TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/19 2002/05/0195

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See in 9620 Hermagor, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3

gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Februar 2002, Zl. 610364/5-I/A/02-pee, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen Bescheid samt Wohnsitzerklärung ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die am 4. Dezember 1980 geborene, ledige Betroffene gab in ihrer Wohnsitzerklärung an, dass sie sich am erklärten Hauptwohnsitz in Hermagor 65 Tage des Jahres, am erklärten Nebenwohnsitz in Wien 300 Tage des Jahres aufhalte. In Hermagor seien ihre Eltern und ihr Bruder Mitbewohner, an der Wiener Adresse gab sie drei Mitbewohner mit Hauptwohnsitz Wien an. Den Weg zu ihrer Arbeitsstelle in Wien trete sie von Wien aus an.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben, der Hauptwohnsitz der Betroffenen in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters aufgehoben und der Betroffenen aufgetragen, die erforderliche Meldung bei der für ihren nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei der von der Betroffenen angegebenen Aufenthaltsdauer von 300 Tage im Jahr kann keine Rede davon sein, dass der Wohnsitz in Wien nur aus beruflichen Gründen gewählt worden wäre. Vielmehr muss auch ein wesentlicher Teil der Freizeit in Wien verbracht werden, sodass im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2001, Zl. 2001/05/1077, dem Heimatwohnsitz ein Mittelpunktcharakter nicht mehr zugebilligt werden kann.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Wien, am 19. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050195.X00

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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