TE Vfgh Beschluss 1999/6/14 B507/99

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Veröffentlicht am 14.06.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags eines Ausländers zur Beschwerdeführung gegen die Versagung der vom Arbeitgeber beantragten Beschäftigungsbewilligung als offenbar aussichtslos (mit Judikaturhinweisen) (Ebenso: B v 09.07.99, B1133/99).

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, mit dem der Berufung des Arbeitgebers gegen einen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den Einschreiter gemäß §4 Abs6 Z2 iVm §4 Abs1 AuslBG verweigernden Bescheid gemäß §66 Abs4 AVG iVm §4 Abs6 Z3 AuslBG und der LandeshöchstzahlenVO 1999, BGBl. II 411/1998, keine Folge gegeben wird. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, mit dem der Berufung des Arbeitgebers gegen einen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den Einschreiter gemäß §4 Abs6 Z2 in Verbindung mit §4 Abs1 AuslBG verweigernden Bescheid gemäß §66 Abs4 AVG in Verbindung mit §4 Abs6 Z3 AuslBG und der LandeshöchstzahlenVO 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, 411 aus 1998,, keine Folge gegeben wird.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG im allgemeinen (vgl. zB VfSlg. 3669/1959; ferner Vfslg. 6719/1972, 7226/1973, 9107/1981, 9354/1982, 10627/1985) und von ausländischen Arbeitnehmern gegen Bescheide, mit denen die für sie vom Arbeitgeber beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt wird, im besonderen (vgl. zB VfSlg. 13627/1993, 14819/1997, 14820/1997) erscheint eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sogar die Zurückweisung, allenfalls die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG im allgemeinen vergleiche zB VfSlg. 3669/1959; ferner Vfslg. 6719/1972, 7226/1973, 9107/1981, 9354/1982, 10627/1985) und von ausländischen Arbeitnehmern gegen Bescheide, mit denen die für sie vom Arbeitgeber beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt wird, im besonderen vergleiche zB VfSlg. 13627/1993, 14819/1997, 14820/1997) erscheint eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sogar die Zurückweisung, allenfalls die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG). Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (§72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Ausländerbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B507.1999

Dokumentnummer

JFT_10009386_99B00507_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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