TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/17 2000/02/0144

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Veröffentlicht am 17.05.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §66 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des AM (geboren 1984), vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in Wien IX, Hahngasse 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom 21. September 1999, Zl. Senat-F-99-807, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 220,56 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. September 1999 hat die belangte Behörde die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 73 FrG 1997 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass dieser in der Nacht vom 27. auf den 28. August 1999 von Organen des Grenzüberwachungsposten Dürnkrut aufgegriffen worden sei, als er unter Umgehung der Grenzkontrolle und unter Mitwirkung einer Schlepperorganisation über die grüne Grenze in das Bundesgebiet eingereist sei. Sollte der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei feststehe, tatsächlich Jugendlicher sein, so hindere dies keineswegs seine Unterbringung in Schubhaft, zumal die Möglichkeit einer Absonderung von erwachsenen Schubhäftlingen gegeben sei. Die Anwendung eines gelinderen Mittels erscheine auf Grund der in ähnlichen Fällen gesammelten Erfahrungswerte nicht zielführend, weil ein Jugendlicher ohne Pass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Wien untertauchen und in weiterer Folge dem Zugriff der Behörde entzogen wäre. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer nahezu schutzlos der Einflussnahme verschiedener krimineller Gruppierungen ausgeliefert. Die Tatsache, dass ein Asylverfahren in Gang gesetzt sei, habe auf das Schubhaftverfahren keinen Einfluss, zumal kein absolutes Abschiebungshindernis vorliege. Weder die Verhängung der Schubhaft noch deren bisherige und weitere Aufrechterhaltung seien daher rechtswidrig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde - entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift geäußerten Ansicht - nicht als verspätet zurückzuweisen war, weil die Beschwerdefrist auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) gemäß § 26 Abs. 3 VwGG erst mit der Zustellung des Bescheides, mit dem ein Rechtsanwalt bestellt wurde (am 12. April 2000), zu laufen begann und die am 24. Mai 2000 zur Post gegebene Beschwerde somit rechtzeitig erhoben wurde.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe in ihrer Begründung nicht ausreichend auf sein Alter Bedacht genommen. Gemäß § 66 Abs. 2 FrG 1997 sei nämlich die Anwendung gelinderer Mittel der Regelfall und die Anhaltung in Schubhaft die absolute Ausnahme.

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Behörde im Grunde des § 66 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 gegen Minderjährige gelindere Mittel anzuwenden hat, es sei denn sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2001, Zl. 2001/02/0048, uvm). Soweit der Beschwerdeführer auch - den angefochtenen Bescheid rügend - bemerkt, dass Aspekte der "Jugendwohlfahrt" in das Schubhaftverfahren, welches der Sicherung diverser fremdenpolizeilicher Maßnahmen zu dienen habe, nicht mit einzubeziehen seien, vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil die darüber hinausgehenden Begründungselemente des angefochtenen Bescheides (kein Reisepass, nicht geklärte Identität, Mittellosigkeit, keine Unterkunft) die Entscheidung der belangten Behörde zu stützen vermögen. Die belangte Behörde hat vielmehr im Beschwerdefall hinreichend dargetan, weshalb sie Grund zur Annahme hatte, dass durch die Anwendung gelinderer Mittel der Zweck der Schubhaft nicht erreicht werden könne; dass das jugendliche Alter des Beschwerdeführers nicht gebührend gewürdigt worden sei, trifft somit nicht zu.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich rügt, er sei in seinem Recht auf Parteiengehör dadurch verletzt worden, dass ihm im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend Möglichkeit zur Darlegung der auf Grund seines Alters bestehenden Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel geboten worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass es ihm freistand, in seinem an die belangte Behörde gerichteten Rechtsmittel alle Umstände vorzubringen, die für die Anwendung gelinderer Mittel seiner Ansicht nach ins Treffen zu führen wären. Da er auch nicht ausführt, zu welchen (anderen) konkreten Ergebnissen die belangte Behörde bei Unterlassung des behaupteten Verfahrensmangels gelangt wäre, vermag der Verwaltungsgerichtshof dessen Relevanz nicht zu erkennen.

Aus diesen Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 501/2001.

Wien, am 17. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000020144.X00

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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