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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Jänner 2002, Zl. 639435/5-IV/19/02-obm, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Bad Ischl in 4820 Bad Ischl, 2. Elisabeth Horak in 5020 Salzburg, Judengasse 14/4/47), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem dieser angeschlossenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus dem Reklamationsverfahren (insbesondere aus der Wohnsitzerklärung) ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die im Jahre 1971 geborene, ledige zweitmitbeteiligte Partei ist in der Stadtgemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters (Bad Ischl) mit Hauptwohnsitz gemeldet; sie wohnt dort gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern. In der Stadtgemeinde des Beschwerdeführers (Salzburg) ist die Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet. Sie ist dort berufstätig (Gastgewerbe) und tritt den Weg zur Arbeitsstätte von ihrer Salzburger Unterkunft aus an. In Salzburg verbringt sie rund 200 Tage im Jahr, an ihrem Hauptwohnsitz hingegen 148 Tage. Sie verbringt ihre gesamte Freizeit in Bad Ischl, wo sowohl ihr gesellschaftlicher (z. B. Freundeskreis) als auch wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt liegt. Ihre persönlichen Gegenstände befinden sich in der Unterkunft am Hauptwohnsitz. Ihr Wohnsitz in Salzburg dient ausschließlich "beruflichen Zwecken".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/05/945, ausgeführt, dass sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet haben. Die Zweitmitbeteiligte ist eine typische Wochenpendlerin im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dem Umstand, dass die Zweitmitbeteiligte in Salzburg auch Unterkunft nimmt, kommt im Beschwerdefall keine überwiegende Bedeutung zu, weil sie diese nur aus beruflichen Gründen benötigt, ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensmittelpunkte jedoch in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters liegen. In der Annahme der belangten Behörde, dass jedenfalls (auch) zur Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Zweitmitbeteiligten besteht, vermag daher der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050187.X00Im RIS seit
01.07.2002