TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/30 2002/08/0046

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Veröffentlicht am 30.04.2002
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Index

21/03 GesmbH-Recht;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
AlVG 1977 §12 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
GmbHG §89 Abs1;
GmbHG §90;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des A in E, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 31, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland vom 28. August 2000, Zl. LGS-Bgld./IV/1241-2/2000, betreffend Versagung der Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) den Aufwand von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Eisenstadt vom 8. Mai 2000 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21. März 2000 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 iVm § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht arbeitslos sei.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, dass über das Vermögen der A. GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 2. Februar 2000 das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst worden sei. Mit Beschlüssen des Landesgerichtes Eisenstadt vom 18. Februar und vom 2. März 2000 sei die Schließung des Unternehmens angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH. Über das Vermögen des Beschwerdeführers sei mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19. Jänner 2000 das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Beschwerdeführer übe derzeit weder ein Gewerbe aus, noch erziele er sonstige Umsätze oder Einkünfte. Mit Bescheiden des Magistrates Eisenstadt vom 5. April 2000 und vom 6. April 2000 seien der A. GmbH die Gewerbeberechtigungen entzogen worden. Entgegen der Ansicht der bescheiderlassenden Behörde sei der Antragsteller als arbeitslos anzusehen. Das Unternehmen der A. GmbH sei im gesamten Bereich geschlossen, es werde somit nicht fortbetrieben, und auch der Antragsteller als Geschäftsführer des Unternehmens erziele kein Entgelt bzw. keine Umsätze mehr. Eine Erwerbstätigkeit liege folglich seit 2. März 2000 nicht mehr vor. Die Gesellschaft werde infolge Schließung auch keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben können, ebenso wenig der Antragsteller als deren Geschäftsführer. Im vorliegenden Fall sei keine bloß nur vorübergehende Schließung des Betriebes gegeben. Der Oberste Gerichtshof habe in einer Entscheidung vom 2. Dezember 1997 zwischen dem Anstellungsverhältnis und der organschaftlichen Stellung des Geschäftsführers einer GmbH unterschieden und den Geschäftsführer für arbeitslos gehalten, weil er für die Beibehaltung der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer kein Entgelt bezogen habe. Es müsse daher auch der Beschwerdeführer als arbeitslos angesehen werden. Außerdem sei die Aufrechterhaltung der Funktion des Geschäftsführers einer GmbH notwendig und erforderlich, um den gesellschafts- und insolvenzrechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu können, ebenso aber auch die gesetzlich begründeten Rechte, insbesondere Rechtsmittelbefugnisse, ausüben zu können. Der Beschwerdeführer habe seine organschaftliche Funktion als Geschäftsführer der A. GmbH weiter auszuüben gehabt. Hätte er seine Funktion als Geschäftsführer der A. GmbH löschen lassen, hätte dies die Bestellung eines Notgeschäftsführers oder Liquidators zur Folge gehabt. Abgesehen davon, dass dies zweckmäßigerweise seine Person sein sollte, die den Betrieb des Unternehmens kenne, wären damit nicht unerhebliche Kosten, Verzögerungen und Nachteile verbunden gewesen. Bei verfassungskonformer Auslegung hätte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass auf Grund der Normenkollision und der daraus resultierenden Pflichtenkollision des Beschwerdeführers dieser zur Vermeidung von Nachteilen für sich und die A. GmbH verpflichtet gewesen wäre, die organschaftliche Funktion des Geschäftsführers weiterhin auszuüben, selbst wenn das Unternehmen geschlossen und nicht fortgeführt worden sei. Die Ausübung dieser Verpflichtung könne jedoch nicht dazu führen, dass der organschaftliche Vertreter nicht als arbeitslos gelte und vom Bezug des Arbeitslosengeldes generell ausgeschlossen werde. Es liege eine wesentliche Ungleichheit vor. Einerseits mache es einen erheblichen Unterschied, ob der organschaftliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft lediglich diese Funktion ausübe oder das Unternehmen leite und erwerbstätig werde. Andererseits stelle es eine unsachliche Ungleichbehandlung dar, wenn ein organschaftlicher Vertreter nach Schließung des Unternehmens pflichtwidrigerweise seine Funktion löschen lasse, um dadurch in den Genuss des Bezugs des Arbeitslosengeldes zu gelangen, während jener organschaftliche Vertreter, der sich pflichtgemäß verhalte und die mit dieser Funktion verbundenen Rechte und Pflichten unentgeltlich weiterhin ausübe, vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen sei.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der A. GmbH bestellt sei. Sein arbeitsrechtliches Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer zur A. GmbH habe am 21. März 2000 durch berechtigten vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Konkursordnung geendet. Die Beschäftigung ende aber erst, wenn das Organverhältnis und damit die Leistungspflicht des Geschäftsführers erlösche. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei das Vorliegen von Arbeitslosigkeit somit zu verneinen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Die Arbeitslosigkeit ist auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 AlVG eine Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld.

