TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2001/05/1018

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. März 2001, Zl. 600.834/8-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt in Klagenfurt, 2. Christian Matthai in Wien IX, Canisiusgasse 20/4, bzw. in Klagenfurt, Sterneckstraße 116), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 1. November 1975 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in Klagenfurt gemeldet. Seit 4. März 1999 ist er mit weiterem Wohnsitz in Wien gemeldet, wo er studiert. Den Weg zur Studieneinrichtung tritt er in der Regel von Wien aus an. Der Zweitmitbeteiligte wohnt in Klagenfurt bei seiner Mutter und seiner Schwester.

Der Zweitmitbeteiligte gab in einer Stellungnahme vom 11. März 2000 im Verwaltungsverfahren an, er halte sich in Klagenfurt ungefähr 185 Tage im Jahr auf, wo er mit seiner Mutter und seiner Schwester wohne, in Wien hingegen etwa 180 Tage, wo er mit seiner Verlobten wohne (die in Wien mit weiterem Wohnsitz gemeldet sei). Er übe in Klagenfurt eine sehr intensive gesellschaftliche Tätigkeit aus, und zwar im Fitnesscenter, wobei sich auch sein gesamter Freundeskreis dort befinde. Eine solche Tätigkeit sei in Wien weniger intensiv (ebenfalls im Fitnesscenter). Er nütze die verschiedenen freien Tage, um seine Familie und seine Freunde in Klagenfurt zu sehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt; angesprochen wird der Vorlageaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Zweitmitbeteiligte, der in Wien lediglich seinem Studium nachgeht, hatte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, der Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte seiner Lebensbeziehungen und es liege daher sein Hauptwohnsitz in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters, weil er diesen Wohnsitz wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Dass der Zweitmitbeteiligte selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für seinen Unterhalt sorge, hat der antragstellende Bürgermeister nicht behauptet. Daraus, dass der Zweitmitbeteiligte seinen Angaben zufolge in Wien mit einer Verlobten lebt, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen:

Daraus könnte sich (ausnahmsweise) zusätzlich zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten an seinem Heimatort (allenfalls) ein weiterer Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Wien ergeben, aber nicht, dass der Zweitmitbeteiligte an seinem Heimatort keinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hätte; nur daraus aber könnte der Beschwerdeführer etwas für seinen prozessualen Standpunkt gewinnen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1120).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051018.X00

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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