TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/18 2002/16/0152

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG;
GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 §2 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde 1) des Dr. A, Rechtsanwalt in W, und 2) des R in W, Zweitbeschwerdeführer vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Korneuburg vom 21. Mai 2002, Zl. Jv 1754-33a/02, betreffend Gerichtsgebühren,

Spruch

1) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen und

2) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Über Antrag des Zweitbeschwerdeführers wurde ob der Liegenschaft EZ 6098 der KG K ein Pfandrecht zugunsten der Volksbank Oberes Waldviertel reg. Gen. mbH einverleibt.

Dafür wurde mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des BG Klosterneuburg vom 11. April 2002 Pauschalgebühr gemäß TP 9 bZ 4 GGG zuzüglich Einhebungsgebühr vorgeschrieben.

Dem dagegen vom Zweitbeschwerdeführer erhobenen Berichtigungsantrag wurde von der belangten Behörde keine Folge gegeben, wobei sie ihren Bescheid nur an den Zweitbeschwerdeführer, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer richtete, jedoch aussprach, der Zweitbeschwerdeführer sei zur ungeteilten Hand mit der Pfandgläubigerin, der die Eintragung zum Vorteil gereiche, zur Zahlung verpflichtet.

Das Berichtigungsvorbringen, wonach die Pfandrechtseinverleibung irrtümlich beantragt worden sei und die Pfandbestellungsurkunde wegen Formmangels gar nicht intabulationsfähig gewesen sei, erachtete die belangte Behörde als unmaßgeblich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Rechtsfreund des Zweitbeschwerdeführers ausdrücklich auch im eigenen Namen erhobene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführer erachten sich - aus dem Beschwerdevorbringen immerhin erkennbar - in ihrem Recht darauf verletzt, dass ihnen keine Pauschalgebühr vorgeschrieben wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vom Rechtsfreund des Zweitbeschwerdeführers im eigenen Namen erhobene Beschwerde ist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weil der angefochtene Bescheid ihm gegenüber gar nicht erlassen wurde (vgl. dazu z.B. die hg. Beschlüsse vom 24. April 2002, Zlen. 2002/16/0092 und 2002/16/0067).

Hinsichtlich der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, die meritorisch an der Behauptung festhält, die Pfandrechtseinverleibung sei irrtümlich beantragt worden und die Pfandbestellungsurkunde sei als Grundlage für die Einverleibung gar nicht tauglich gewesen, ist auf Folgendes zu verweisen:

Nach ständiger hg. Judikatur knüpft die Gerichtsgebührenpflicht zum Zwecke der einfachen Handhabung durch den Kostenbeamten an formale äußere Tatbestände an (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren7 unter A E 6 bis 8 zu § 1 GGG referierte hg. Judikatur) und sind die das GGG und das GEG vollziehenden Behörden an die jeweiligen Entscheidungen der Gerichte gebunden (Tschugguel/Pötscher a.a.O. E 9).

Die Gebührenpflicht entsteht gemäß § 2 Z. 4 GGG hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung.

Da es in diesem Zusammenhang nach der hg. Judikatur nur darauf ankommt, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen wurde, nicht aber darauf, ob die Antragstellung allenfalls irrtümlich erfolgte oder ob die Bewilligung hätte versagt werden müssen (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher a. a.O. unter A E 6 und 11 bzw. B E 2 zu TP 9 GGG referierte hg. Judikatur) ergibt sich schon aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Mit Rücksicht auf die gemäß § 35 Abs. 1 VwGG erfolgte Abweisung der Beschwerde erübrigt sich ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 S 532 letzter und S 533 erster Absatz referierte hg. Judikatur).

Wien, am 18. Juni 2002

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160152.X00

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten