TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/29 98/03/0162

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Veröffentlicht am 29.04.2002
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;
L92103 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Niederösterreich;
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich;

Norm

SHG NÖ 1974 §11 Abs3;
SHG NÖ 1974 §3 Abs2;
SHG NÖ 1974 §41 Abs1 lita;
SHG NÖ 1974 §41 Abs4;
SHV Berücksichtigung Einkommen Vermögen NÖ 1974 §2 lite;
SHV Berücksichtigung Einkommen Vermögen NÖ 1974 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des OT in M, vertreten durch den Sachwalter Dr. Franz Burgemeister, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Kierlinger Straße 12, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. März 1998, Zl. GS5-F-42.427-98, betreffend Ersatz von Sozialhilfekosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30. Dezember 1975 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, (im Folgenden: NÖ SHG) "Krankenhilfe durch Übernahme der Kosten im NÖ Lds.Krkhs.f.Psych.u.Neur.Klosterneuburg ... ab 1.7.1974 weitergewährt". Über eine allfällige Verpflichtung zu einem Kostenbeitrag (Kostenersatz) des Beschwerdeführers bzw. seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen werde gesondert entschieden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, "zu den Kosten der Sozialhilfe für den Aufenthalt in der NÖ Landesnervenklinik Gugging einen Kostenersatz von S 170.000,-- zu leisten".

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, welcher Verpflegungsaufwand für welchen konkreten Zeitraum, der dem aufgetragenen Kostenersatz auch betragsmäßig entspreche, ersetzt werden solle. Zur Aufrechterhaltung der künstlerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und zur Vorbeugung allfälliger Eventualitäten sei eine Reserve an "Arbeitskapital" einzubehalten. Der Beschwerdeführer sei bildender Künstler und erziele sein Einkommen, das letztendlich zur Abdeckung der Verpflegskosten diene, im Wesentlichen aus dem Verkauf seiner Bilder. Zur Aufrechterhaltung der künstlerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und des ungehinderten Verkaufes seiner Werke sei es erforderlich, dass laufend Material angeschafft werde, das zur Herstellung der Bilder notwendig sei, sowie Bilderrahmen, Planschränke, usw. Darüber hinaus sei ein Verkauf der Werke nur dann gewährleistet, wenn laufend Vernissagen, Ausstellungen und Galerien beschickt würden, wofür Transport-, Versicherungs-, Lager- und sonstige Kosten aufliefen. Auf Grund der stark schwankenden Umsätze sei es darüber hinaus möglich, dass die Einkommen- und Umsatzsteuerzahlungen plötzlich wesentlich höher seien als erwartet.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid jedoch insofern abgeändert, als der Spruch folgendermaßen zu lauten habe:

"Sie werden verpflichtet, zu den in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis 31. August 1997 vom Land Niederösterreich übernommenen Verpflegungskosten in der NÖ Landesnervenklinik Gugging in der Höhe von insgesamt S 2,511.177,-- einen Kostenersatz von S 170.000,-- zu leisten."

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Hilfeempfänger habe gemäß § 41 Abs. 1 NÖ SHG, unbeschadet der Bestimmung des § 43, die Kosten zu ersetzen, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelange. Gemäß § 2 lit. e der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Gewährung von Sozialhilfen, LGBl. 9200/2-0, hätten vom Einkommen und Vermögen des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das Fünffache des Richtsatzes für einen Alleinstehenden im Sinne der gemäß § 12 NÖ SHG erlassenen Verordnung über Sozialhilfe nicht überstiegen, unberücksichtigt zu bleiben. Entsprechend dieser Bestimmung sei im erstinstanzlichen Bescheid ein Betrag von S 29.305,-- als anrechenfreies Einkommen und Vermögen gewertet worden. Darüber hinaus habe das Vermögen des Verpflichteten nicht als anrechenfrei gewertet werden können. § 2 der genannten Verordnung schütze nämlich neben Barbeträgen oder sonstigen Sachwerten "ausschließlich Hausrat, Gegenstände zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbsfähigkeit, Eigenheim zur Deckung des Wohnbedarfes und Gegenstände zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlicher Bedürfnisse, deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist". Jene Zwecke, die als Begründung für die Schaffung von Kapitalreserven angeführt worden seien, seien unter keinen der taxativ genannten Tatbestände für anrechenfreies Vermögen zu subsumieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der mit "Ersatz durch den Hilfeempfänger" überschriebene § 41 NÖ SHG bestimmte in seinem Abs. 1 lit. a, dass der Hilfeempfänger, unbeschadet der Bestimmung des § 43, die Kosten zu ersetzen hat, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.

