TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0349

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Jänner 2002, Zl. 637263/5- II/A/3/02-sci, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Gutau in 4293 Gutau, 2. Markus Meindl in 5020 Salzburg, Fürstallergasse 46), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem dieser angeschlossenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus dem Reklamationsverfahren (insbesondere aus der Wohnsitzerklärung) ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der 1972 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist Student. Er gab in seiner Wohnsitzerklärung an, dass er in der Hauptwohnsitzgemeinde Gutau 230 Tage des Jahres, am Studienort Salzburg 130 Tage verbringe. Am angegebenen Hauptwohnsitz wohnten auch seine Eltern, am Nebenwohnsitz gab er keine Mitbewohner an. Ausgangspunkt seines Weges zur Ausbildungsstätte sei Salzburg.

In einer Stellungnahme im Reklamationsverfahren führte der Zweitmitbeteiligte aus, dass der den Großteil des Jahres in Gutau verbringe weil er seine Diplomarbeit verfasse und sich, mit Ausnahme wichtiger Universitätstermine bzw. Bibliotheksarbeiten sehr selten in Salzburg aufhalte. Zudem wohnten viele wichtige Personen seines "sozialen Netzwerkes" gleichfalls in Gutau.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wohl verweist der Beschwerdeführer zu Recht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, nach dem bei einem Studenten, der das 26. Lebensjahr überschritten hat, eine derartige Verdichtung der Lebensbeziehung zum Studienort angenommen werden kann, dass am früheren Heimatort kein Mittelpunktcharakter mehr zu bejahen wäre. Allerdings kann das Kriterium der Aufenthaltsdauer dann, wenn sie zu Gunsten eines Ortes weitaus überwiegt, im gegebenen Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden. Die Darlegungen des Zweitmitbeteiligten, dass er sich in der Endphase seines Studiums vorwiegend im Heimatort aufhält und nur zu gelegentlichen Universitätsterminen bzw. Bibliotheksarbeiten nach Salzburg reise, erscheint plausibel, sodass von einer neuerlichen Verdichtung der Lebensbeziehungen zum Heimatort auszugehen ist. Vor allem auf Grund des überwiegenden Aufenthaltes in Gutau muss diesem Ort daher wieder Mittelpunktcharakter zugebilligt werden, sodass der Zweitmitbeteiligte zu der von ihm getroffenen Wahl des Hauptwohnsitzes berechtigt war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050349.X00

Im RIS seit

04.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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