TE Vwgh Beschluss 2002/6/26 2002/04/0068

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, in der Beschwerdesache des O in S, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Meraner Straße 1, gegen die Erledigung der Tiroler Landesregierung vom 15. April 2002, Zl. IIc- 3/4138/285, betreffend Einsichtnahme in Aufzeichnungen eines Tourismusverbandes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und den dieser angeschlossenen Unterlagen zufolge beantragte der Beschwerdeführer beim Tourismusverband St. Johann in Tirol, ihm als Mitglied dieses Verbandes die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen und die zugehörenden Belege bzw. Rechnungsbelege samt Buchhaltung für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 innerhalb der nächsten 14 Tage zu gewähren. Der Tourismusverband teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit, dass dieser Antrag zur Prüfung an das Amt der Tiroler Landesregierung weitergeleitet worden sei und sich dieses Amt mit dem Beschwerdeführer in Verbindung setzen werde. Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 15. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm die Einsichtnahme in die Haushaltspläne und in die Jahresrechnungen des Verbandes ermöglicht worden sei. Im Übrigen falle die Überwachung der Haushalts- und Kassenführung des Tourismusverbandes in die Zuständigkeit des Aufsichtsrates, dem der Beschwerdeführer nicht angehöre. Für die Aufsichtsbehörde bestehe daher kein Anlass, dem Antrag des Beschwerdeführers zu entsprechen.

Gegen diese vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete Erledigung der Tiroler Landesregierung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei nach der ständigen hg. Judikatur eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde.

Um von der Erledigung einer Verwaltungsbehörde als von einem Bescheid sprechen zu können, ist es unabdingbar, dass der Inhalt dieser Erledigung in der normativen Regelung einer Verwaltungssache besteht (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Februar 1998, Zl. 97/04/0252, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Nun können wohl auch formlose Schreiben einer Behörde Bescheide sein, vorausgesetzt allerdings, es geht aus der Erledigung eindeutig der Wille der Behörde hervor, gegenüber einer individuell bestimmten Person eine konkrete Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Die Erklärung, es bestehe "kein Anlass, dem eingangs dargelegten Antrag zu entsprechen", ist - vor dem Hintergrund, dass der Aufsichtsbehörde der Antrag des Beschwerdeführers "zur Prüfung" vorgelegt wurde - lediglich als Bekanntgabe des Rechtsstandpunktes zu deuten, der von der Aufsichtsbehörde nach "Prüfung" der Angelegenheit eingenommen wurde. Für die Annahme, die Aufsichtsbehörde sei hier in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mit rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Wirkung tätig geworden, fehlt aber jeder Anhaltspunkt; schließlich ist die Erledigung auch nicht als Bescheid bezeichnet (vgl. nochmals den zitierten hg. Beschluss und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die gegen diese Erledigung an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist daher unzulässig. Sie war demnach § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2002

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040068.X00

Im RIS seit

16.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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