Abs. 4 dieser Gesetzesstelle normierte, dass von der Verpflichtung zum Kostenersatz abzusehen ist, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.

Die Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Gewährung von Sozialhilfen, LGBl. 9200/2-0, hatte folgenden Wortlaut:

"Vom Vermögen des Hilfesuchenden und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen haben unberücksichtigt zu bleiben:

a)

ein ihren Lebensverhältnissen angemessener Hausrat;

b)

Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbsfähigkeit notwendig sind;

              c)              ein Eigenheim (Eigentumswohnung) in einem zur Deckung des Wohnbedarfs notwendigen Ausmaß, wenn es dem Hilfesuchenden oder dessen Familie als Unterkunft dient und die Verwertung für den Hilfesuchenden oder dessen Familie die Gefahr künftiger Obdachlosigkeit mit sich bringen würde;

              d)              Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;

              e)              Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das Fünffache des Richtsatzes für einen Alleinstehenden im Sinne der gemäß § 12 NÖ SHG erlassenen Verordnung über Sozialhilfe nicht übersteigen."

In der Beschwerde wird zunächst als Verfahrensmangel geltend gemacht, ungeachtet davon, dass der Zeitraum, für den ein Kostenersatz zu leisten sei, nunmehr in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen worden sei, hätte angegeben werden müssen, welcher Verpflegungskostenaufwand für welchen konkreten Zeitraum, der dem aufgetragenen Kostenersatz auch betragsmäßig entspreche, ersetzt werden solle. Der angefochtene Bescheid lasse völlig offen, für welchen konkreten Zeitraum innerhalb des viel längeren Zeitraumes der Verpflegungskostenersatz angerechnet werden solle. An dieser konkreten Anrechnung bestehe ein wesentliches rechtliches Interesse, weil nur dann in Hinkunft beurteilt werden könne, hinsichtlich welcher Zeiträume noch eine Verpflichtung zum Verpflegungskostenersatz bestehe, bzw. ob und inwieweit der Verpflegungskostenersatzanspruch verjährt sei oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auf dem Boden dieses Beschwerdevorbringens eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen. Wird doch mit dem angefochtenen Bescheid - zeitraumbezogen - ausgesprochen, dass ein Kostenersatz für die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis 31. August 1997 übernommenen Verpflegungskosten - also für die in diesem Zeitraum angefallenen Verpflegungskosten in der im Spruch genannten Höhe - zu leisten sei.

