TE Vfgh Beschluss 1999/6/21 B686/99

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Veröffentlicht am 21.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §66
ZPO §84, §85

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages

Spruch

Der in der Beschwerdesache der mj. E C T, vertreten durch E T gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. April 1999 gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. April 1999.

Mit Schreiben vom 21. April 1999 - zugestellt durch Hinterlegung am 29. April 1999 - wurde die Einschreiterin gemäß §§84, 85 ZPO iVm §66 ZPO und §35 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen das Vermögensbekenntnis dahingehend zu ergänzen, daß auch die Vermögensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern bekanntgegeben werden.

Da die Frist zur Vorlage des ergänzten Vermögensbekenntnisses ungenützt verstrichen ist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. VfGH 10.12.1997, B2422/97).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B686.1999

Dokumentnummer

JFT_10009379_99B00686_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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