TE Vfgh Beschluss 1999/6/14 B352/99

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Veröffentlicht am 14.06.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AlVG §12 Abs3 liti
AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und Vorschreibung des Übergenusses zum Rückersatz als offenbar aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid, mit dem die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß §24 Abs2 iVm §12 Abs3 liti AlVG für näher bezeichnete Zeiträume widerrufen und der durch den Widerruf entstandene Übergenuß gemäß §25 Abs1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben wird.

Es besteht angesichts der Freiheit des Gesetzgebers, zur Verhinderung möglicher Mißbräuche - ungeachtet denkbarer Härtefälle - Leistungen nicht schon dann vorzusehen, wenn die Vertragspartner den Arbeitsvertrag bloß vorübergehend aussetzen oder das Entgelt unter die Geringfügigkeitsgrenze herabsetzen, sondern erst dann wenn ein Arbeitsplatz tatsächlich verloren geht (und der Arbeitslose keine neue Beschäftigung findet), kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Arbeitslosenversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B352.1999

Dokumentnummer

JFT_10009386_99B00352_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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