TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0155

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Jänner 2002, Zl. 611829/5-I/6/02-pem, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Wolfsberg, 2. Dipl.-Ing. Christian Reszler in Wien V, Stauraczgasse 4/16), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der am 28. Dezember 1970 in Klagenfurt geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Wien seit 1992 mit weiterem Wohnsitz gemeldet, als Hauptwohnsitz hat er Wolfsberg bezeichnet. In seiner Wohnsitzerklärung gab er an, dass er berufstätig sei und während des Jahres in Wien ca. 300 Tage und in Wolfsberg ca. 65 Tage verbringe, wobei er den Weg zur Arbeitsstätte in Wien IV von Wien aus antrete. An seiner Wiener Adresse wohne er mit seinem Bruder, in Wolfsberg seien die Eltern Mitbewohner. In seiner Stellungnahme vom 15. November 2001 gab er an, er habe sein Studium an der TU-Wien mit 20. April 2001 abgeschlossen. Entgegen seiner Eintragung in der Wohnsitzerklärung sei er zum Stichtag nicht berufstätig gewesen, sondern auf Arbeitssuche, die er auf ganz Österreich ausgedehnt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Mitbeteiligten erstatteten je eine Gegenschrift, wobei der Zweitmitbeteiligte darauf hinwies, dass er nun in Wien an der TU arbeite und sein Doktoratsstudium fortsetze.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1031, (Zell am See) betont, dass bei (damals) 290 Tagen Aufenthalt in Wien von einem Pendler keine Rede sein kann, weil auch die Freizeit zum Teil in Wien verbracht wird. Aus diesen Erwägungen kann auch im vorliegenden Fall ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Wolfsberg nicht angenommen werden (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2002/05/0034, betreffend Dornbirn). Der 31-jährige Zweitmitbeteiligte lebt seit 1992 in Wien, hat dort sein Studium absolviert, sodass auch ähnlich wie bei Studenten, die das 26. Lebensjahr vollendet haben, im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, davon auszugehen ist, dass er zum Studienort so intensive Lebensbeziehungen geknüpft hat, dass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann.

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050155.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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