TE Vfgh Beschluss 1999/6/23 B571/99

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Veröffentlicht am 23.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §72 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags angesichts der Rechtskraft des den ersten Verfahrenshilfeantrag wegen Aussichtslosigkeit abweisenden Beschlusses

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Eingabe vom 29. März 1999 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark vom 30. Juni 1997, der ihm nach seinen Angaben am 11. Juli 1997 zugestellt worden war.

Mit Beschluß vom 21. Mai 1999 wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab, da sich eine künftige Beschwerde als verspätet erwiese.

Mit dem nun vorliegenden Antrag vom 6. Juni 1999 beantragt der Einschreiter "noch einmal" die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den vorhin genannten Bescheid. Eine zwischenzeitige Änderung der Sach- oder Rechtslage wird vom Einschreiter nicht behauptet und ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auch nicht hervorgekommen. Dem neuerlichen Antrag steht daher die Rechtskraft des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Mai 1999 entgegen (VfSlg. 13595/1993, 14182/1995). Der (neuerliche) Antrag war daher zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B571.1999

Dokumentnummer

JFT_10009377_99B00571_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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