TE Vfgh Beschluss 1999/6/8 B2351/98

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §66 Abs1
ZPO §85 Abs2
  1. ZPO § 66 heute
  2. ZPO § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Fristerstreckung; keine Verlängerbarkeit der Frist zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses; Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages hinsichtlich des Verfahrenshilfeantrages (siehe auch B v 08.06.99, B501/99, B2351/98).

Spruch

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Fristerstreckung werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelenheiten) betreffend Abweisung ihres Antrages auf Notstandshilfe unter anderem den Antrag, ihr die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der "Pauschalgebühr" (gemeint wohl: Eingabegebühr) zu bewilligen.römisch eins. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelenheiten) betreffend Abweisung ihres Antrages auf Notstandshilfe unter anderem den Antrag, ihr die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der "Pauschalgebühr" (gemeint wohl: Eingabegebühr) zu bewilligen.

Mit Schreiben vom 19. Jänner 1999 - zugestellt am 21. Jänner 1999 - wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben. Die Frist endete am 18. Februar 1999. Mit Schreiben vom 19. Jänner 1999 - zugestellt am 21. Jänner 1999 - wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben. Die Frist endete am 18. Februar 1999.

Mit beim Verfassungsgerichtshof am 19. Februar 1999, am 4. und 18. März 1999 eingelangten Schriftsätzen vom 18. Februar 1999 bzw. 3. bzw. 17. März 1999 stellte sie jeweils den Antrag, die Frist für die Vorlage des Vermögensbekenntnisses um (weitere) zwei Wochen zu erstrecken.

II. Die Anträge werden zurückgewiesen:römisch zwei. Die Anträge werden zurückgewiesen:

Gemäß §§66 Abs1 und 85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG ist die zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzte Frist nicht verlängerbar (zB VfSlg. 14487/1996 und VfGH 12.3.1998, B2848/97). Gemäß §§66 Abs1 und 85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG ist die zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzte Frist nicht verlängerbar (zB VfSlg. 14487/1996 und VfGH 12.3.1998, B2848/97).

Der Antrag auf Fristerstreckung ist daher zurückzuweisen.

Da die Frist zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses sohin ungenützt verstrichen ist, ist (auch) der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (s. die oben zitierten Beschlüsse).

Dies kann gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies kann gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2351.1998

Dokumentnummer

JFT_10009392_98B02351_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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