TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/25 2002/17/0038

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/05 Verbrauchsteuern;

Norm

EnergieabgabenvergütungsG 1996 §1 Abs1;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs2;
VwGG §24 Abs3 idF 2001/I/0136;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §58 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der X Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. Dezember 1997, Zl. RV/225- 11/05/97 *** St. Nr.: 020/0106, betreffend Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 25. Februar 1997 für einen näher genannten Betrieb die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 1996.

Diesen Antrag legte die Beschwerdeführerin einen Nettoproduktionswert für das gesamte Jahr 1996 in Höhe von S 1.111,465.685,-- zu Grunde. Im Zeitraum Juni bis Dezember 1996 habe sie an Erdgasabgabe S 256,--, an Elektrizitätsabgabe S 25,014.335,-- geleistet.

Der begehrte Vergütungsbetrag errechne sich somit wie folgt:

Erdgasabgabe

S 256,--

Elektrizitätsabgabe

S 25,014.335,--

abzüglich 0,35 % des Nettoproduktionswertes

- S 3,890.130,--

 

S 21,124.461,--

abzüglich Selbstbehalt

- S 5.000,--

 

S 21,119.461,--

Mit Bescheid vom 8. September 1997 setzte das Finanzamt für Körperschaften den Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für das Jahr 1996 mit S 21,119.416,-

- fest.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin vertrat sie die Auffassung, richtigerweise sei bei der Festsetzung der Energieabgabenvergütung der Nettoproduktionswert für das Jahr 1996 nur aus den Umsätzen der Monate Juni bis Dezember zu berechnen. Diese hätten S 612,097.693,26 betragen.

Der Vergütungsbetrag sei daher richtig wie folgt zu berechnen:

Geleistete Energieabgaben

S 25,014.591,--

abzüglich 0,35 % des Nettoproduktionswertes

- S 2,142.342,--

abzüglich Selbstbehalt

- S 5.000,--

Vergütung

S 22,867.249,--

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 1997 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 797/1996 (im Folgenden: EnAbgVergG), errechne sich der Nettoproduktionswert auf Basis der gesamten Umsätze des Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres. Dies ergebe sich aus der Formulierung, dass Energieabgaben stets für ein volles Kalenderjahr zu vergüten seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2001, B 262/98-5, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese mit Beschluss vom 28. Februar 2002, B 262/98-7, über Antrag der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf gesetzeskonforme Ermittlung der Energieabgabenvergütung für 1996 verletzt, im Speziellen im Recht, dass für die Berechnung des Nettoproduktionswertes des Jahres 1996 nicht der Jahresumsatz maßgeblich sei. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 EnAbgVergG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 lauten:

"§ 1. (1) Die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages zwischen

1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und

2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,

übersteigen (Nettoproduktionswert).

...

§ 2. ...

(2) Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas und an Elektrizität und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen. Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehaltes von höchstens 5 000 S gutgeschrieben."

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. März 1998, Zl. 97/17/0306, Slg. Nr. 7259/F, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, der Berechnung des Vergütungsbetrages gemäß § 2 Abs. 2 EnAbgVergG wäre lediglich der Nettoproduktionswert der Monate Juni bis Dezember 1996 zu Grunde zu legen gewesen.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Antrag auf Vergütung von Energieabgaben aus dem Grunde des § 2 Abs. 2 vierter Satz EnAbgVergG als Steuererklärung gilt und aus dem Grunde des fünften Satzes leg. cit. mit Bescheid zu erledigen ist.

