TE Vfgh Beschluss 1999/6/24 B1201/97

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

21 Handels- und Wertpapierrecht
21/05 Börse

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität Fortfall
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BörseG 1989 §6
BörseG 1989 §96 idF BGBl I 11/1998
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens gegen einen Bescheid der Wiener Börsekammer betreffend den Ausschluß von der Mitgliedschaft zur Börse mangels Legitimation; neues zivilrechtliches Organisationsregime nach Privatisierung der Börse; Einstellung des Verfahrens zur Prüfung von Bestimmungen des BörseG 1989 wegen Fortfalls der Präjudizialität

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

I. Mit Bescheid des Generalsekretärs der Wiener Börsekammer vom 18. Dezember 1996 wurden - unter gleichzeitigem Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung - die Beschwerdeführer als Besucher der Wiener Wertpapierbörse ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, daß Börsebesucher gemäß §24 Abs1 Z5 Börseordnung dann auszuschließen sind, wenn das Börsemitglied, das die Besuchsberechtigung für den Besucher erworben hat, die Mitgliedschaft verliert. Mit Bescheid vom selben Tag sei das Börsemitglied, das für die Beschwerdeführer die Besuchsberechtigung erworben hat, als Mitglied der Wiener Wertpapierbörse ausgeschlossen worden.römisch eins. Mit Bescheid des Generalsekretärs der Wiener Börsekammer vom 18. Dezember 1996 wurden - unter gleichzeitigem Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung - die Beschwerdeführer als Besucher der Wiener Wertpapierbörse ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, daß Börsebesucher gemäß §24 Abs1 Z5 Börseordnung dann auszuschließen sind, wenn das Börsemitglied, das die Besuchsberechtigung für den Besucher erworben hat, die Mitgliedschaft verliert. Mit Bescheid vom selben Tag sei das Börsemitglied, das für die Beschwerdeführer die Besuchsberechtigung erworben hat, als Mitglied der Wiener Wertpapierbörse ausgeschlossen worden.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung an die Vollversammlung der Wiener Börsekammer gab diese mit Bescheid vom 18. März 1997 nicht Folge.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf freie Erwerbsbetätigung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. a) Gemäß §3 Abs1 des Börsefondsüberleitungsgesetzes (ArtII des Bundesgesetzes BGBl. I 11/1998) ist die Wiener Börsekammer mit Rechtskraft des Konzessionsbescheides nach §2 BörseG idF BGBl. I 11/1998, das war am 3. April 1998 (Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 8.4.1998, S 15), aufgelöst. Nach §96 Z1 BörseG idF BGBl. I 11/1998 ersetzt eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder Börsebesucher die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß §§14 Abs2 und 20 Abs1. 1. a) Gemäß §3 Abs1 des Börsefondsüberleitungsgesetzes (ArtII des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 1998,) ist die Wiener Börsekammer mit Rechtskraft des Konzessionsbescheides nach §2 BörseG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 1998,, das war am 3. April 1998 (Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 8.4.1998, S 15), aufgelöst. Nach §96 Z1 BörseG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 1998, ersetzt eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder Börsebesucher die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß §§14 Abs2 und 20 Abs1.

Eine solche Zulassung hat aber für die Beschwerdeführer gerade nicht bestanden, da die Zulassung durch den vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ausschließungsbescheid ihre Wirksamkeit verloren hat (der Beschwerde gegen den Ausschließungsbescheid gestand der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 23. Juni 1997 keine aufschiebende Wirkung zu). Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umstellung der Börseorganisation waren die Beschwerdeführer daher keine Börsebesucher.

Unter dem Regime der privatrechtlich organisierten Beziehungen von Börsebesuchern zum Börseunternehmen könnten daher die Beschwerdeführer, um ein Börsebesuchsrecht zu erlangen, eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Börseunternehmen anstreben, das bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einem Kontrahierungszwang unterliegt (§20 BörseG idF BGBl. I 11/1998), und im Fall der rechtswidrigen Verweigerung des Abschlusses einer Vereinbarung diese am Zivilrechtsweg durchzusetzen versuchen. Dem steht der bekämpfte Bescheid nicht im Weg (so bereits VfGH 14.6.1999, B1200/97, G461/97, für den insofern durchaus vergleichbaren Fall des Ausschlusses als Börsemitglied): Da für derartige Bescheide weder im §96 BörseG idF BGBl. I 11/1998 noch in einer anderen Bestimmung eine besondere Übergangs- oder Weitergeltungsregelung normiert wird, erschöpfte sich die Wirkung dieses Ausschlußbescheides darin, die bescheidmäßige Zulassung zu beenden. Die Beschwerdeführer waren daher ab dem Zeitpunkt, zu dem das Börsebesuchsrecht nicht mehr durch Bescheid verliehen wird, sondern einer Vereinbarung mit dem Börseunternehmen bedarf, frei, den Abschluß entsprechender Vereinbarungen anzustreben, ohne daß dem der bekämpfte Bescheid im Wege stünde. Unter dem Regime der privatrechtlich organisierten Beziehungen von Börsebesuchern zum Börseunternehmen könnten daher die Beschwerdeführer, um ein Börsebesuchsrecht zu erlangen, eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Börseunternehmen anstreben, das bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einem Kontrahierungszwang unterliegt (§20 BörseG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 1998,), und im Fall der rechtswidrigen Verweigerung des Abschlusses einer Vereinbarung diese am Zivilrechtsweg durchzusetzen versuchen. Dem steht der bekämpfte Bescheid nicht im Weg (so bereits VfGH 14.6.1999, B1200/97, G461/97, für den insofern durchaus vergleichbaren Fall des Ausschlusses als Börsemitglied): Da für derartige Bescheide weder im §96 BörseG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 1998, noch in einer anderen Bestimmung eine besondere Übergangs- oder Weitergeltungsregelung normiert wird, erschöpfte sich die Wirkung dieses Ausschlußbescheides darin, die bescheidmäßige Zulassung zu beenden. Die Beschwerdeführer waren daher ab dem Zeitpunkt, zu dem das Börsebesuchsrecht nicht mehr durch Bescheid verliehen wird, sondern einer Vereinbarung mit dem Börseunternehmen bedarf, frei, den Abschluß entsprechender Vereinbarungen anzustreben, ohne daß dem der bekämpfte Bescheid im Wege stünde.

b) Da die Rechtsposition der Beschwerdeführer somit durch den bekämpften Bescheid nicht (mehr) beeinträchtigt wird und sich durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides materiell nicht verändern würde, haben sie die Legitimation zur Bekämpfung des Bescheides verloren. Dies hat zur Einstellung des Bescheidprüfungsverfahrens zu führen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Präjudizialität, Börsewesen, Beleihung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1201.1997

Dokumentnummer

JFT_10009376_97B01201_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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