Der Beschwerdeführer ist im Ergebnis aber im Recht, wenn er geltend macht, die Aufzählung in § 2 der Verordnung LGBl. 9200/2 sei insofern nicht taxativ, als davon nicht nur Gegenstände, die die angeführten Zwecke erfüllten, ausgenommen sein könnten, sondern auch Kapitalbeträge, die zum Erwerb dieser Gegenstände notwendig seien und dienten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Regelung des § 41 Abs. 1 lit. a NÖ SHG im Erkenntnis vom 26. Februar 1986, Zl. 83/11/0279, ausgesprochen hat, bedeute der Begriff des hinreichenden Vermögens im Zusammenhang mit dem Ersatz der Kosten der gewährten Sozialhilfe durch den Hilfeempfänger, dass dieser auf das nachträglich erworbene (oder nachträglich bekannt gewordene) Vermögen greifen könne, ohne dass es ihm in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes unzumutbar wäre. Die selbe Bedeutung hätten die Begriffe, zu deren Durchführung die Verordnung LGBl. 9200/2 erlassen worden sei. Dort gehe es um die Bemessung einer erst zu gewährenden Sozialhilfe und im Zusammenhang damit darum, inwieweit vorhandenes (und bekanntes) Vermögen die Minderung oder Versagung der Sozialhilfe zur Folge oder dessen Berücksichtigung zu unterbleiben habe. Es liege beiden Regelungskomplexen der die Sozialhilfe beherrschende Gedanke zu Grunde, dass der Staat nur dann und insoweit eine Hilfe leiste, als der Einzelne einen lebensnotwendigen Bedarf nicht in einer ihm zumutbaren Weise selbst zu decken vermöge. Diese Grenze habe in gleicher Weise für die Bestreitung des aktuellen Lebensunterhaltes wie für die Sicherung des Lebensunterhaltes angesichts zu ersetzender Sozialhilfekosten zu gelten. Der Verwaltungsgerichtshof habe demnach keine Bedenken dagegen, wenn bei Anwendung des § 41 Abs. 1 lit. a NÖ SHG und der Bestimmung des "hinreichenden Vermögens" im Sinne dieser Gesetzesstelle das - an sich bei der Bemessung der Sozialhilfe zum Tragen kommende - anrechenfreie Vermögen nach der zitierten Verordnung herangezogen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom 26. Februar 1986 weiters ausgesprochen, dass die Verordnung LGBl. 9200/2 dabei nicht (unmittelbar) anzuwenden, sondern nur als Auslegungshilfe heranzuziehen sei.

Es kann nun dahingestellt bleiben, ob mit der Verordnung LGBl. 9200/2 abschließend bestimmt wird, inwieweit Einkommen und Vermögen bei Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre - und auch (unter dem Aspekt einer "Auslegungshilfe" nach dem zitierten hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1986) als "hinreichendes Vermögen" jegliches Einkommen und Vermögen zu gelten habe, sofern es (nur) nicht ein solches sei, das von der Verordnung LGBl. 9200/2 erfasst sei - hat die Behörde jedenfalls (auch) die Regelung des § 41 Abs. 4 NÖ SHG zu beachten (wovon der Verwaltungsgerichtshof auch im zitierten Erkenntnis vom 26. Februar 1986 ausgegangen ist). Eine gegenteilige Sicht würde dazu führen, dass dem § 41 Abs. 4 NÖ SHG jeglicher Anwendungsbereich genommen würde. Das würde dem Grundsatz widersprechen, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden darf, Sinnloses normiert zu haben.

Abgesehen davon ist nach § 41 Abs. 4 NÖ SHG von der Verpflichtung zum Kostenersatz abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger "eine Härte" bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde, während § 11 Abs. 3 NÖ SHG (hinsichtlich Gewährung von Sozialhilfe) bestimmt, dass als nicht verwertbares Vermögen ferner Vermögen und Vermögensteile anzusehen sind, deren Verwertung mit der Aufgabe der Sozialhilfe (§ 1) unvereinbar wäre oder "eine besondere Härte" für den Hilfe Suchenden oder seine unterhaltspflichtigen Angehörigen bedeuten würde. Hinsichtlich der "Härtefallregelung" wird somit - bei Gewährung von Sozialhilfe einerseits und Kostenersatz andererseits - ein unterschiedlicher Maßstab angelegt.

Die belangte Behörde hat somit die Rechtslage verkannt, wenn sie allein unter Hinweis auf die Verordnung LGBl. 9200/2 ihren Abspruch getroffen hat, ohne auf die Härtefallregelung des § 41 Abs. 4 NÖ SHG Bedacht zu nehmen. Dabei muss es nach der Wertung des Gesetzgebers, wonach die Sozialhilfe (u.a.) so zu wählen ist, dass der Hilfeempfänger zur dauernden Selbsthilfe befähigt wird (vgl § 3 Abs. 2 NÖ SHG), - jedenfalls an sich - eine Härte für den Hilfe Suchenden darstellen, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz auch solche Kapitalbeträge erfasst, die für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Hilfesuchenden notwendig sind.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 29. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998030162.X00

Im RIS seit

19.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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