TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0169

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Dezember 2001, Zl. 629664/5-IV/19/01-wae, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Ollersdorf im Burgenland in 7533 Ollersdorf im Burgenland,

2. Sandra Fassl in 1120 Wien, Schönbrunner Straße 293/8/33), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die 1977 geborene ledige Zweitmitbeteiligte ist in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters mit Nebenwohnsitz, in der Gemeinde des Erstmitbeteiligten mit Hauptwohnsitz gemeldet. In der Wohnsitzerklärung gab sie an, dass sie 265 Tage des Jahres in Wien, 100 Tage in Ollersdorf verbringe. Mitbewohner am Nebenwohnsitz sei ihr dort mit Hauptwohnsitz gemeldeter Partner, am Hauptwohnsitz ihre Eltern und ihr Bruder. Den Weg zur Arbeitsstätte in Wien tritt sie vom Wiener Wohnsitz aus an.

In ihrer Stellungnahme im Reklamationsverfahren gab die Zweitmitbeteiligte an, dass sie aus beruflichen Gründen gezwungen sei, einen Nebenwohnsitz in Wien zu begründen, aber, so oft es ihre Freizeit zulasse, nach Ollersdorf fahre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Beide Mitbeteiligten erstatteten je eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Erkenntnissen (z.B. vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1096) ausgesprochen, dass der beruflichen und eheähnlichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht zukommt, sodass die familiäre Bindung an die Eltern und die gesellschaftliche Beziehung an deren Wohnort in den Hintergrund tritt.

Der erst in der Gegenschrift aufgestellten Behauptung, dass die gesamte Freizeit mit dem Lebensgefährten in Ollersdorf verbracht werde, kommt auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes keine Bedeutung zu; allenfalls mag diese Sachverhaltsänderung bei Fassung des Ersatzbescheides Beachtung finden.

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit

einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050169.X00

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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