TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0153

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Jänner 2002, Zl. 630487/5-II/6/02-zow, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Blindenmarkt, 2. Alfred Widder in Wien XV, Ullmannstraße 31/14/20), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der am 5. April 1967 in Amstetten geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Wien seit 1989 mit weiterem Wohnsitz gemeldet, als Hauptwohnsitz hat er Blindenmarkt bezeichnet. In seiner Wohnsitzerklärung gab er an, dass er berufstätig sei und während des Jahres in Wien 310 Tage und in Blindenmarkt 30 Tage verbringe, wobei er den Weg zur Arbeitsstätte in Wien von Wien aus antrete. An der Wiener Adresse sind keine Mitbewohner angegeben, in Blindenmarkt sind die Eltern als Mitbewohner angeführt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, die Mitbeteiligten brachten Gegenschriften ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1031, betont, dass bei (damals) 290 Tagen Aufenthalt in Wien von einem Wochenpendler keine Rede sein kann, weil auch die Freizeit zum Teil in Wien verbracht wird. Aus diesen Erwägungen kann auch im vorliegenden Fall ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Blindenmarkt nicht angenommen werden, verbringt doch der Zweitmitbeteiligte laut seinen Angaben lediglich 30 Tage in Blindenmarkt!

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050153.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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