochter, die jeweils in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Betroffenen an der gemeldeten Adresse in Klosterneuburg stattgegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und Kostenzuspruch beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf die Berufsausübung in Wien sowie die im Beschwerdefall bestehende aufrechte Ehe und die auch mit der 1988 geborenen Tochter, die in Wien die Schule besucht, bestehende Wohngemeinschaft in der Wohnung in Wien ist allein die Bundeshauptstadt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen anzunehmen, weil auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) eine derartige familiäre und wirtschaftliche Beziehung als so intensiv angesehen werden muss, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932).

Ausgehend davon hat die belangte Behörde mit Recht dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050133.X00

Im RIS seit

19.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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