TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0358

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Jänner 2002, Zl. 639197/5-III/02-pok, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Bad Ischl in Bad Ischl, 2. Karin Preimesberger in Salzburg, Dr.- Sylvester-Straße 1, bzw. in Bad Ischl, Wolfganger Straße 24/2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides sowie der weiters vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die 1961 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist seit Geburt in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters, Bad Ischl (kurz: B), gemeldet. Sie ist in Salzburg mit weiterem Wohnsitz gemeldet.

In ihrer Wohnsitzerklärung vom 16. Mai 2001 gab die Zweitmitbeteiligte an, sie halte sich in B rund 185 Tage im Jahr auf, wo sie mit ihrer Mutter wohne (die dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sei). In Salzburg halte sie sich rund 180 Tage im Jahr auf, Mitbewohner am dortigen Wohnsitz sind nicht angegeben. Die Frage nach "Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften" wird betreffend B verneint, betreffend Salzburg nicht beantwortet. Der Weg zum Arbeitsplatz in Salzburg (das ist auch der Wohnsitz in Salzburg) wird überwiegend von B aus angetreten.

In einem Schreiben an die belangte Behörde vom 13. November 2001 brachte die Zweitmitbeteiligte vor, sie arbeite als Altenhelferin in einem näher bezeichneten Pflegeheim in Salzburg und sei daher aus beruflichen Gründen gezwungen, ihrem Heimatort fernzubleiben. Sie verbringe aber ihre Freizeit, ihren Urlaub, Wochenenden und Feiertage ausschließlich in B. Ihr Wohnsitz in Salzburg bestehe aus einer kleinen Unterkunft (Anm: gemeint ist offensichtlich ein Dienstzimmer) mit Bett, Tisch, Kasten und sanitären Einrichtungen, welchen man nicht ausschließlich als Hauptwohnsitz im üblichen Sinn bezeichnen könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in B abgewiesen. Das wird auf Grundlage des Vorbringens der Zweitmitbeteiligten im Wesentlichen damit begründet, dass diese als "Wochenpendlerin" anzusehen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Zweitmitbeteiligte als "Wochenpendlerin" im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945 (auf welches gemäß § 43 Abs. 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird), anzusehen ist, ist zutreffend, was zur Folge hat, dass die Mittelpunktqualität des Heimatortes nicht verneint werden kann.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050358.X00

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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