TE Vwgh Beschluss 2002/6/25 2002/17/0139

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache der C Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 4/4, gegen den Bescheid der Bundes-Wertpapieraufsicht vom 24. Oktober 2001, Zl. E00345/2001.0212/01, betreffend Vorschreibung eines Anteiles an den Gesamtkosten der Bundes-Wertpapieraufsicht für das Jahr 2000, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2001 schrieb die Bundes-Wertpapieraufsicht (im Folgenden: BWA) der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 753/1996 (im Folgenden: WAG), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht, BGBl. II Nr. 23/1999, einen Anteil an den Jahresgesamtkosten 2000 der BWA in der Höhe von S 102.583,04 vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Darin verwies sie auf den Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu B 1695/99-12 und vertrat die Auffassung, die Regelung über die Ausgliederung der BWA sei verfassungswidrig. Aus diesem Grund beruhe der angefochtene Bescheid auf einer verfassungswidrigen Norm.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2002, B 1645/01-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der in Rede stehenden Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Begründend wird in diesem Ablehnungsbeschluss ausgeführt, die Beschwerde behaupte die Verletzung von nicht näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Angesichts der Umstände, dass die vorliegende Beschwerde erst nach Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu G 269/01 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt sei, weshalb sie auch nicht als Anlassfall dieses Gesetzesprüfungsverfahrens zu behandeln sei, sowie weiters der in diesem Erkenntnis vorgesehenen Frist und der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Wirkung von unter Fristsetzung verfügten Gesetzesaufhebungen (Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG) lasse ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Mit Verfügung vom 22. April 2002 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin insbesondere auf, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bestimmt zu bezeichnen, sowie im Sinne der Z 5 der zitierten Gesetzesbestimmung die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, anzuführen.

In ihrer Beschwerdeergänzung bezeichnet die Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG als behauptetermaßen verletzte Rechte "das Recht auf Eigentum gemäß Art 5 StGG iVm Art 1 1. ZProtEMRK und weiters das Recht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art 6 StGG". Sie erachte den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig, weil die Bestimmungen der §§ 1, 3 bis 6, 7 Abs. 2, 8, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1, 32 Z 1 und 2 WAG verfassungswidrig seien, weshalb der angefochtene Bescheid gleichfalls verfassungswidrig sei, weil er sich auf die oben genannten verfassungswidrigen Gesetze stütze. Die Verfassungswidrigkeit bewirke weiters, dass die belangte Behörde als unzuständiges Organ anzusehen sei. Die Bezahlung des vorgeschriebenen Beitrages widerspreche verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

Die Beschwerdeführerin beantragt, es möge festgestellt werden, dass sie in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt sei, weiters möge der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.

Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Mit der Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Eigentum gemäß Art. 5 StGG in Verbindung mit Art. 1 des

1. ZPEMRK und im Recht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG verletzt zu sein, umschreibt die Beschwerdeführerin daher vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen tauglichen Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG.

Auch nach der Beschwerdebegründung erachtet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich durch die Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen verletzt. Dies gilt auch für die Behauptung, die Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen des WAG bewirke die Unzuständigkeit der belangten Behörde. Auch insoweit wird eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Der belangten Behörde wird demgegenüber nicht zum Vorwurf gemacht, dass ihr bei der bescheidmäßigen Konkretisierung der als verfassungswidrig gerügten generellen Normen ein Vollzugsfehler unterlaufen wäre.

Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. März 2002, Zl. 99/17/0439), nicht in seine Zuständigkeit.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 25. Juni 2002

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170139.X00

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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