TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/14 2000/01/0339

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10;
StbG 1985 §11;
StbG 1985 §11a;
StbG 1985 §12;
StbG 1985 §13;
StbG 1985 §14;
StbG 1985 §16;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §18;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde des AP in R, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 24. Jänner 2000, Zl. Ia 370- 178/99, betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Erstreckung derselben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Vorarlberger Landesregierung (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) und auf Erstreckung derselben auf seine Ehegattin und das gemeinsame minderjährige Kind gemäß §§ 16, 17 und 18 StbG ab. Der 1964 geborene Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, habe seit 17. März 1992 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Seit 6. August 1988 sei er mit der Erstreckungswerberin verheiratet. Dieser Ehe entstamme das am 3. Juni 1989 in Banja Luka geborene gemeinsame Kind.

Der Beschwerdeführer habe in Bosnien die Pflichtschule absolviert und keinen Beruf erlernt. Er sei als kriegsvertriebener bosnischer Staatsangehöriger nach Österreich gekommen. Bis 1996 sei er von der Caritas betreut worden, von 1996 bis 1998 sei er bei einem Trockenbau-Unternehmen beschäftigt gewesen und seit 2. Februar 1998 bei einem anderen Unternehmen als Trockenbaumonteur beschäftigt. Umstände, die auf bereits erbrachte oder zu erwartende außerordentliche Leistungen des Beschwerdeführers hinweisen könnten, seien im Verfahren nicht geltend gemacht worden und auch nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer sei vom 4. Jänner 1991 bis 19. Februar 1992 in Österreich wohnhaft gewesen und habe die Voraufenthalte als berücksichtigungswürdigen Grund geltend gemacht. Weiters habe er vorgebracht, dass seine Gattin und er aus verschiedenen Teilen Bosniens stammten, verschiedene Nationalitäten hätten und als Flüchtlinge nach Österreich gekommen wären. Sie könnten gemeinsam nirgendwo hin zurückkehren und hätten sich in Österreich sehr gut integriert. Andere Umstände, die auf besonders berücksichtigungswürdige Gesichtspunkte hinwiesen, seien im Verfahren nicht geltend gemacht worden und auch nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mit Bescheid vom 27. Oktober 1997 wegen einer Übertretung nach §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bestraft worden, weil er am 5. Oktober 1997 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,65 mg Alkohol/l Atemluft) einen PKW gelenkt hätte. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 sei ihm die Lenkerberechtigung für die Dauer von drei Monaten entzogen worden.

Da sich aus den getroffenen Feststellungen keine Hinweise auf erbrachte noch zu erwartende außerordentliche Leistungen ergeben hätten, könnte für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 StbG lediglich der Tatbestand nach § 10 Abs. 4 Z 1 leg. cit. in Frage kommen. Dieser Tatbestand erfordere einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund. Die belangte Behörde könne das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als einen solchen Grund werten, weil er keinerlei Umstände behaupten könne, die aus den typischerweise bei Einbürgerungen gegebenen Sachverhalten hervorragten. Nach § 10 Abs. 5 Z 4 StbG stelle die Gewährung von Asyl nach dem Asylgesetz einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund dar. Der Gesetzgeber bevorzuge nur jenen Personenkreis, bei dem eine Anerkennung als Konventionsflüchtling vorliege. In jenen Fällen, in denen die Rückkehr in die Heimat aus anderen Gründen, die aber nicht an jene für die Anerkennung als Konventionsflüchtling heranreichten, nicht möglich sei, könnten diese Umstände somit nicht als solcher Grund gewichtet werden. Auf Grund der Übertretung nach § 5 StVO könne auch nicht von einer nachhaltigen persönlichen Integration ausgegangen werden, weil zu einer solchen auch eine entsprechende Gesetzestreue gehöre. Eine Übertretung nach § 5 StVO müsse als schwer wiegende Übertretung gewertet werden. Der Tatbestand des § 10 Abs. 5 Z 3 StbG liege daher ebenfalls nicht vor. Bezüglich der Voraufenthalte sei anzuführen, dass nicht einmal bei deren Berücksichtigung ein zehn Jahre währender Hauptwohnsitz erreicht sei. Andere Umstände, die auf besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinn des § 10 Abs. 4 StbG hinwiesen, lägen nach den Feststellungen nicht vor, sodass eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 StbG ausgeschlossen sei.

Eine Verleihung käme, wie im Folgenden dargelegt, auch dann nicht in Frage, wenn entgegen den bisherigen Ausführungen ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund nach § 10 Abs. 4 Z 1 StbG vorläge. Gemäß § 11 StbG habe sich die Behörde unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden bei der Ausübung des ihr im § 10 StbG eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 17. März 1992 in Österreich auf. Die Erhebungen wiesen auf Zeichen der Integration hin. Andererseits sei seine mangelnde Rechtstreue zu berücksichtigen. Die Übertretung der Bestimmungen des § 5 StVO stelle eine schwer wiegende Übertretung einer Vorschrift dar, die zum Schutz von Leib und Leben Dritter erlassen worden sei. Unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Wohles und der öffentlichen Interessen wiege die mangelnde Rechtstreue nach Auffassung der belangten Behörde schwerer als die beginnende Integration. Nach Abwägung der aufgezeigten Gesichtspunkte sei die belangte Behörde der Auffassung, dass eine Ermessensübung im Sinn des § 11 StbG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgen könne. Eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 StbG scheide daher aus.

Da keine der Voraussetzungen nach den §§ 11a, 12, 13 und 14 StbG gegeben seien, scheide auch eine Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Grund dieser Tatbestände aus.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2000, B 489/00, abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere betreffend die Überprüfung des von der belangten Behörde im Grund des § 11 StbG eventualiter geübten Ermessens - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0058, zu Grunde lag; gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen.

Aus den dort genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 14. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010339.X00

Im RIS seit

19.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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