TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/23 2002/07/0063

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des RL in B, als Geschäftsführer der V GmbH, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 26. März 2002,  Zlen. UVS-6/10110/11-2002 und 6/10115/11-2002, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) verfügte am 24. Oktober 2001 die "Entlassung" des ehemaligen Masseverwalters der V GesmbH, Dr. H., "aus der Verpflichtung" aus dem am 3. Juli 2001 (auch) diesem gegenüber angeordneten wasserpolizeilichen Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 betreffend die Liegenschaft B-Straße 6 in B.

Gegen diese "Entlassung" erhob der Beschwerdeführers persönlich, in seiner Funktion als Liquidator der V GesmbH für diese und als Vertreter seiner Tochter Beschwerde an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG in weiterer Verbindung mit § 31 WRG als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1) und schrieb den Beschwerdeführern jeweils die Verfahrenskosten vor (Spruchpunkt 2). Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Beschwerde nach § 67a Abs. 1 Z. 2 iVm § 67c Abs. 1 AVG nur dann zulässig sei, wenn einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber unmittelbare behördliche Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt werde. Dies wäre bei einer Anordnung nach § 31 Abs. 3 WRG zweifellos der Fall. Gegenständlich sei jedoch Beschwerdegegenstand nicht eine derartige Anordnung, sondern vielmehr die "Entlassung" eines bisher Verpflichteten aus seiner Verpflichteteneigenschaft. Mit einer solchen Verfügung sei den Beschwerdeführern gegenüber in keiner Weise mit verwaltungsbehördlicher Befehls- und/oder Zwangsgewalt vorgegangen, sondern seien sie allenfalls im Hinblick auf das Kostentragungsverfahren ungünstiger gestellt worden. Darüber zu erkennen falle aber nicht in die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens, sondern vielmehr in die der Wasserrechtsbehörden im Rahmen des Verfahrens zur Auferlegung der Kostentragungspflicht. Demzufolge erwiesen sich die eingebrachten Beschwerden als unzulässig und seien, ohne dass es eines inhaltlichen Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurft hätte, zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt darin (u.a.) unter dem Titel einer Verfahrensverletzung aus, die belangte Behörde hätte aus Gründen der Verpflichtung zur Wahrung von Rechtsansprüchen Dritter den "Bescheid" der Erstinstanz aufheben können und auf die weitere Verpflichtung des Dr. H. bestehen müssen, zumindest so lange, als Firmen und Personen verpflichtet blieben, welche mit dessen Tätigkeit als Masseverwalter in Zusammenhang gestanden seien. Auf Grund der Vorschriften von Verwaltungsverfahrensgesetzen sei eine eventuelle Verantwortlichkeit bzw. Haftungsverpflichtung bereits im Vorverfahren zu klären und der Verpflichtete keinesfalls ohne diese Untersuchung aus seiner Verpflichtung auszuscheiden.

Als "inhaltliche Rechtswidrigkeit" rügt der Beschwerdeführer aktenwidrige Beweiswürdigung auf Grundlage unrichtiger Zeugenaussagen und weist auf die aktenkundige Verantwortung des Masseverwalters und dessen Versuche hin, sich dieser Verantwortung zu entziehen. Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde feststelle, ohne deren Zusammenhang mit der Anordnung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu prüfen und auf die Verpflichtung einer "Masseverwaltung" nach der KO und deren Bestimmung über die Haftung des Masseverwalters einzugehen.

Schließlich stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:

"Der Verwaltungsgerichtshof wolle

1. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufheben und

2. die Rechtswidrigkeit der Entlassung des Verpflichteten feststellen, weil sie unrichtiger Sachverhaltsannahme entspringt und daher rechtswidrig erfolgt, sowie

3. die Begründung der Unzulässigkeit der Beschwerde aufheben, da diese durch die belangte Behörde rechtsirrtümlich erfolgt, wenn sie vermeint eine "Entlassung" stelle keine Anordnung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, wo diese zum Einen aus einem Verfahren ausfließenden Teil entsteht, welches zur Gänze auf dieser Rechtsgrundlage basiert und zum Anderen das Verwaltungsrecht der Unterlassung gleiche Bedeutung wie dem Einschreiten beimisst;

'3.' Dem Land SALZBURG den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers (Schriftsatzaufwand und Stempelmarken) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen."

§ 67a Abs. 1 und § 67c Abs. 3 AVG lauten:

"§ 67a. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden:

1. über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind;

2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden durch Einzelmitglied; in den Angelegenheiten der Z 1 entscheiden sie, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

...

§ 67c. ...

(3) Der angefochtene Verwaltungsakt ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 96/01/1032). Die vor der belangten Behörde in Beschwerde gezogene, vom Beschwerdeführer als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnete Maßnahme stellt im vorliegenden Fall die "Entlassung" des Masseverwalters aus seiner Eigenschaft als Verpflichteter eines wasserpolizeilichen Auftrages dar. Diese "Entlassung" des Masseverwalters aus dem Kreis der Verpflichteten stellt aber keine gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeübte unmittelbare behördliche Befehls- oder Zwangsgewalt dar, wobei im vorliegenden Beschwerdefall nicht zu prüfen war, ob und welche rechtliche Qualität dieser "Entlassung" überhaupt zukommt. Wurden aber gegenüber dem Beschwerdeführer keine Befehls- oder Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht, so lag auch keine vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde bekämpfbare faktische Amtshandlung vor. Die Zurückweisung der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers erfolgte somit zu Recht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit entfiel auch die Notwendigkeit der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages durch Einholung einer Anwaltsunterschrift (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1998, Zl. 97/19/1556).

Eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gleichzeitig gestellten Antrag auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Leistung der notwendigen Unterschrift für diese Beschwerde im Rahmen der Verfahrenshilfe war ebenfalls entbehrlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1997, Zl. 97/17/0086, sowie vom 16. Mai 1995, Zl. 95/08/0118).

Wien, am 23. Mai 2002

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070063.X00

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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