TE Vfgh Beschluss 1999/6/8 B2084/98, B101/99

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
VfGG §17 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 17 heute
  2. VfGG § 17 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 17 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 17 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  9. VfGG § 17 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden wegen nicht behobenen Formmangels; unveränderte Vorlage eines von der Partei selbst verfaßten Schriftsatzes durch den Verfahrenshelfer unzulässig

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Einschreiter brachte zwei selbst verfaßte, aus je einem einseitig beschriebenen Blatt bestehende Beschwerden gegen zwei Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien ein und beantragte unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe.römisch eins. 1. Der Einschreiter brachte zwei selbst verfaßte, aus je einem einseitig beschriebenen Blatt bestehende Beschwerden gegen zwei Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien ein und beantragte unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 12. Februar 1999 - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - gemäß §§18, 35 VerfGG, §85 Abs2 ZPO aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen die vom Beschwerdeführer verfaßten Beschwerden verbessert einzubringen. Zu diesem Zweck wurden die beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Schriftsätze unter Hinweis auf die für das verfassungsgerichtliche Verfahren geltenden Formvorschriften und mit dem Auftrag, diese unverändert wieder vorzulegen, übermittelt.

2. In der Folge legte der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt nur die ihm übermittelten Beschwerden (im Original und für die Gleichschriften in Kopien) jeweils versehen mit einem seine Stampiglie und seine Unterschrift tragenden Mantelbogen und folgendem Text unverändert (wieder) vor:

"Gegen den beiliegenden Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (es folgen jeweils das Bescheiddatum und die Geschäftszahl), durch welchen ich in meinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Anwendung einer verfassungsgemäßen Norm verletzt worden bin, erhebe ich durch meinen zur Einbringung der Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof bestellten Verfahrenshelfer, dem der Beschluß über die Bestellung zum Verfahrenshelfer am 17. Februar 1999 zugestellt worden ist, gemäß §82 Abs1 VfGG fristgerecht die nachstehende

B e s c h w e r d e :

Bemerkt wird, daß der bestellte Verfahrenshelfer lediglich zur Einbringung der Beschwerde bestellt worden ist; dies mit dem ausdrücklichen Auftrag des Verfassungsgerichtshofs die selbstverfaßte Beschwerde unverändert wieder einzubringen."

Auf dem zweiten Blatt sind nur mehr die Kosten verzeichnet.

II. Durch diese Vorgangsweise wurde dem mit Schreiben vom 12. Februar 1999 erteilten Mängelbehebungsauftrag, die unter einem übermittelten selbst verfaßten Beschwerden verbessert einzubringen und diese unverändert wieder vorzulegen, nicht entsprochen.römisch zwei. Durch diese Vorgangsweise wurde dem mit Schreiben vom 12. Februar 1999 erteilten Mängelbehebungsauftrag, die unter einem übermittelten selbst verfaßten Beschwerden verbessert einzubringen und diese unverändert wieder vorzulegen, nicht entsprochen.

Gemäß §17 Abs2 VerfGG sind (unter anderem) Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Diesem ist ein nach §35 VerfGG, §§63 ff. ZPO zum Verfahrenshelfer bestellter Rechtsanwalt gleichzuhalten.

Dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt ist im allgemeinen nicht entsprochen, wenn sich der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt unter Berufung auf einen - vermeintlichen - Auftrag des Verfassungsgerichtshofes, "die selbst verfaßte Beschwerde unverändert wieder einzubringen", darauf beschränkt, einen von der Partei selbst verfaßten Schriftsatz unverändert als solchen wieder vorzulegen und gleichsam nur das Begleitschreiben mit seiner Unterschrift und Stampiglie zu versehen. Vielmehr ist es Aufgabe des Anwaltes, die betreffende Eingabe als eine (wenngleich auftrags des Mandanten bzw. Verfahrensbefohlenen) durch ihn verfaßte einzubringen, erforderlichenfalls auch selbst zu formulieren (und deren geschäftsordnungsmäßige Behandlung zu ermöglichen und zu sichern, daß die Eingabe dem VerfGG entspricht), immer aber in den eigenen, von der wieder vorzulegenden Eingabe unterschiedlichen Schriftsatz aufzunehmen.

Da dies der Verfahrenshelfer unterlassen hat, sind die zwei Beschwerden gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG wegen

nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2084.1998

Dokumentnummer

JFT_10009392_98B02084_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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