Unbestritten ist, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der A. GmbH ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG begründet hat. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist aber umstritten, ob dieses Beschäftigungsverhältnis auch nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der A. GmbH, nach Schließung des Unternehmens dieser Gesellschaft und nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers zu dieser Gesellschaft durch seinen Austritt noch bestanden hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausgeführt, dass zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer und dem Anstellungsvertrag unterschieden werden muss. Durch die Bestellung wird die körperschaftsrechtliche Funktion des Geschäftsführers mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten begründet. Durch den Anstellungsvertrag werden die zusätzlichen, rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft geregelt. Sein Hauptinhalt auf Seiten des Geschäftsführers ist die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung (vgl. z.B. das zum IESG ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg.NF 10.140/A). Bereits durch den wirksamen gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt ergibt sich im Wesentlichen die Pflicht des Geschäftsführers zur Geschäftsführung, sodass der Anstellungsvertrag eine bloße Ergänzung des Organverhältnisses bewirkt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Slg. NF 14194/A).

Durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses wird nicht einmal die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GesmbH-Gesetz zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt, sondern es wird nur die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgegebenen Verpflichtung zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung, also das "Wie" der Ausübung derselben, aufgehoben. Die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein vermag daher die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht zu bewirken und den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138).

Da die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers aber nach wie vor besteht, ist es auch gleichgültig, ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin ein Entgelt erhält oder nicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/08/0181). Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 99/03/0205).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ändert es ferner nichts, wenn die Gesellschaft durch Eröffnung des Konkurses als aufgelöst gilt. Auch damit wird die Organstellung des Geschäftsführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Selbst wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergangen ist, besteht die Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis, fort. Arbeitslosigkeit liegt daher auch in einem solchen Fall nicht vor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Februar 1997, Zl. 96/08/0380, und vom 8. September 1998, Zl. 98/08/0165).

Bereits nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 1 AlVG ist die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unbedingte Voraussetzung für die Arbeitslosigkeit. Schon dadurch, dass die Pflicht zur allfälligen Tätigkeit trotz der Auflösung des Anstellungsverhältnisses weiterhin auf Grund der Organstellung gegeben ist, ist das Beschäftigungsverhältnis nach wie vor aufrecht. Insofern ist es auch weder von Bedeutung, ob tatsächlich Tätigkeiten geleistet werden, noch ob Entgelt bezogen wird (ob nicht sogar ein Entgeltanspruch für geleistete Tätigkeiten besteht - vgl. dazu Geist, Zur Arbeitslosigkeit von nichtabberufenen GmbH-Geschäftsführern mit beendetem Anstellungsvertrag, ASoK 2000, Seite 339 ff -, kann dahingestellt bleiben). Das Beschwerdevorbringen kann folglich, soweit es - auch unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2. Dezember 1997, Zl. 10 Ob S189/97k - mangels Entgeltbezugs des Beschwerdeführers von dessen Arbeitslosigkeit ausgeht, keine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzeigen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009).

In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass zwischen der Organstellung des Geschäftsführers und seinem Anstellungsverhältnis zu unterscheiden sei. Im gegenständlichen Fall sei das Anstellungsverhältnis und dessen Beendigung von Bedeutung, nicht jedoch die Organstellung des Beschwerdeführers. Damit verkennt die Beschwerde aber, dass - wie in ihr selbst eingeräumt wird - die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers nach wie vor besteht, solange sein Organschaftsverhältnis aufrecht ist. Somit liegt im Sinne der oben wiedergebebenen hg. Rechtsprechung keine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und folglich auch keine Arbeitslosigkeit vor. An diesem Ergebnis ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nichts, dass der Betrieb vom Konkursgericht endgültig geschlossen worden ist.

Auch durch den Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 97/08/0553, vermag die Beschwerde nichts für sich zu gewinnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt, zeitraumbezogen zu beurteilen ist. Daraus folge, dass die in den jeweiligen, frühestens mit der Antragstellung beginnenden Zeiträumen, für welche Arbeitslosengeld beantragt wurde, gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend sei. Im vorliegenden Fall ist es aber unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die organschaftliche Stellung eines Geschäftsführers der A. GmbH inne gehabt hat.

Der Beschwerde ist schließlich auch insofern nicht zu folgen, als sie annimmt, der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, seine organschaftliche Funktion als Geschäftsführer der A. GmbH beizubehalten, weshalb er bei gleichheitskonformer Auslegung des Gesetzes durch diese Stellung nicht vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen werden dürfe. Wie die Beschwerde an anderer Stelle nicht in Zweifel zieht, war der Beschwerdeführer rechtlich zur Beibehaltung seines Organschaftsverhältnisses nicht gezwungen. Auch angesichts der (nicht im Sinne des Beschwerdevorbringens rechtlich eingeschränkten) Befugnis des Beschwerdeführers, seinen Rücktritt zu erklären (vgl. dazu § 16a GesmbH - Gesetz), erscheint es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verlangt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Hinblick darauf nicht veranlasst, entsprechend der Anregung des Beschwerdeführers ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Die Beschwerde erweist sich daher zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 30. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080046.X00

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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