TE Vfgh Beschluss 1999/6/8 B299/99

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbstverfaßter Eingabe vom 21. Februar 1999 beantragt der Einschreiter die Rückzahlung von "ungerechtfertigt geforderten und von (ihm) zwangsweise inzwischen bezahlten", in näher bezeichneten Verwaltungsstrafverfahren verhängten Geldstrafen und die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Einschreiter bringt seinen Unmut über die "beiden ungerechten und unmenschlich hohen Strafmandate" zum Ausdruck und wendet sich ganz allgemein gegen die Art und Weise polizeilichen Vorgehens.

2. Der Verfassungsgerichtshof ist zur Behandlung einer solchen Eingabe nicht zuständig. Weder Art144 B-VG noch eine andere Bestimmung räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, gegen eine bestimmte "Praxis" oder gegen ein Unmut oder Mißtrauen erzeugendes allgemeines Verhalten von Behörden einzuschreiten. Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht über die Rückzahlung bereits bezahlter Strafbeträge entscheiden. Angesichts dieser Prozeßhindernisse war die Eingabe auf das Vorliegen sonstiger Prozeßvoraussetzungen im Sinne der §§15 ff VerfGG 1953 nicht weiter zu überprüfen.

3. Die Eingabe war daher zurückzuweisen.

Dies konnte wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

4. Da sohin die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung - gemäß §63 Abs1 und §72 Abs1 ZPO iVm. §35 VerfGG 1953 abzuweisen. 4. Da sohin die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung - gemäß §63 Abs1 und §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG 1953 abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B299.1999

Dokumentnummer

JFT_10009392_99B00299_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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