Aus dem Charakter des Antrages als Steuererklärung folgt aber, dass die Abgabenbehörde auf Grund eines derartigen Antrages zur Festsetzung der Energieabgabenvergütung in der gesetzlich zustehenden Höhe verpflichtet ist. Dabei kann sie auch eine höhere Energieabgabenvergütung zusprechen, als sie der Antragsteller in seinem als Steuererklärung geltenden Antrag (rechtsirrtümlich) errechnet hat.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihr zitierten Erkenntnis vom 23. März 1998 ausgesprochen, dass bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes für das Jahr 1996 nur die Umsätze der Monate Juni bis Dezember 1996 heranzuziehen sind. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Nach dem Vorgesagten wäre schon die erstinstanzliche Behörde auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, die Energieabgabenvergütung unter Berücksichtigung lediglich der in den Monaten Juni bis Dezember 1996 getätigten Umsätze für die Berechnung des Nettoproduktionswertes festzusetzen. Indem sie in Verkennung dieser Rechtslage die Berufung abwies, belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Zur Abweisung des Kostenmehrbegehrens ist Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin beantragt ausdrücklich nicht bloß die Zuerkennung von EUR 180,-- an Stempelgebührenaufwand, sondern darüber hinaus den Ersatz von EUR 1,-- an Barauslagen für die Erfüllung der vom Gesetzgeber nunmehr geforderten Entrichtungsform der in § 24 Abs. 3 VwGG vorgesehenen Gebühr. Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass nach § 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung des 2. Euro-Umstellungsgesetzes-Bund, BGBl. I Nr. 136/2001, die Eingabengebühr nach dieser Gesetzesbestimmung ausschließlich mit Erlagschein zur Einzahlung zu bringen sei. Sie habe vorliegendenfalls eine Kassaeinzahlung bei der BAWAG (der Rechtsnachfolgerin der Postsparkasse) getätigt. Dies sei für die Beschwerdeführerin mit Kosten in der Höhe von EUR 1,-- verbunden gewesen. Solche Kosten wären jedenfalls angefallen. § 48 Abs. 1 Z 1 VwGG sei "in verfassungskonformer, gleichheitswidrige Ergebnisse vermeidender Auslegung" dahingehend zu interpretieren, dass der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Partei auch ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen zusteht, die sie für die Entrichtung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG aufwenden müsse. Dies insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber hier nur eine Entrichtungsform vorschreibe, welcher ohne weitere Kosten nicht nachgekommen werden könne.

Sollte der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung (im Hinblick auf § 58 Abs. 1 VwGG) nicht teilen, so bestünden gegen die Beschränkung der Entrichtungsform der Eingabengebühr in § 24 Abs. 3 VwGG verfassungsrechtliche Bedenken. Eine restriktivere gesetzliche Regelung im Vergleich zur generellen Regelung des § 3 Abs. 2 Z 1 des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957, in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2001, nach welcher Bestimmung die dort geregelten Gebühren auch in kostenfreier Weise entrichtet werden können, sei sachlich nicht gerechtfertigt.

§ 24 Abs. 3 VwGG in der zitierten Fassung sowie § 48 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 1 VwGG lauten:

"§ 24. ...

...

(3) Für folgende Eingaben einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten:

     1.        für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des

Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

     2.        unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der

Eingabengebühr gemäß § 17a des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden

gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß

Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 2 im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist im Fall der Z 1 der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 2 dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist der Partei von der Einlaufstelle auf Verlangen zurückzugeben; zuvor ist auf dem Zahlschein ein deutlicher Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Erlagscheines nachgewiesen wurde. Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

...

§ 48. (1) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

1. der Stempel- und Kommissionsgebühren sowie der Gebühr nach § 24 Abs. 3, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;

...

§ 58. (1) Soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen."

Die Beschwerdeführerin hat die Pauschalgebühr durch Kassaeinzahlung in einer Geschäftsstelle der BAWAG entrichtet. Das an das Kreditinstitut hiefür zu leistende Entgelt ist (unabhängig von der Frage, ob die gewählte Einzahlungsform dem Gesetz entsprochen hat) - ebenso wie der Aufwand einer Einzahlung mittels Posterlagscheines - ohne jeden Zweifel nicht Teil der in § 48 Abs. 1 Z 1 VwGG als ersatzfähig angeführten Gebühr nach § 24 Abs. 3 leg. cit., welche die Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat. Ebenso wenig handelt es sich bei diesen Kosten um Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die die Partei aufzukommen hat. Damit käme allenfalls in Betracht, dass diese Kosten Teil des Schriftsatzaufwandes wären. Diesfalls wären sie allerdings im Pauschalbetrag für den Ersatz desselben inkludiert. In Ermangelung einer weiteren in Betracht kommenden Kostenposition kommt sohin § 58 Abs. 1 VwGG zum Tragen, wonach die Partei den mit der Entrichtung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG verbundenen Aufwand selbst zu tragen hat. Gegen dieses Regelungssystem bestehen keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber nach diesem Grundsatz verhalten wäre, die Ersatzfähigkeit sämtlicher unvermeidbar mit der Führung des Beschwerdeverfahrens verbundener Kosten der obsiegenden Partei anzuordnen.

Die von der Beschwerdeführerin gleichermaßen als verfassungswidrig gerügte Bestimmung des § 24 Abs. 3 vierter bis sechster Satz VwGG hatte der Verwaltungsgerichtshof vorliegendenfalls nicht anzuwenden. Schon aus diesem Grund hatte ein Gesetzesprüfungsantrag in Ansehung dieser Gesetzesbestimmung zu unterbleiben.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 25. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170038.X00

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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