TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/28 2002/11/0065

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. Februar 2002, Zl. MA 65-8/618/97, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 99/11/0286, und den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/11/0391, verwiesen. Im fortgesetzten Verfahren wies der Landeshauptmann von Wien die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Entziehungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 31. Oktober 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab, änderte den angefochtenen Bescheid jedoch dahingehend ab, dass als gesetzliche Grundlage für die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers § 75 Abs. 2 KFG 1967 anzuführen sei. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Wien nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und des Verwaltungsgeschehens aus, der Beschwerdeführer sei im zweiten Rechtsgang nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2001, Zl. 99/11/0286 (gemeint: mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. November 2001) aufgefordert worden, binnen zwei Monaten ab Zustellung des Berufungsbescheides einen zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund (der Universitätsklinik für Psychiatrie, Allgemeines Krankenhaus Wien, 1090 Wien) betreffend gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Dabei sei er auch auf die Folgen der Nichterfüllung dieser Aufforderung, nämlich die Entziehung der Lenkerberechtigung, hingewiesen worden. Nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer dieser bescheidmäßigen Aufforderung nicht Folge geleistet. Nach der zwingenden Bestimmung des § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 sei dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung demnach zu entziehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte einen Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. April 2002 vor, wonach der Verwaltungsakt bereits skartiert sei, und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, war das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers bereits am 1. November 1997, dem Tag des Inkrafttretens des FSG, anhängig. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war daher die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FSG auch im fortgesetzten Verfahren maßgeblich.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 lauteten (auszugsweise):

"§ 75. ...

(2) Vor der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung ist ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs. 2 ... einzuholen. ... . Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen oder die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen."

Unbestritten bleibt im Beschwerdefall die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Beibringung eines zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befundes der Universitätsklinik für Psychiatrie im Allgemeinen Krankenhaus in Wien betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht fristgerecht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer, wie er - anders als in früheren Beschwerdeverfahren - nunmehr erstmals behauptet, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr über eine aufrechte Lenkerberechtigung verfügte, weil ihm diese seinerzeit nur befristet erteilt wurde, oder ob ihm, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift andeutet, seine Lenkerberechtigung seinerzeit ohne Befristung erteilt worden ist.

Sollte die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers unbefristet erteilt worden und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheide noch aufrecht gewesen sein, so erwiese sich im Hinblick auf § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 die infolge Nichtbefolgung der rechtskräftigen Aufforderung zur Beibringung des erwähnten Befundes der Universitätsklinik für Psychiatrie die Entziehung der Lenkerberechtigung als rechtmäßig.

Sollte hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen, dass er zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits nicht mehr über eine aufrechte Lenkerberechtigung verfügte, so träfe es zwar zu, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde als objektiv rechtswidrig zu qualifizieren wäre, weil die Entziehung nicht mehr aufrechter Lenkerberechtigungen im KFG 1967 nicht vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer wäre diesfalls allerdings durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt worden. Aus dem von ihm zitierten hg. Erkenntnis vom 22. September 1987, Zl. 86/11/0180, auf welches sich der Verwaltungsgerichtshof auch im bereits oben erwähnten hg. Erkenntnis vom 20. September 2001 bezogen hatte, lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in jenem Erkenntnis nämlich die Auffassung, dass der aufrechte Bestand einer Lenkerberechtigung eine systemlogische Voraussetzung für den Aufforderungsbescheid nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 darstellt und § 75 KFG 1967 nach Wortlaut im Sinn eine aufrechte Lenkerberechtigung voraussetzt, weshalb nur eine solche entzogen werden kann, der Verwaltungsgerichtshof ging aber ausdrücklich davon aus, dass durch einen - objektiv rechtswidrigen - Aufforderungsbescheid eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht erfolgt ist, weil die ihm für den Fall der Nichtbeachtung des Aufforderungsbescheides angedrohte Konsequenz der Entziehung der Lenkerberechtigung mangels Bestehens einer solchen ins Leere ginge. Dieser Grundgedanke ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Die Rechtskraft des angefochtenen Entziehungsbescheides, der - bei Zutreffen des Vorbringens des Beschwerdeführers - mangels aufrechten Bestandes der Lenkerberechtigung im Zeitpunkt seiner Erlassung ins Leere ginge, stünde, was die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers anlangt, einem Antrag auf (Wieder)Erteilung einer Lenkberechtigung nicht im Wege.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 28. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110065.X00

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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